TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/11 VGW-101/042/1048/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A.-GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 29.10.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 20.8.2018 auf Erteilung einer naturschutzbehördlicher Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Begründung

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Antrag der A.-GmbH vom 20. August 2018 auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. wird zurückgewiesen.

Der Bescheid stützt sich auf folgende Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung.

BEGRÜNDUNG

Die A.-GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018 (eingelangt am 20. August 2018) die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C..

Die naturschutzbehördliche Bewilligung war erforderlich, weil das Vorhaben teilweise auf Flächen verwirklicht werden soll, die im Landschaftsschutzgebiet D. und im Landschaftsschutzgebiet E. liegen und das beantragte Seilbahnprojekt grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter der genannten Landschaftsschutzgebiete zu haben. Weiters ist eine Vielzahl nach der Wiener Naturschutzverordnung streng geschützter bzw. geschützter Tier- und Pflanzenarten von dem Vorhaben betroffen, sodass eine Verletzung von Verboten des § 10 Wiener Naturschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach § 30 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung, sind dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 24 Abs. 6 und 7 leg. cit. folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Lageplan,

2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der geplanten Maßnahme,

3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

5. Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),

6. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

Nach § 11a Wiener Naturschutzgesetz sind dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 11 leg. cit. folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,

2. gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

3. Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und

4. Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass dem Antrag keine schriftlichen Zustimmungserklärungen der vom gegenständlichen Projekt betroffenen Grundeigentümerinnen beigelegt waren.

Die Projektwerberin wurde daher - im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie bereits vor einer inhaltlichen Prüfung des Projektes - aufgefordert, der MA 22 schriftliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen (soweit diese nicht selbst Antragsteller sind) zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat vorzulegen. Die diesbezügliche Verfahrensanordnung nach § 13 Abs. 3 AVG wurde der Projektwerberin unter Einräumung einer 3-wöchigen Frist zur Ergänzung der Unterlagen am 26. September 2018 zugestellt. Die gesetzte Frist endete daher am 17. Oktober 2018.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018. eingelangt am 22. Oktober 2018, brachte die Projektwerberin im Wesentlichen vor, die geforderten Zustimmungserklärungen dienten nicht den Zielen des Naturschutzgesetzes, sondern der Vermeidung zivilrechtlicher Streitigkeiten und die Behörde könne daher im Sinne der §§ 11a Abs. 2, 20 Abs. 3 und 30 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz von deren Vorlage absehen. Andernfalls möge die Behörde der Antragstellerin eine Fristerstreckung in angemessener Weise gewähren.

Dazu ist anzumerken, dass die Notwendigkeit der Vorlage von Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ausdrücklich im Gesetz normiert ist (§ 30 Abs. 1 Z 4 und § 11a Z 2 Wiener Naturschutzgesetz).

Zwar räumt das Wiener Naturschutzgesetz der Behörde die Möglichkeit ein, auf bestimmte Einreichunterlagen zu verzichten, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Gerade bei sehr groß dimensionierten Vorhaben ist jedoch eine frühzeitige Abklärung der Frage, ob alle betroffenen Grundeigentümerinnen dem Projekt überhaupt zustimmen, äußerst wichtig, da im gegenteiligen Fall sowohl dem Antragsteller als auch der Behörde erheblicher finanzieller und personeller, jedoch frustrierter Aufwand entstünde. Dies umso mehr, als bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden kann.

Die Zustimmungserklärungen werden daher - im Hinblick auf das grundlegende Prinzip der Verfahrensökonomie - in diesem Fall als erforderliche Einreichunterlagen erachtet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. N. F. Nr. 5224/A) muss, wenn ein Antragsteller dem Gesetz entnehmen kann, mit welchen Belegen ein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein muss, eine im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist lediglich ausreichen, vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht jedoch, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen.

Die Antragstellerin hatte seit dem 26. September 2018 (Zustellung des Verbesserungsauftrages) bis dato mehr als einen Monat Zeit, die geforderten Unterlagen vorzulegen, was im Hinblick auf die oben genannte Judikatur jedenfalls als ausreichend anzusehen ist. Dazu kommt, dass bei einem Projekt dieser Dimension von einer zumindest monatelangen Planungsphase auszugehen ist. Auch während dieser Zeit wäre es der Antragstellerin bereits möglich gewesen, die nötigen Zustimmungserklärungen einzuholen.

