RS OGH 2020/3/25 6Ob54/20i

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Norm

GmbHG §10b
GmbHG §52
  1. GmbHG § 10b gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2023
  1. GmbHG § 52 heute
  2. GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Eine GmbH kann auch während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen.

Entscheidungstexte

  • RS0133094">6 Ob 54/20i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 54/20i
    Beisatz: Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen, eine solche ist im Firmenbuch auch nicht einzutragen. In einer GmbH können im Gefolge einer Kapitalerhöhung auch während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche nebeneinander bestehen. (T1); Veröff: SZ 2020/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133094

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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