TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 W127 2170907-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §53a
AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §25 Abs1
GebAG §28
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs3
GebAG §35 Abs1
GebAG §35 Abs2
GebAG §36
UVP-G 2000 §3b Abs1
UVP-G 2000 §3b Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W127 2170907-1/70Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag.

Dr. FISCHER-SZILAGYI:

A)

I. Die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX für den Fachbereich "Verkehr", die im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend das Projekt "Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung; Bauvorhaben B122b Abzweigung Voralpenstraße, Baulos Westspange Steyr" gemäß UVP-G 2000 im Verfahren entstanden sind, werden mit € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) bestimmt.

II. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) von der Oberösterreichischen Landesregierung, an Dipl.-Ing. XXXX auf das Konto bei der XXXX , IBAN XXXX , BIC XXXX , UID-Nr. XXXX , zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, GZ W127 2170907-1/38Z, wurde Herr Dipl.-Ing. XXXX gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 iVm 52 AVG zum Sachverständigen für das Fachgebiet "Verkehr" im Beschwerdeverfahren betreffend das Projekt "Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung; Bauvorhaben B122b Abzweigung Voralpenstraße, Baulos Westspange Steyr" bestellt. Diese Bestellung war als ergänzende Begutachtung zu dem bereits erfolgten Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Verkehr erforderlich.

Herrn Dipl.-Ing. XXXX wurde aufgetragen, ein Gutachten zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen vorzulegen und insbesondere zu beantworten, ob die dem Projekt zugrunde gelegten Daten unter Einbeziehung der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Fragen der Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar seien, sowie ob abschätzbar sei, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Schwellenwert von 15 000 Kfz/24h nicht erreicht werde. Das Gutachten sei schriftlich zu erstatten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu präsentieren und diskutieren.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2019, welcher am 01.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte Herr Dipl.-Ing. XXXX das schriftlich erstattete Gutachten vor.

Mit E-Mail vom 19.08.2019 übermittelte der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme aufgrund einer durch den Projektwerber aktualisierten Verkehrsuntersuchung.

Am 20.08.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der nichtamtliche Sachverständige geladen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab dieser seine Stellungnahme vom 19.08.2019 wieder und stand aufgrund der zwischenzeitlich vom Projektweber vorgelegten neuen Verkehrserhebungen den Parteien für Fragen im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung.

In weiterer Folge langte eine aufgeschlüsselte Gebührennote vom 20.08.2019, Rechnung/Nr.: 19/097, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2019 ein, welche sich wie folgt zusammensetzt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) I.:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich "Verkehr" erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung des Sachverständigen erwies sich somit als notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Gemäß § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem Sachverständigen erteilten Auftrag.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

2. Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (hier: Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz nach der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt nach § 10 Abs. 3 und 4 RGV BGBl 1955/133 idF BGBl I 2008/86 ab 1.7.2008: c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42).

3. Gemäß § 32 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders hat aufwenden müssen, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €.

4. Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, (auszugsweise) wie folgt:

"Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) [...]

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

[...]".

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr die Angaben der Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Eine Prüfung der Angemessenheit der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat im Allgemeinen nicht zu erfolgen. Der notwendige Zeitaufwand für eine geistige Leistung steht in keinem zwingenden Verhältnis zum Umfang der schriftlichen Darlegungen. Für einen Rückschluss von der Seitenzahl des Gutachtens auf die angemessene Arbeitszeit fehlt jede sachliche Grundlage. Es ist daher von der vom Sachverständigen angegebenen Stundenanzahl auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, § 34 Rz 28).

Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist Folgendes anzumerken:

§ 35 GebAG lautet:

"§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen."

Die Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet. Rechtsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die dem Sachverständigen zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (s. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, Rz 4ff zu § 35 mwN).

Die vom Gutachter für die Zeit der Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung ist, da der Sachverständige in der Verhandlung aufgrund der neuen, durch den Projektwerber vorgelegten Verkehrserhebungsdaten ein neues Gutachten erstellte und sich in der Folge mit eingehenden Fragen dazu umfassend auseinandergesetzt hat, mit der vollen Höhe der Gebühr für Mühewaltung zu bemessen.

5. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend der Reisekosten gemäß § 28 GebAG, der Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG sowie der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

6. Hinsichtlich der Gebühr für Sonstige Kosten lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, (auszugsweise) wie folgt:

Sonstige Kosten

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und

Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständige notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer;

sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

Das Gutachten setzt sich aus insgesamt 15 Seiten zusammen. Mit Gebührennote vom 20.08.2019 beantragte der Sachverständige eine Gebühr für "Reinschreiben, Urschrift, Schreibkräfte" in der Höhe von € 250,00.

Dazu ist anzumerken, dass gemäß der gesetzlichen Bestimmung in der Schreibgebühr auch die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Schreibkräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten sind. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Schreibkräfte unzulässig (s. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E61 zu § 31 GebAG) und ist diesbezüglich dieser Posten in der Kostennote anzupassen.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Durch die Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsarbeiten schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV hingegen sind nach § 34 als Mühewaltung zu honorieren.

Die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen ist eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit und daher nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu honorieren (s.

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E11 zu § 36 GebAG).

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Sachverständige eine Gebühr für "Aktenstudium und Analysen" im Ausmaß von 16 Stunden á €

100,00 und somit insgesamt € 1.600,00. Dazu ist festzuhalten, dass mit dem Betrag auch weitere Tätigkeiten, die als Mühewaltung zu honorieren gewesen wären, etwa die Aufbereitung und Analyse der in den Unterlagen enthaltenen Daten, abgegolten werden. Der Stundensatz, den der Sachverständige für Analyse und Aktenstudium angewandt hat, ist deutlich niedriger als jener, den er für Mühewaltung anwendet, weswegen die Gebühr von € 1.600,00 anzuerkennen ist.

7. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Tabelle kann nicht dargestellt werden. Der Gebührenbetrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Die Gebühr des Sachverständigen ist daher mit € 6.083,90 (inkl. USt) zu bestimmen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

Gemäß § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 sind Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin durch Beschluss auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

Die für den Sachverständigen anfallenden Kosten sind als Barauslagen zu qualifizieren, die die Oberösterreichische Landesregierung als Projektwerberin im gegenständlichen Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 3b Abs. 2 und § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 zu tragen hat.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden und der Oberösterreichischen Landesregierung die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX in der im Spruch bestimmten Höhe vorzuschreiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid, Gebührenfestsetzung, Gutachten,
Mühewaltung, mündliche Verhandlung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2170907.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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