Bis zur Erlassung dieses Bescheides wurden die geforderten Unterlagen nicht übermittelt. Da die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, war das Anbringen zurückzuweisen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„1.      Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.5.2016 hat die A.-GmbH FN …, F., G. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - IV/SCH3 (Obersten Seilbahnbehörde), um Verleihung einer Konzession zum Bau und Betrieb der D.-bahn, einer Seilbahn …, angesucht, mit Schreiben vom 19.9.2016 hat die Antragstellerin dieses Konzessionsansuchen erweitert.

Mit Schreiben vom 30.1.2018, GZ: BMVIT-…/2018, hat die oberste Seilbahnbehörde der A.-GmbH aufgetragen, bis zum 10.8.2018 (erstreckt) bei der Magistratsabteilung 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen.

Mit Antrag vom 10.8.2018 hat die A.-GmbH beim Magistrat der Landeshauptstadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22), als zuständige Naturschutzbehörde, die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der D.-bahn … beantragt, in Einem wurde auch beantragt, von dass die Behörde vorläufig vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 Wiener Naturschutzgesetz (LGBI 1998/45 idgF; Wr. NSchG) absehen möge.

Mit Schreiben vom 18.9.2018, GZ: … (Beilage .12), bei der Rechtsvertreterin der Antragstellerin eingelangt am 26.9.2018, hat die Naturschutzbehörde der Einschreiterin aufgetragen binnen drei Wochen ab Zustellung, „[schriftliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind, zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat" vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 (Beilage .13) hat die Beschwerdeführerin nochmals auf ihren Antrag vom 10.8.0218 (in Beilage ,/1) zum vorläufigen Absehen der Naturschutzbehörde vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme verwiesen und neuerlich beantragt, dass die Behörde vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme (vorläufig) absehen möge. Für den Fall, dass die Behörde nicht vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme absieht, hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die belangte Behörde darüber bescheidmäßig gesondert absprechen möge.

Zudem hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die belangte Behörde für den Fall, dass nicht vorläufig von der Vorlage der Zustimmung(en) der Grundeigentümer iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 Wr. NSchG absieht, die Frist zur Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme so weit erstrecken, dass sie für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht.

Ohne über diese Anträge abzusprechen hat die Naturschutzbehörde sodann mit dem bekämpften Bescheid vom 29.10.2018, GZ: …, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.8.2018 auf Erteilung der einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. (Beilage ,/1) zurückgewiesen,

2.       Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22, vom 29.10.2018, GZ: …, zugestellt am 9.11.2018, zulässig.

Durch den angefochten Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht subjektiv-öffentlichen, einfach-gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nicht-Zurückweisung ihres Antrags auf naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. bei Nicht-Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung, verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist zuständig, weil ein weiterer administrativer Instanzenzug nicht mehr zulässig ist.

3.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 9.11.2018 zugestellt, der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 1. Satz VwGVG) ist sohin der 7.12.2018 und ist die Beschwerde daher fristgerecht erhoben.

4.       Beschwerdegründe

4.1 Zum Absehen von einzelnen Angaben und Unterlagen

Gemäß §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 kann die Naturschutzbehörde von einzelnen der Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind.

Die Zustimmung des Grundeigentümers dient nicht den Zielen des Naturschutzgesetzes, also „dem Schutz und der Pflege der Natur“ oder „der Nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktion durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen" (§ 1 Wr. NSchG) sondern erfüllt lediglich den Zweck, zivilrechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen (vgl Staudigl in: Kroneder [Hrsg], Wiener Naturschutzrecht § 30 Rz 1). Folglich sind die in den §§ 11a Abs 1 Z 2, § 20 Abs 1 Z 5, § 30 Abs 1 Z 4 Wr. NSchG genannten schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahme unerheblich und kann die Naturschutzbehörde von deren Vorlage im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres gemäß §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 Wr. NSchG absehen,

Ein solches (vorläufiges) Absehen von der Vorlage schriftlicher Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme hat die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Anbringen an die belangte Behörde vom 10.8.2018(Beilage ./1) und 17.10.2018 (Beilage ,/3) zwei Mal ausdrücklich beantragt und hat diese Anträge jeweils damit begründet, dass die Vorlage der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümer zur beantragten Maßnahme für die Beurteilung der Maßnahme aus den oben geschilderten Gründen unerheblich ist. Es waren sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümer zur beantragten Maßnahme erfüllt (vgl §§ 11 a Abs 2, § 20 Abs 3 und § 30 Abs 2 Wr. NSchG).

