RS OGH 2020/3/25 6Ob54/20i

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Norm

GmbHG §6 Abs1
GmbHG §10b

Rechtssatz

Bei einer im Sinne von § 10b GmbHG gründungsprivilegierten GmbH kann das Stammkapital auch höher als das Mindeststammkapital von 35.000 EUR (§ 6 Abs 1 GmbHG) sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 54/20i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 54/20i
    Beisatz: Die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage kann für jeden Gesellschafter unterschiedlich festgelegt werden; gleiches gilt für das Verhältnis zwischen der gründungsprivilegierten und der übernommenen Stammeinlage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133093

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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