RS OGH 2019/12/17 2Ob11/19k

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

§ 54 Abs 1 ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133092

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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