Die belangte Behörde begründet die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf naturschutzbehördliche Bewilligung jedoch damit, dass das Wiener Naturschutzgesetz der Behörde zwar die Möglichkeit einräume, auf bestimmte Einreichunterlagen zu verzichten, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind, gerade bei sehr groß dimensionierten Vorhaben sei jedoch ein frühzeitige Abklärung der Frage, ob alle betroffenen Grundeigentümerinnen dem Projekt überhaupt zustimmen, äußerst wichtig, da im gegenteiligen Fall sowohl dem Antragsteller als auch der Behörde erheblicher finanzieller und personeller, jedoch frustrierter Aufwand entstünde. Die Zustimmungserklärungen wurden daher von der belangten Behörde - im Hinblick auf das grundlegende Prinzip der Verfahrensökonomie - in diesem Fall als erforderliche Einreichunterlage erachtet.

Indem die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Absehens von der Vorlage schriftlicher Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen aber ausschließlich auf das Kriterium der Verfahrensökonomie abstellt, verkennt sie die maßgebliche Rechtslage bezüglich der Zulässigkeitskriterien der §§ 11a Abs 2, § 20 Abs. 3 und § 30 Abs 2 Wr. NSchG, wonach für ein derartiges Absehen ausdrücklich (nur) Kriterien, die für die Beurteilung der Maßnahme selbst erheblich sind, abgestellt wird. Verfahrensökonomische Kriterien sind hingegen nicht relevant. Andere Gründe, als die Verfahrensökonomie, hat die Behörde nicht erwogen.

Hinzu kommt, dass das gegenständliche naturschutzbehördliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Erlangung einer seilbahnrechtlichen Konzession gemäß §§ 21ff Bundesgesetz über Seilbahnen (BGBl I 103/2003 idgF; SeilbG) beantragt wurde. Gemäß § 21 SeilbG wird durch die Konzessionserteilung die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt, was der Beschwerdeführerin letztlich auch ein Enteignungsrecht gemäß § 97 SeilbG für die benötigten Grundstücke eröffnet. Folglich wäre auch bei Nicht-Erteilung einer Zustimmung (schon vor Antragstellung im Naturschutzverfahren) gewährleistet, dass die erforderlichen (von der Maßnahme betroffenen Grundstücke) letztendlich im Fall der Konzessionserteilung auch zur Verfügung stehen. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Vorlage schriftlicher Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen für die Beurteilung der Maßnahme im naturschutzbehördlichen Verfahren selbst nicht erheblich ist und von der Behörde davon abgesehen werden kann. Indem die belangte Behörde trotz Vorliegens der gesetzlichen Kriterien und Voraussetzungen iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3 und § 30 Abs 2 Wr. NSchG zum Absehens von der Vorlage schriftlicher Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen, lediglich gestützt auf nicht im Gesetz vorgesehener Kriterien (Verfahrensökonomie) nicht antragsgemäß von der Vorlage der schriftlicher Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen (vorläufig) abgesehen hat, hat es den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

4.2 Zur angemessenen Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG

Gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dann, wenn ein schriftliches Anbringen Mängel aufweist, die Behebung zu veranlassen. Dazu kann die Behörde dem Einschreiter die Behebung auftragen und hat dabei gleichzeitig eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG sind solche Fehler eines schriftlichen Anbringens, die darin bestehen, dass erforderliche Angaben im Anbringen oder gesetzlich geforderte Beilagen fehlen (vgl Thie- nel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5118a)

Wie bereits unter Punkt 4.1 ausgeführt sind die in den §§ 11a Abs 1 Z 2, § 20 Abs 1 Z 5, § 30 Abs 1 Z 4 Wr. NSchG genannten schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahme unerheblich und hätte die Naturschutzbehörde von deren Vorlage im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres absehen können (vgl §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2). Die Beschwerdeführerin durfte daher davon ausgehen, dass die belangte Behörde ihren Anträgen, vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs3, § 30 Abs 2 Wr. NSchG (vorläufig) abzusehen, stattgibt oder darüber (allenfalls) gesondert mit Bescheid abspricht.

