TE Bvwg Beschluss 2020/3/10 W118 2174019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §18
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2174017-1/5E

W118 2174019-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des Alois XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837084010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173231010, betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5269782010, betreffend Direktzahlungen 2016:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung (Antragsjahr 2015) und der bekämpfte Bescheid (Antragsjahr 2016) werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung:

Antragsjahr 2015:

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 12.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für in seinem Antrag näher spezifizierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF als alleiniger Auftreiber Tiere auf seine eigene Alm sowie als einer von mehreren Auftreibern Tiere auf eine Fremdalm auf.

Dem Akt liegen u.a. ein Referenzflächenänderungsantrag, eine Flächenkorrektur sowie ein Kontrollbericht vom 02.10.2015 bei.

Antragsjahr 2016:

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 25.04.2016 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Darüber hinaus trieb der BF wiederum als alleiniger Auftreiber Tiere auf seine eigene Alm sowie als einer von mehreren Auftreibern Tiere auf eine Fremdalm auf.

Prämiengewährung:

Antragsjahr 2015:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837084010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 7,18 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.721,24 gewährt. Dieser Betrag setzte sich aus der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung zusammen. Die Basisprämie wurde nicht gewährt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass im Rahmen der Basisprämie ein Betrag in Höhe von EUR 3.129,64 als Strafbetrag einzubehalten sei. Der Wert der Zahlungsansprüche wurde aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" gekürzt.

Dabei wurden eine beantragte Gesamtfläche von 27,1135 ha sowie eine sanktionsrelevante Flächenabweichung nach Verwaltungskontrolle von 13,4425 ha und eine sanktionsfreie Flächenabweichung nach Vor-Ort-Kontrolle von 0,5355 zugrundegelegt. Begründend wurde auf eine Vor-Ort-Kontrollen auf der Fremdalm hingewiesen.

2. Mit Beschwerde vom 31.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, seine Direktzahlungen seien zu Unrecht aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" gekürzt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173231010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 7,3035 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.746,17 gewährt. Dieser Betrag setzte sich aus der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung zusammen. Zwar wurde erneut keine Basisprämie gewährt. Darüber hinausgehende Sanktionen wurden jedoch aufgrund geänderter Sanktionsbestimmungen nicht mehr verhängt.

Dabei wurden nunmehr eine beantragte Gesamtfläche von 24,8079 ha sowie eine sanktionsrelevante Flächenabweichung nach Verwaltungskontrolle von 10,5638 ha und eine sanktionsfreie Flächenabweichung nach Vor-Ort-Kontrolle von 0,4505 zugrundegelegt.

Begründend wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass die sanktionsrelevante Flächenabweichung auf eine Fläche zurückzuführen sei, die die festgelegte Referenzfläche bzw. die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überschreite.

4. Mit Vorlageantrag vom 19.09.2016 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG. Ergänzend übermittelte der BF eine Erklärung gemäß § 9i MOG 2007 betreffend die Fremdalm.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5269782010, wurden dem BF EUR EUR 2.616,32 gewährt. Dabei wurden 7,3035 Zahlungsansprüche zugrundegelegt die zur Gänze zur Auszahlung gelangten.

2. Mit Beschwerde vom 02.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, aufgrund der unrichtigen Flächenermittlung im Jahr 2015 und 2016 auf der Ruosenalm (BNr. XXXX ) sei das Ergebnis nicht richtig.

Der BF habe zum MFA 2015 einen Referenzänderungsantrag betreffend diese Alm gestellt, auf welchen er bis zum heutigen Tag kein Antwortschreiben der AMA erhalten habe.

Der BF sei weder mit dem Ergebnis der VOK 2014 noch mit der Vorgehensweise im Zuge der VOK 2014 einverstanden. Dies sei der AMA auch im Zuge der Stellungnahmen zum VOK-Ergebnis mitgeteilt worden.

Weder die Außengrenzen noch die Futterfläche der Alm seien richtig festgestellt worden, aus diesem Grund sei die Anpassung im Zuge der Antragstellung 2015 und eine Stellungnahme zum Bericht der Vor-Ort-Kontrollen erfolgt.

Im Jahr 2015 sei ans Amt der Tiroler Landesregierung (ATLR) von Seiten der AMA eine Anfrage bezüglich dieser Flächenausweitung gestellt worden. Da diese laut Auskunft des ATLR nicht positiv habe beurteilt werden können, sei mit Februar 2016 die Korrektur der Außengrenzen auf die eindeutigen und offensichtlichen Außengrenzen reduziert worden. Es sei im Zuge dieser Korrektur auf den noch nicht beantworteten RÄA aus dem Jahr 2015 verwiesen worden, der auch zu diesem Zeitpunkt noch seine Gültigkeit bzw. Berechtigung gehabt habe.

Im Zuge des MFA 2016 sei die Flächenbeantragung gleich wie bei der Korrektur vom 26.02.2016 belassen worden, aufgrund des noch nicht beantworteten RÄA aus dem Jahr 2015 sei vermutlich jedoch kein neuerlicher RÄA für 2016 gestellt worden.

