TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W124 2216270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2216270-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), indischer Staatsangehöriger, reiste rechtmäßig mit einem von der XXXX Republik (Griechenland) ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine am selben Tag durchgeführte Abfrage im Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass der BF über ein von der Botschaft der der XXXX Republik in XXXX ausgestelltes Visum C, gültig von XXXX bis XXXX , verfügte.

2. In der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX gab der BF an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren, stamme aus Delhi, Indien, sei ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Khatri und bekenne sich zum Hinduismus. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF spreche Hindi (Muttersprache) sowie Punjabi; betreffend den zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, Autohändler gewesen zu sein.

Er habe von der Botschaft der XXXX Republik in XXXX ein Visum, gültig von XXXX bis XXXX , erhalten.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, "Mein Bruder hat eine Affäre mit einem Mädchen. Meine Mutter war gegen ihre Hochzeit, weil die Familie des Mädchens mafiös war. Aus diesem Grund haben sie meinen Bruder wegen Vergewaltigung angezeigt und mich haben sie auch zwei, drei Mal angegriffen. Die Affäre begann 2003. 2006 haben sie dann geheiratet. Sie haben ihm gedroht, dass sie ihn anzeigen werden, wenn er die Tochter nicht heiratet. Das war vor 2006. Diese Familie wollte, dass mein Bruder seinen Anteil von unserer Mutter will. Dann haben sie gestritten und auch ich wurde von meinem Bruder geschlagen. Die ersten zwei Jahre hat er keinen Kontakt gehabt mit uns und dann ist er gekommen, um seinen Anteil zu beanspruchen. Das war 2003 und seit 2008 laufen diese Streitereien. Die Polizei kam auch immer wieder zu uns nach Hause wegen dieser Familienstreitigkeiten. Ich konnte auch nicht in die Schule gehen, da ich oft auf der Polizeistation festgehalten wurde. Die Schwiegermutter meines Bruders hat immer wieder Anzeige gegen mich gemacht. Ich wurde immer wieder von den Schwiegereltern meines Bruders angezeigt. Sie haben im Jahr 2016 jemanden erschossen und ich wurde dafür beschuldigt. Für die Befragung wurde ich festgenommen und meine Mutter musste die Polizei mit 200.000 Rupien bestechen. Deswegen habe ich Indien verlassen.

Ich habe nun wirklich all meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher, nach Österreich, gekommen bin."

Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX wurde dem BF die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches auferlegt.

Zudem wurde ihm vom BFA das Länderinformationsblatt zu Indien übermittelt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er hierzu spätestens bis zur Einvernahme oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX Stellung nehmen könne.

4. Am XXXX wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von diesem Zeitpunkt an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

5. In der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusammengefasst Folgendes an:

Sein Geburtsdatum, welches er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung richtig angegeben habe, aber offenbar falsch aufgenommen worden sei, ist sei der XXXX . Er habe nicht gesehen, welches Datum das einvernehmende Organ niedergeschrieben habe.

Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, habe sich dort immer an derselben Adresse aufgehalten und sei von dieser aus auch zum Flughafen gefahren. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Hindi in Wort und zum Teil auch in Schrift, Punjabi könne er sprechen und lesen, jedoch nicht schreiben. Zu seiner Berufsausbildung und finanziellen Situation befragt gab er an, er habe anfangs in einem Computergeschäft als Computertechniker gearbeitet, dann habe er seinen Job gewechselt und in einer Autofirma als Autoverkäufer gearbeitet; über einen Abschluss verfüge er nicht. Er habe selbst ein wenig Geld verdient und seine Mutter, welche ihn unterstützt habe, sei Staatsangestellte. Sein Vater, zu Lebzeiten Bankangestellter, sei verstorben, als er 17 Jahre gewesen sei; seine Mutter sei auch Bankangestellte gewesen, bevor sie XXXX in Pension gegangen sei. Sie lebe zurzeit in Indien in einem Altenheim, den Heimplatz finanziere sie selbst, da sie eine Rente erhalte; der BF habe sie zum letzten Mal am XXXX , also vor seiner Ausreise, gesehen. Ihr sei es gut gegangen, sie habe erhöhten Blutdruck und benötige Medikamente. Wegen seiner Ausreise sei sie sehr traurig gewesen. Nachgefragt gab der BF an, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben; er habe zwar ihre Telefonnummer, das Telefon sei jedoch ausgeschaltet.