Das hat die belangte Behörde nicht getan, sondern der Beschwerdeführerin überraschend mit Schreiben vom 18.9.2018, GZ: …, gestützt auf § 13 Abs 3 AVG, aufgetragen binnen drei Wochen ab Zustellung, schriftliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind, zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat vorzulegen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde, wenn sie die Behebung eines Mangels aufträgt, dafür „eine angemessene Frist einzuräumen. Nach der Judikatur des VwGH muss die Frist hinsichtlich von Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (ua VwGH 27.3.2008, 2005/07/0070; 25.4.1996, 95/07/0228). Genau das war hier nicht der Fall: die Beschwerdeführerin musste aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmung in den §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3 und § 30 Abs 2 Wr. NSchG nicht vornherein davon ausgehen, dass sie bereits mit Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer vorlegen muss. Vielmehr durfte sie auf ein gesetzmäßiges Vorgehen der belangten Behörde vertrauen, wonach diese bei Vorliegen der Voraussetzungen iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3 und § 30 Abs 2 Wr. NSchG entscheidet und von der Vorlage der schriftlichen Zustimmungen der Grundeigentümer, wie beantragt, absieht.

Folglich hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedenfalls eine angemessene Frist iSd einräumen müssen, die für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht (ua VwGH 27.3.2008, 2005/07/0070; 25.4.1996, 95/07/0228). Die von der Behörde in ihrem Auftrag vom 18.9.2018, GZ: …, eingeräumte Frist von lediglich drei Wochen war für die Beschaffung der Zustimmungserklärungen jedoch keinesfalls ausreichend, weshalb die Beschwerdeführerin auch mit Schriftsatz vom 17.10.2018 eine entsprechende Erstreckung dieser Frist beantragt hat.

Indem die belangte Behörde aber weder eine angemessene Frist iSd § 13 Abs 3 AVG zu Beschaffung der von ihr geforderter Unterlagen eingeräumt hat und auch den Fristerstreckungsantrag unbeantwortet ließ, hat sie den bekämpften Bescheid abermals mit Rechtswidrigkeit belastet.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 10.8.2018 ein nicht näher konkretisierter Antrag auf „naturschutzbehördliche Bewilligung“ bei der belangten Behörde eingebracht. In diesem Antrag wurde für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant vorgetragen:

„Mit Schreiben vom 30.5.2016 hat die Antragstellerin beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - IV/SCH3 (Obersten Seilbahnbehörde), um Verleihung einer Konzession zum Bau und Betrieb der D.-bahn, einer Seilbahn …, angesucht, mit Schreiben vom 19.9.2016 hat die Antragstellerin dieses Konzessionsansuchen erweitert (Beilagenkonvolut ./1).

Mit Schreiben vom 30.1.2018, GZ: BMVIT-…/2018, hat die oberste Seilbahnbehörde der Konzessionswerberin aufgetragen, bis zum 10.8.2018 (erstreckt) bei der Magistratsabteilung 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen.

Binnen offener Frist stellt die Antragstellerin nachstehenden *

ANTRAG AUF NATURSCHUTZBEHÖRDLICHE BEWILLIGUNG

und führt dazu aus wie folgt:

1.       Antragunterlagen

1.1      Erforderliche Antragsunterlagen

Gemäß der Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes (LGBI 1998/45 idF LGBl 31/2013; kurz: NSchG) sind Anbringen für Bewilligungen folgende Angaben und Nachweise anzuschließen (§ 11 a Abs 1, § 20 Abs 1, § 30 Abs 1 NSchG):

-        Lageplan

-        gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der

-        aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme
durchgeführt werden soll,

-        Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,

-        schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn
dieser nicht selbst Antragsteller ist

-        Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele
dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden
können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der
Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer
Begleitplan) und

-        Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder
eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften.