Für das Antragsjahr 2017 sei aufgrund der fehlerhaften Auszahlung - Prämienberechnung in den beeinspruchten Mitteilungen ein erneuter RÄA gestellt und der AMA der vorliegende Sachverhalt per E-Mail mitgeteilt worden.

Im Übrigen sei auch für die DIZA 2015 eine Beschwerde eingebracht worden, leider sei im Zuge der Beschwerde zur DIZA 2015 der Sachverhalt aus aktueller Sicht nicht zur Gänze richtig erläutert bzw. interpretiert worden, sodass der BF hiermit auch um Ergänzung der Beschwerde um diese Erläuterungen bitte.

Der Beschwerde wurden u.a. eine Korrektur zum angeführten RAA sowie eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle 2014 beigefügt.

Verfahren vor dem BVwG:

Antragsjahr 2015:

1. Im Rahmen der Aktenvorlage stellte die AMA die Gründe für die Kürzungen wie folgt dar:

"Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurde Herrn XXXX ein Betrag von EUR 1.721,24 gewährt.

Es erfolgte ein 100% Abzug der Basisprämie aufgrund Sanktionen bei Übererklärung.

Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 3.129,64 einbehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.

Herr XXXX führt an, dass die Verhängung von Sanktionen gesetzeswidrig sei.

Der Einwand betreffend Unerwarteten Gewinn ist negativ, da die Erhöhung der ZA mehr als 5% und 20€ gegenüber dem Vorjahr ausmacht. Die DIZA wurden zugunsten der Nat. Reserve gekürzt. (Art. 28 der VO (EU) Nr. 1307/2013)

Zur Vor- Ort- Kontrolle (VOK) wird folgendes ausgeführt:

<Kuvertinfo:E>

Auf der Alm XXXX hat am 02.10.2015 eine VOK stattgefunden. Die Flächenabweichung konnte

sanktionsfrei berücksichtigt werden, da keine Nicht-landwirtschaftlichen Nutzflächen (NLN-Flächen) ermittelt wurden. Aufgrund diverser PF verringert sich die Gesamtfläche der Alm bereits von 55,3203 ha auf 41,0676 ha.

Die Basisprämie konnte aufgrund der bei der Verwaltungskontrolle ermittelten Plausibilitätsfehler (PF) für die Almen XXXX und XXXX nicht ausbezahlt werden.

Zusätzlich zu der Flächenabweichung der Alm XXXX wird für die Alm XXXX eine Flächenabweichung von 10,5038 ha ermittelt.

Da all jene Flächen welche PF aufweisen bereits als nicht beihilfefähig berücksichtigt werden, können diese auch nicht als ermittelte Flächen berücksichtigt werden.

Es wurden folgende PF für die Alm festgestellt:

.) Die Mindestschlaggröße nicht erreicht

.) Die beantragte Almfutterfläche übersteigt die max. beihilfefähige Fläche (Referenz)

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Betrag von EUR 24,93 gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Die im Zuge des Vorlageantrages eingereichte §8i MOG Erklärung betreffend Alm BNR XXXX wird positiv berücksichtigt, allerdings wirkt sich diese nicht aus. Da ermittelte Flächenabweichung der VOK bereits sanktionsfrei in Abzug gebracht werden, wirkt sich die eingereichte MOG§8i Erklärung nicht aus.

Dem BF wird anteilig eine Fläche von 0,4505 ha sanktionsfrei aufgrund der VOK in Abzug gebracht.

Die PF bezgl. der Mindestschlaggröße können durch eine Softwarenachbesserung und die PF bezgl. Der Referenz konnten behoben werden.

Es kann nun die bei der VOK ermittelte Gesamtalmfläche von 49,3815 ha als ermittelt berücksichtigt werden.

Für Referenzplausibilitätsfehler für die Alm XXXX bleiben weiterhin bestehen.

Auf der Alm XXXX haben sich PF betreffend die Referenz ergeben, dazu führt die AMA folgendes aus:

Der RAA zu diesem Betrieb wurde wegen der im gleichen Jahr stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle außer Kraft gesetzt. Die Plausibilitätsfehler die Referenz betreffend wurden über die Plausibilitätsfehler-Ausnahme Verwaltung ausgeschalten.

Auf der Alm BNR XXXX haben sich PF betreffend die Referenz ergeben, dazu führt die AMA folgendes

aus:

Ein Referenzänderungsantrag wurde vom Landwirt gestellt und aufgrund einer VOK 2014 negativ beurteilt, nach uns vorliegenden Information der Landesregierung wurde der Antrag auf Erweiterung der Alm (Referenzplausibilitätsfehler 20350) zurückgezogen, und daher nicht weiterbearbeitet. Eine Korrektur seines MFA hat der Landwirt nicht durchgeführt.

Mit Report (Berechnungsstand vom 07.11.2016) würde dem BF ein Betrag von EUR 24,34 rückgefordert werden. Die im Bescheid vom 31.08.2016 vergebene Greeningrückforderung kann wieder ausbezahlt werden."