Nachgefragt gab der BF an, seine Mutter habe an der von ihm genannten Wohnadresse ein Haus gehabt; er wisse jedoch nicht, ob dieses bereits verkauft worden sei oder nicht; ansonsten verfüge sie über keine Grundstücke bzw. anderes Vermögen.

Der BF habe auch einen Bruder, welchen er in den letzten sechs Monaten (vor der gegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme) nicht gesehen habe; er kenne auch seinen Aufenthaltsort nicht. In Österreich habe er keine Verwandten, er wohne hier alleine in einer Flüchtlingsunterkunft.

In seinem Herkunftsstaat sei er weder strafrechtlich verurteilt noch verhaftet worden, allerdings habe er Probleme mit der Polizei gehabt; nachgefragt gab er an, in der Familie Streitigkeiten gehabt zu haben - die Polizei habe keine Beschwerde gegen diese Streitigkeiten einbringen wollen.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, 2003 habe sein Bruder eine Affäre mit einem Mädchen gehabt. Die zukünftige Schwiegermutter seines Bruders habe angefangen, die Familie des BF zu besuchen. Nach zwei Jahren habe seine Mutter erfahren, dass diese Frau eine schlechte Frau sei. Sein Bruder sollte das Mädchen nicht heiraten. Deshalb hätten die Streitereien angefangen. 2006 habe die Schwiegermutter eine polizeiliche Anzeige gegen den BF und seinen Bruder erstattet. Sie habe ihnen mit einer Vergewaltigungsanzeige gedroht, sollte sein Bruder ihre Tochter nicht heiraten. Schließlich habe sein Bruder das Mädchen geheiratet und den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen; nach etwa sechs Monaten habe er den Kontakt zu seiner Mutter wieder aufgenommen und habe begonnen, seine Familie zu Hause zu besuchen. Der Bruder habe unbedingt seinen Erbteil haben wollen, deswegen hätten die Streitereien angefangen. Die Schwiegermutter des Bruders habe sehr gute Beziehungen mit der Polizei gehabt. Als der BF und seine Mutter eine Anzeige hätten erstatten wollen, habe der Polizist dies verweigert.

Die Schwiegermutter des Bruders habe viele falsche Anzeigen gegen den BF und seine Familie erstattet. 2016 habe es einen Streit zwischen verschiedenen Leuten gegeben, an welchem der BF nicht beteiligt gewesen sei. Im Zuge dieses Streites seien mehrere Personen durch Pistolenschüsse verletzt worden; die Schwiegermutter habe seinen Namen erwähnt, woraufhin er von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe dann die richtigen Namen der Streitenden bekanntgegeben. Er habe Angst bekommen und sei im XXXX 2017 nach XXXX gegangen, wo er sich zwei oder vier Monate lang aufgehalten habe; von dort sei er nach XXXX gegangen, wo er sich eineinhalb Monate lang aufgehalten habe. Irgendwie sei sein Wohnsitz dann von der Schwiegermutter seines Bruders ausgeforscht worden. So sei er nach XXXX zurückgekehrt. Die Schwiegermutter habe eine Mafia; in XXXX hätten ihn die Leute geschlagen und bedroht; sollte die Mutter ihr Haus nicht besagter Mafia übergeben, würde die Mafia sie und den BF umbringen.