1.2      Vorgelegte Antragsunterlagen

Die Antragstellerin hat ihrem Antrag sohin nachstehende Unterlagen angeschossen:

        Naturschutzrechtliches Einreichoperat der H. Ziviltechniker GMBH, das einen integrierenden Bestandteil dieses Antrags darstellt (kurz: Einreichoperat; Beilagenkonvolut ,/2);

        Liste der (betroffenen) Grundstücke, auf denen die beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, samt aktueller Grundbuchsauszüge (Beilagenkonvolut ./3);

Das Einreichoperat enthält die erforderlichen Lagepläne sowie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahme (Bau- und Betriebsphase), sowie Angaben, zur allfälligen Betroffenheit geschützter Gebiet. Zum Zweck der besseren Lesbarkeit erfolgt in diesem Antrag lediglich eine zusammenfassende Beschreibung der Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie der Angaben, zur allfälligen Betroffenheit geschützter Gebiet, im Detail wird auf die Ausführungen im Einreichoperat verwiesen.

Ebenfalls ist dem Einreichoperat zu entnehmen, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele des NSchG vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht wird.

1.3      Absehen von einzelnen Angaben und Unterlagen

Gemäß §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 kann die Naturschutzbehörde von einzelnen der oben genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind.

Die Zustimmung des Grundeigentümers dient jedoch nicht den Zielen des Naturschutzgesetzes, also „dem Schutz und der Pflege der Natur oder „der Nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktion durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen“ (§ 1 NSchG) sondern erfüllt lediglich den Zweck, zivilrechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen (vgl Staudigl in: Kroneder [Hrsg], Wiener Naturschutzrecht § 30 Rz 1). Folglich sind die in den §§ 11a Abs 1 Z 2, § 20 Abs 1 Z 5, § 30 Abs 1 Z 4 NSchG genannten schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahme unerheblich und kann die Naturschutzbehörde von deren Vorlage im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres gemäß §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 absehen.

Die Antragstellerin wird die Zustimmungen Eigentümer der in Beilagenkonvolut ,/3 aufgeführten Grundstücke der Behörde ehest möglich nachreichen und stellt nachstehenden

ANTRAG:

Die Behörde möge vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 NSchG (vorläufig) absehen.

1.4 Zum noch abzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

Alle Eingriffe innerhalb von Wasserflächen werden hinsichtlich der Auswirkungen auf geschützte Pflanzen und Tierarten und deren Lebensräume in einem nachgeschalteten wasserrechtlichen Verfahren abgehandelt werden. Sollte die Naturschutz-Behörde diese Schutzgüter auch dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren unterziehen wollen, so werden die entsprechenden Antragsunterlagen nachgereicht.

(…)

5.       Antrag

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die Antragstellerin den

ANTRAG,

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22), als zuständige Naturschutzbehörde, möge die Errichtung und den Betrieb der D.-bahn … auf den Grundstücken laut der Grundstücksliste (Beilage .13) naturschutzbehördlich bewilligen.“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde nachfolgendes, mit 18.9.2018 datierte Schreiben:

„Sie haben mit Schreiben vom 10. August 2018 (eingelangt am 20. August 2018) um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. angesucht.

Wir haben Ihre Einreichunterlagen im Sinne des § 30 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung geprüft und festgestellt, dass diese unvollständig sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Nach § 30 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz sind Anträgen folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.       Lageplan,

2.       gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3.       aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4.       schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

5.       Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),

6.       Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

Ihrem Antrag waren keine schriftlichen Zustimmungserklärungen der vom gegenständlichen Projekt betroffenen Grundeigentümerinnen beigelegt.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie fordern wir Sie - bereits vor einer inhaltlichen Prüfung des Projektes - auf, uns noch folgende Unterlagen vorzulegen:

• Schriftliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind, zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat.

Die genannten Ergänzungen der Einreichunterlagen sind binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden muss.

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 3 AVG 1991.“

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 17.10.2018 einen Fristerstreckungsantrag, in welchem vorgebracht wurde wie folgt:

„Mit Antrag vom 10.8.2018 hat die Antragstellerin um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Seilbahn von der B. auf den C. angesucht.

Mit Schreiben vom 18.9.2018, GZ: …, bei der Rechtsvertreterin der Antragstellerin eingelangt am 26.9.2018, hat die Naturschutzbehörde der Einschreiterin aufgetragen binnen drei Wochen ab Zustellung, „[schriftliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind, zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat1 vorzulegen.

I.

Binnen offener Frist erstattet die Antragstellerin dazu nachstehende Stellungnahme:

Unter Punkt 1.3 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages vom 10.8.2018 hat die Antragstellern ausgeführt, dass die Naturschutzbehörde gemäß §§ 11a Abs 2, §20 Abs 3, § 30 Abs 2 NSchG von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen kann, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind.