2. Mit Datum vom 03.01.2018 wurde dem BVwG der aktuelle Berechnungsstand zum Betrieb des BF übermittelt. Demzufolge ergab sich nunmehr im Rahmen der Basisprämie ein Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.635,96 bei 8,0612 Zahlungsansprüchen. Insgesamt ermittelte die AMA nunmehr einen Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 3.352,41.

3. Mit Datum vom 17.09.2018 wurde dem BVwG neuerlich ein aktualisierter Berechnungsstand übermittelt, der eine weitere Prämiengewährung im Ausmaß von EUR 76,82 auswies.

Antragsjahr 2016:

1. Im Rahmen der Aktenvorlage stellte die AMA die Gründe für die Kürzungen dar.

2. Mit Datum vom 05.01.2018 wurde dem BVwG der aktuelle Berechnungsstand zum Betrieb des BF übermittelt. Demzufolge ergab sich nunmehr ein um EUR 88,24 höherer Auszahlungsbetrag.

3. Mit Datum vom 17.09.2018 wurde dem BVwG neuerlich ein aktualisierter Berechnungsstand übermittelt, der eine weitere Prämiengewährung im Ausmaß von EUR 20,22 auswies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der o.a. Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

"[...].

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...].

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

(2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Gemäß Art. 17 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 - im Folgenden: VO (EU) 809/2014 - gibt der Begünstigte die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...].

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 18. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:

1. Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,

2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie

3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[...].

(3) Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

angewendet."

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. [...].

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2015 nach Maßgabe der in diesem Antragsjahr ermittelten beihilfefähigen Fläche sowie der dem Antragsteller im Jahr 2014 gewährten Direktzahlungen.

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt seither durch Aktivierung der zugewiesenen Zahlungsansprüche im jährlich zu stellenden Mehrfachantrag Flächen; vgl. Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivierten Zahlungsansprüche.

Beihilfefähig ist gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen "Gräser", "Kräuter" und "Leguminosen" zusammen.

Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.

Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller gemäß § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Der vorliegende Fall scheint seinen Ausgang im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 genommen zu haben, deren Ergebnisse vom BF nicht anerkannt wurden. In der Folge dürfte sich der BF bemüht haben, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht anerkannte Flächen (wieder) in die Referenzfläche aufnehmen zu lassen. Der Bezug habende Referenzflächenänderungsantrag dürfte teilweise zurückgezogen worden sein. Darüber hinaus dürfte es mehrere Vor-Ort-Kontrollen gegeben haben, die die Entscheidungen der AMA mehr oder weniger beeinflusst haben.

Das BVwG sieht sich jedoch im vorliegenden Fall außer Stande, einen konkreten Sachverhalt festzustellen. Offensichtlich bilden die angefochtenen Bescheide nicht den letzten Beurteilungsstand ab. Zusätzlich zu den in Beschwerde gezogenen Bescheiden scheinen zum Antragsjahr 2015 in Summe vier unterschiedliche aktuellere Berechnungsergebnisse auf. Der Erstbescheid zum Antragsjahr 2015 weist offensichtlich den hauptsächlichen Beschwerdegrund noch nicht aus. Erst in der Beschwerdevorentscheidung finden sich nähere Ausführungen zum (gescheiterten) Referenzflächenänderungsantrag. Die Fall-Aufbereitung im Rahmen der Beschwerdevorlage für das Antragsjahr 2015 ist für das BVwG nicht nachvollziehbar. Die wahren Beschwerdegründe zum Antragsjahr 2015 finden sich offensichtlich erst in der Beschwerde zum Antragsjahr 2016, mit der zugleich eine Änderung des Referenzflächenantrags 2015 übermittelt wurde. Die Entscheidung zum Antragsjahr 2016 baut auf der Entscheidung zum Antragsjahr 2015 auf.

Vor diesem Hintergrund sieht sich das BVwG selbst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht im Stande, zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über die vom BF erhobenen Rechtsmittel zu treffen. Zwar scheint es durchaus möglich, dass die AMA den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend und - vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen - korrekt ermittelt hat, dieser lässt sich den angefochtenen Bescheiden jedoch auch durch Zusammenschau mit den Informationen, die die AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelt hat, nicht annähernd zweifelsfrei entnehmen.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG bereits mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen. Vielmehr erscheint es - trotz Verstreichens eines nicht unbeträchtlichen Zeitraums seit Übermittlung der aktualisierten Berechnungsstände durch die AMA - zweckmäßig und angezeigt, die AMA, soweit erforderlich nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Gewährung eines Parteiengehörs, die Gründe für die endgültige Entscheidung in neuen Bescheiden darlegen zu lassen. Im Fall einer neuerlichen Beschwerde wird der BF im Rahmen der Beschwerde zum jeweiligen Antragsjahr nachvollziehbar und gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Beweismittel die Gründe für die Beschwerde darzulegen haben. In der Folge wird die AMA - sofern erforderlich - spätestens im Rahmen der Aktenvorlage nachvollziehbar darzulegen haben, weshalb Sie den Argumenten des BF nicht gefolgt ist.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung von Beschwerdesachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde liegt umfangreiche, durchaus restriktive Rechtsprechung des VwGH vor. Letztlich ist die Entscheidung jedoch jeweils auf Basis der Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2174019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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