Im XXXX 2017 hätten die Mafia-Leute mit dem BF und seinem Bruder einen Streit gehabt; sein Bruder habe eine Kopfverletzung erlitten und sei ins Krankenhaus eingeliefert. Er sei eine Woche lang im Krankenhaus gelegen und habe nachher nicht mehr gehen können. Der BF selbst habe im Zuge dieses Streites auch eine Verletzung erlitten und zeigte hierzu auf seine linke Gesichtshälfte, Höhe linkes Auge; auch der Finger sei ihm gebrochen worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb dazu entschlossen, Indien zu verlassen. Seine Mutter habe seine Ausreise finanziert; er habe hierfür eineinhalb Millionen Rupien an den Schlepper gezahlt.

Nachgefragt gab er an, dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen.

Nachgefragt gab er an, vor etwa zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, nämlich im XXXX oder XXXX 2016, weil die Probleme zu groß geworden seien. In diesem Jahr hätten die Mafia-Leute für ihn ein Visum für XXXX organisiert, weil sie gewollt hätten, dass er ein paar Mädchen als Prostituierte mitnehme. Am XXXX nachts sei er am Flughafen gewesen und in der Früh sei der Abflug gewesen.

Nachgefragt, wann genau und wohin er von der Polizei "mitgenommen" worden sei, gab er an, das genaue Datum nicht zu wissen. Es sei die Polizeistation XXXX in XXXX gewesen. Dies sei XXXX passiert, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Auch an das genaue Datum des Streites mit den Pistolenschüssen könne er sich nicht erinnern. Nachgefragt gab er an, er sei, nachdem er von der Polizei abgeholt worden sei, den ganzen Tag lang von dieser gefoltert und abends wieder freigelassen worden und anschließend nach Hause gegangen. Dies habe sich drei, vier Mal wiederholt. Er sei also drei bis vier Tage lang täglich von der Polizei abgeholt, von dieser gefoltert und am Abend wieder freigelassen worden.

Zu seinem Aufenthalt in XXXX und XXXX und der Rückkehr nach Delhi sowie weiteren Einzelheiten seines Fluchtvorbringens gab er über zahlreiche Nachfragen Folgendes an:

Im XXXX 2016 sei er nach XXXX gegangen, wo ihn das Tempel-Verwaltungskommitee allerdings nicht die ganze Zeit in einem Tempel habe wohnen lassen, weswegen er weiter nach XXXX gereist sei, wo er sich ebenfalls in einem Tempel aufgehalten habe. In XXXX wiederum hätten ihn die Mafia-Leute abgeholt, welche ihn wieder nach XXXX gebracht hätten. Er sei, nachgefragt, nicht selbstständig nach XXXX zurückgereist, sondern die Leute hätten ihn abgeholt. Diese Leute von der Mafia hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Mädchen nach XXXX bringe. Würde er das nicht tun, so müsse das Haus seiner Mutter der Frau seines Bruders verschrieben werden. Die Frau seines Bruders sei Sikh und heiße XXXX , ihr Kosename laute " XXXX "; sie habe ebenfalls in XXXX in der Nähe des BF gewohnt. Die Mutter XXXX gegen die Eheschließung seines Bruders, weil das Mädchen eine Prostituierte sei und deren Mutter (die Schwiegermutter) eine Zuhälterin. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden. Der BF wisse nicht, wer aller bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, von seiner Familie sei jedenfalls niemand dort gewesen, auch er nicht.

Vor diesen Ereignissen habe er nie Probleme mit der Polizei gehabt. Zwischen dem Beginn der Affäre seines Bruders mit dem Mädchen 2003 und der Hochzeit 2006 sei nichts geschehen. Zwar hätten der BF und seine Familie versucht, eine Beschwerde bei der Polizei einzubringen. Diese jedoch habe die Beschwerde nicht entgegengenommen, da die Schwiegermutter einen guten Kontakt zur Polizei habe.