Aus Gründen Vorsicht wird nochmals festgehalten, dass die Zustimmung der Grundeigentümer nicht den Zielen des Naturschutzgesetzes, also „dem Schutz und der Pflege der Natur oder „der Nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktion durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen“ (§ 1 NSchG) dient sondern lediglich den Zweck erfüllt, ziviirechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen (vgl Staudigl in: Kroneder [Hrsg], Wiener Naturschutzrecht § 30 Rz 1). Folglich sind die in den §§11aAbs1Z2, §20Abs1Z5, § 30 Abs 1 Z 4 NSchG genannten schriftlichen Zustimmungen der Grundeigentümerinnen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahme unerheblich und sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorlage der Zustimmung(en) der Grundeigentümerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 NSchG erfüllt.

Die Antragstellerin hält daher den gestellten Antrag aufrecht und ersucht für den Fall, dass die Behörde dem Antrag nicht entspricht, darüber bescheidmäßig abzusprechen; sohin ergänzt die Antragstellerin Ihren Antrag wie folgt:

ANTRAG:

Die Behörde möge vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme (vorläufig) absehen. Für den Fall, dass die Behörde nicht vom Nachweis der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme absieht, möge die Behörde darüber bescheidmäßig gesondert absprechen,

II.

Aus Gründen der Vorsicht ersucht die Antragstellerin für den Fall, dass die Behörde von der Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme nicht absieht, eine angemessen Frist (§ 13 Abs 3 AVG) zur Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen einzuräumen und die mit Schreiben vom 18.9.2018, GZ: …, eingeräumte Frist entsprechend zu erstrecken.

Zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorlage der Zustimmung(en) der Grundeigentümer iSd §§ 11a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 NSchG bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren, durfte die Antragstellerin auch davon ausgehen, dass die Behörde antragsgemäß davon absieht. Eine Verbesserungsfrist iSd § 13 Asb 3 AVG wäre folglich der einschlägigen Judikatur des VwGH sohin so zu bemessen, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (ua VwGH 27.3.2008, 2005/07/0070; 25.4.1996, 95/07/0228).

Es ergeht sohin der

Antrag

Die Behörde möge für den Fall, dass sie bereits nicht vorläufig von der Vorlage der Zustimmungen) der Grundeigentümer iSd §§ 11 a Abs 2, § 20 Abs 3, § 30 Abs 2 NSchG absieht, die Frist zur Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zur beantragten Maßnahme so weit erstrecken, dass sie für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wr. NaturschutzG regelt u.a. mehrere nach diesem Gesetz zu führende antragsbedürftige Verfahren.

Soweit ersichtlich werden im Wr. NaturschutzG nachfolgende antragsbedürftige Verfahren vorgesehen und näher geregelt:

Gemäß § 7 Abs. 5 Wr. NaturschutzG kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen vom durch § 7 Abs. 4 leg. cit. normierten Verbot von dem Schutzzweck eines Bescheids gemäß 7 Abs. 2 leg. cit., durch welchen ein Biotop zu einem geschützten Biotop erklärt wurde, zuwider laufenden Eingriffen in ein gesetztes Biotop bewilligen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Wr. NaturschutzG können auf Antrag Ausnahmen von den durch § 10 leg. cit. und/oder einer aufgrund des § 9 Abs. 2 leg. cit. erlassenen Verordnung normierten Verboten bewilligt werden.

§ 11 Abs. 3 Wr. Naturschutz wiederum sieht einen Antrag auf Bewilligung näher bezeichnete weitere Ausnahmen von bestimmten durch § 10 leg. cit. und/oder einer aufgrund des § 9 Abs. 2 leg. cit. erlassenen Verordnung normierten Verboten vor.

Auch § 11 Abs. 3 Wr. Naturschutz sieht einen Antrag auf Bewilligung näher bezeichnete weitere Ausnahmen von durch § 10 Abs. 5 Z 6 leg. cit. normierten Verboten vor.

§ 11a Wr. NaturschutzG normiert sodann, dass Ansuchen gemäß § 11 leg. cit nachfolgende Unterlagen anzuschließen sind:

„1.

Beschreibung der geplanten Maßnahme,

2.

gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

3.

Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und

4.

Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.“

Zudem kann die Behörde gemäß § 11a Abs. 2 Wr. NaturschutzG „von einzelnen der in Abs. 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.“

Näher konkretisierte Sammel- und Fangbewilligungen sind bei Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Wr. NaturschutzG aufgrund eines Ansuchens gemäß § 14 Abs. 1 NaturschutzG zu erteilen. In solchen Ansuchen sind gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.

Ausnahmen von einem Mineralien- bzw. Fossiliensammelverbot i.S.d. § 16 Abs. 2 Wr. NaturschutzG können aufgrund eines Antrags gemäß 16 Abs. 3 leg. cit. bewilligt werden.

Ausnahmen vom Verbot des § 17 Abs. 2 Z 1 Wr. NaturschutzG normierten Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeugen und des Abstellens von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen können aufgrund eines Antrags gemäß 17 Abs. 3 leg. cit. bewilligt werden.

Weiters schreibt § 18 Abs. 1 Wr. NaturschutzG für nachfolgende Maßnahmen eine Bewilligung vor:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,

2.

die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und

3.

der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.

Zudem sind gemäß § 18 Abs. 2 Wr. Naturschutz nachfolgende Maßnahmen im Grünland bewilligungspflichtig:

1.

die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,

2.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,

3.

die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,

4.

Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,

5.

die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,

6.

die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,

7.

die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,

8.

die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und

9.

die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.

Für Anträge gemäß § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Wr. NaturschutzG normiert sodann § 20 Wr. NaturschutzG nachfolgende Einbringungsvorgaben:

„1.

Lageplan,

2.

gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3.

aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4.

Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,

5.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

6.

Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) und

7.

Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.“

Von diesen Einbringungsvorgaben kann auf Antrag gemäß § 20 Abs. 3 Wr. NaturschutzG unter näher bezeichneten Voraussetzungen abgesehen werden.

Zudem verpflichtet § 19 Abs. 1 Wr. NaturschutzG zur Anzeige der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentlichen Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland. Im Falle der Nichtuntersagung dieser angezeigten Maßnahme durch einen Untersagungsbescheid gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit. gilt diese gemäß § 16 Abs. 7 leg. cit. als behördlich bewilligt. Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 Wr. NaturschutzG sind gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. schriftlich einzubringen, und sind diesen die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Von diesen Einbringungsvorgaben kann auf Antrag gemäß § 20 Abs. 3 Wr. NaturschutzG unter näher bezeichneten Voraussetzungen abgesehen werden.

Sodann ermöglicht die Bestimmung des § 22 Abs. 5 Wr. NaturschutzG die Beantragung von näher bezeichneten Maßnahmen in einem Europaschutzgebiet.

Weiters gewährt die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Wr. NaturschutzG das Recht auf Beantragung von näher bezeichneten Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet.

Durch § 24 Abs. 6 und 7 Wr. NaturschutzG ist die Behörde befugt, auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG der Setzung von dem Schutzzweck zuwiderlaufender Eingriffe in ein Landschaftsschutzgebiet zu bewilligen.

§ 25 Abs. 4 und 5 Wr. NaturschutzG wiederum erlaubt der Behörde, auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 25 Abs. 3 Wr. NaturschutzG der Setzung von dem Schutzzweck zuwiderlaufender Eingriffe in geschützte Landschaftsteile zu bewilligen.

Weiters sieht § 26 Abs. 5 und 6 Wr. NaturschutzG vor, dass die Behörde auf Antrag durch die Bestimmung des § 26 Abs. 4 leg. cit. erfasste Eingriffe in eine ökologische Entwicklungsfläche, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlichen beeinträchtigen, zu bewilligen.

§ 28 Abs. 4 und 5 Wr. NaturschutzG wiederum ermöglicht es der Behörde, durch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 leg. cit. erfasste Eingriffe in ein Naturdenkmal, die den Bestand oder die Funktion des Naturdenkmals nicht wesentlichen beeinträchtigen, zu bewilligen.

Sodann normiert § 30 Abs. 1 Wr. NaturschutzG, dass für die aufgrund eines Antrags zu führenden Verfahren gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 leg. cit. gilt, dass die Anträge schriftlich einzubringen sind.

Zudem sind diesen Anträgen folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Lageplan,

2.

gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3.

aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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