TE Lvwg Beschluss 2020/4/14 LVwG-2020/20/0432-1

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93
BAO §198

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 31.01.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2020, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen die Mahnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, betreffend die Vorschreibung einer Mahngebühr und eines Säumniszuschlages nach der Bundesabgabenordnung (BAO), den

B E S C H L U S S:

1.       Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit als „Mahnung“ bezeichneter Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2019, ReNr ***, KNr ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Betrag vorgeschrieben:

„Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:

Abgabe

Fällig am

Bezeichnung

Betrag

USt

Adresse 1, Z

Kanalanschl.Gebühr

09.05.2016

Mahnung, Kanalanschl.Gebühr *** Bescheid vom 06.04.2016

€ 24.080,60

10%

Mahngebühr gem.BAO

 

 

€ 30,00

0%

Säumniszuschlag 2%

 

 

€ 481,60

0%

Vorschreibungsbetrag

 

 

€ 24.592,20

 

Der Bürgermeister BB“

Die Vorschreibung weist weder die Bezeichnung Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Auch eine Begründung fehlt.

In der dagegen noch am selben Tag erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in der Sache „Kanalanschlussgebühr“ eine Beschwerde eingebracht worden und diese beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2020, Zl ***, wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Mahnung keinen Bescheidcharakter aufweise, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 31.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung.

Mit Vorlagebericht vom 24.02.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

㤠93

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

         a)       eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

         b)       eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.“

㤠227

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

         a)       wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

         b)       wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

         c)       insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

         d)       insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

         e)       wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

         f)       bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

         g)       bei Nebenansprüchen.“

㤠227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

         1.       Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

         2.       Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.“

㤠260

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

         a)       nicht zulässig ist oder

[…]“

㤠264

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

         a)       der Beschwerdeführer, ferner

         b)       jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

[…]

         e)       § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

         f)       § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

[…]“

III.    Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit als „Mahnung“ bezeichneter Erledigung der belangten Behörde eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 30,00, sowie ein Säumniszuschlag von 2%, konkret EUR 481,60, vorgeschrieben.

Bloße Mahnschreiben sind keine Bescheide. Die Vorschreibung von Mahngebühren bzw Säumniszuschlägen halt allerdings gemäß § 227a BAO mittels Bescheid (sogenannter Nebengebührenbescheid) zu erfolgen (vgl VwGH vom 17.09.2014, 2012/17/0552; 24.10.2016, Ra 2014/17/0023).

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 92 Rz 1).

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung). Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch (ua) die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl VwGH vom 25.09.2012, 2010/17/0114, mwN).

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Das Schreiben der belangten Behörde weist die Bezeichnung „Mahnung“ und eine Aufzählung von als geschuldet erachteten Eurobeträgen unter Angabe eines Fälligkeitstages (15.09.2019) auf. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe an.

Gemäß § 3 Abs 1 BAO handelt es sich bei Nebenansprüche aller Art um Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Zu den Nabenansprüchen gehören sowohl die Säumniszuschläge (§ 3 Abs 2 lit d BAO), als auch die Mahngebühren (§ 3a Z 1 BAO). Durch das Schreiben der belangten Behörde wurden sohin Abgaben festgesetzt. Entgegen einer „bloßen Mahnung“ iSd § 227 BAO, welche lediglich Informationen über die Abgabenzahlungsverpflichtung beinhaltet, jedoch keine Abgaben festgesetzt, wurden im gegenständlichen Schreiben der belangten Behörde normative Anordnungen getroffen.

Jedoch wurde die Vorschreibung trotz normativen Inhalts nicht als „Bescheid“ bezeichnet. Zwar führen das Fehlen der Begründung und/oder der Rechtsmittelbelehrung lediglich zur Rechtswidrigkeit der Erledigung und nicht automatisch zum sogenannten „Nichtbescheid“, jedoch ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist.

Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Vorschreibung im Wesentlichen eine schriftliche Verständigung über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung darstellt. Es liegen durchaus Zweifel in Bezug auf den normativen Gehalt dieser Vorschreibung vor. Insofern ist die fehlende Bezeichnung als Bescheid schädlich. Die Vorschreibung beinhaltet lediglich Informationen über die Abgabenzahlungsverpflichtung. Sie enthält jedoch keine Belehrung oder einen Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit, sodass sich dadurch insbesondere für rechtsunkundige Adressaten ein Rechtsschutzdefizit ergibt. Einer solchen Verständigung kommt daher kein Bescheidcharakter zu. Sie ist vielmehr als Lastschriftanzeige zu werten (vgl VwGH 25.04.2005, Zl. 2004/17/0215).

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Landesverwaltungsgericht diese Rechtsansicht bereits im Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl 2014/20/2055-4, in Bezug auf eine zu diesem Zeitpunkt in vielen Gemeinden übliche Vorschreibung zum Ausdruck brachte. Auf der Rückseite dieser Vorschreibung fanden sich standardisierte Ausführungen zu verschiedenen behördlichen Erledigungen wie zB für eine Lastschriftanzeige, für einen Bescheid, für eine Rechnung oder für einen Zahlungsauftrag. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass einem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden könne, zu entscheiden, welche Art von Erledigung ihm die Gemeinde übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn eine Vorschreibung nähere Ausführungen zur Art der Erledigung gänzlich vermissen lässt.

Da kein Bescheid vorliegt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend die Festsetzung einer Kanalanschlussgebühr (nach Erhebung einer Beschwerde samt Antrag auf „Hemmung der Wirksamkeit“ des Abgabenfestsetzungsbescheides und nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt und über die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.12.2019, LVwG-2019/20/2180-3, entschieden wurde.

IV.      Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen und wurde die Durchführung einer solchen von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt.

V.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk 24.10.2016, Ra 2014/17/0023; v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Bescheid;
Bescheidinhalt;
Bescheiderfordernisse;
Bescheidcharakter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0432.1

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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