Seit zwei oder drei Jahren lebe sein Bruder nicht mehr mit seiner Frau zusammen, sei aber noch mit ihr verheiratet. Sein Bruder habe immer wieder versucht, die Ehe zu beenden und sein Leben in Ordnung zu bringen, die Schwiegermutter jedoch habe das nicht gewollt. Bis dato habe er die Scheidung nicht eingereicht.

Bezüglich des Erbschaftsstreites gebe es kein Gerichtsverfahren. Auch habe die Mutter dem Bruder bis dato das behauptete Erbe nicht ausbezahlt. Der BF wisse nicht, was bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Einvernahme geschehen sei. Sollte die Mutter das Erbe an den Bruder ausgezahlt haben, hätte niemand in der Familie etwas zu befürchten und es gebe keinen Streit. Der BF selbst habe zwar anfänglich mit seinem Bruder gestritten, jetzt habe sein Bruder allerdings alles verstanden und es gebe keinen Streit. Er sei nie von seinem Bruder geschlagen worden, es sei nur zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Auf die Frage, was die Probleme des Bruders mit dem BF zu tun hätten, antwortete der BF, sein Bruder habe Probleme mit seiner Schwiegermutter und seiner Frau und wohne nicht mit ihr zusammen.

Dem BF wurde dargelegt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dazu nahm der BF wie folgt Stellung: "Mein Leben ist in Gefahr, falls ich zurückkehre. Sie wollten mich umbringen."

Sollte sein Antrag negativ beschieden werden, sei eine freiwillige Rückkehr besser, als mit der österreichischen Polizei ein Problem zu bekommen.

Außer den vom BF genannten Problemen und Befürchtungen bestünden keine diesen betreffende Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, diese würden ihn nicht interessieren. Er gab zu diesen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Stellungnahme ab.

Wegen seiner Religionszugehörigkeit, Rasse, Kastenzugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer Minderheit sei er, nachgefragt, nie verfolgt worden.

Nachgefragt gab der BF an, die besagten Streitereien hätten kurz nach der Hochzeit, somit 2006, begonnen. Dem BF wurde vom Organ des BFA vorgehalten, in der Erstbefragung habe er hierzu das Jahr 2008 angegeben; daraufhin gab der BF an, 2006 hätten sein Bruder und seine Frau geheiratet und danach hätten die Streitereien begonnen. Auch wurde ihm vorgehalten, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei zwischen 2003 und 2006 zwei, drei Mal tätlich angegriffen worden, wovon er in der gegenständlichen Einvernahme nichts erzählt habe. Hierzu gab der BF an, der Bruder habe angefangen, ihn zu besuchen; seine Mutter sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Bruder mit seiner Frau und seiner Mutter sowie dem BF zusammenwohne. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, sein Bruder habe ihn geschlagen, und nun sage er, er sei von seinem Bruder nicht geschlagen worden, gab der BF an, sein Bruder habe ihn vor der Hochzeit geschlagen, nachher nicht.

Das Organ des BFA hielt dem BF ferner vor, er habe in der Erstbefragung angegeben, 2016 sei im Zuge eines Streites jemand erschossen worden, wofür man ihm die Schuld gegeben habe, in der gegenständlichen Einvernahme jedoch habe der BF lediglich angegeben, es sei bei einem Streit geschossen worden. Hierzu gab er lediglich an, er sie nicht dabei gewesen.

Des Weiteren sei für die Behörde der Teil der Fluchtgeschichte betreffend die drei, vier Tage, an denen der BF von der Polizei abgeholt und wieder entlassen worden sei und die ganze Zeit über an derselben Adresse gewohnt habe, nicht glaubhaft. Darauf erwiderte der BF: "Was soll ich darüber erzählen?"

