RS OGH 2019/12/17 2Ob11/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ZPO §54 Abs1
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 54 Abs 1 ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.Paragraph 54, Absatz eins, ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133092

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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