Abschließend gab der BF an, alle verfahrensrelevanten Angaben gemacht und alles gesagt zu haben.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom XXXX an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt stellte zu seiner Person im Wesentlichen fest, dass der BF Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Khatri sowie Hindu sei. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe in Indien als Computertechniker sowie als Autoverkäufer gearbeitet. Im Falle des BF bestehe keine asylrelevante Verfolgung; sein Vorbringen hinsichtlich Verfolgung und Bedrohung aufgrund privater Dritter sei weder glaubhaft noch asylrelevant. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei auch keine Bedrohungssituation gegeben; in Indien sei aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sein Lebensunterhalt gewährleistet. Ferner gebe es in Indien kein zentrales Meldewesen. In Österreich habe der BF weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte; er sei weder Mitglied in Vereinen bzw. Organisationen noch habe er sonstige maßgebliche private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorgebracht. In Indien hingegen verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. So sei es zwar für die Behörde durchaus glaubhaft, dass er sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme und in weiterer Folge aufgrund eines Erbschaftsstreites verlassen habe, nicht glaubhaft sei jedoch die Behauptung, er habe sein Heimatland aufgrund der von der Schwiegerfamilie seines Bruders getätigten Drohungen verlassen.

Der BF habe sich im Laufe des Verfahrens mehrmals widersprochen:

In der Erstbefragung am XXXX habe er angegeben, die familiären Streitigkeiten hätten im Jahr 2008 begonnen, die Affäre des Bruders habe von 2003 bis 2006 gedauert und im Jahr 2006 hätte er das Mädchen geheiratet; erst nach zwei Jahren habe er zu seinem Bruder wieder Kontakt gehabt. In der am XXXX durchgeführten Einvernahme jedoch habe der BF angegeben, die Streitigkeiten hätten bereits 2006, kurz nach der Hochzeit, begonnen. Während besagter Affäre habe die Schwiegermutter den Bruder wegen Vergewaltigung angezeigt. Widersprüchlich hierzu gab er in der Einvernahme an, die Schwiegermutter habe seinem Bruder damit gedroht, diesen wegen Vergewaltigung anzuzeigen, sollte es zu keiner Hochzeit kommen. Außerdem habe der BF in der Erstbefragung behauptet, während besagter Affäre zwei, drei Mal tätlich angegriffen worden zu sein; in der Einvernahme gab er an, in dieser Zeit sei nichts gewesen. Auch die in der Erstbefragung behaupteten Schläge des Bruders seien in der Einvernahme unerwähnt geblieben.

Ferner sei nicht glaubhaft, dass der BF bereits im Sommer 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sein Heimatland aber letzten Endes aber erst am XXXX verlassen habe, als die Probleme zu groß geworden seien.

Nach der angeblichen Folter sei er im Jahr 2017 nach XXXX geflohen und nach zwei oder vier Monaten weiter nach XXXX geflohen. Irgendwie habe ihn die Schwiegermutter des Bruders jedoch ausgeforscht, woraufhin er nach XXXX zurückgekehrt sei; dieses Vorbringen habe der BF gesteigert, indem er in der Einvernahme behauptet habe, die Mafia habe ihn nach XXXX zurückgebracht. Ebenso implausibel und unglaubhaft erscheinen seine Behauptungen, mehrmals Anzeigen bekommen zu haben, von der Mafia aber ein Visum für die Vereinigten Arabischen Emirate bekommen zu haben, um Prostituierte aus dem Land zu schmuggeln.

In seinen Ausführungen in der Erstbefragung habe sich der BF auf das Abstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt, keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt und bloß in allgemein gehaltener Form berichtet, es habe Anzeigen gegen ihn gegeben, 2016 sei er aufgrund eines Schusswechsels, für welchen er beschuldigt worden sei, von der Polizei mitgenommen und befragt worden. In der Erstbefragung habe der BF mit keinem Wort eine Misshandlung bzw. Folterung durch die Polizei erwähnt, in der Einvernahme hingegen gab er an, die Polizei habe ihn drei oder vier Tage lang täglich in der Früh abgeholt, ihn gefoltert und schließlich abends wieder freigelassen, was eine Steigerung seines Vorbringens darstelle. Zudem erscheine der Behörde im hypothetischen Fall des Zutreffens dieser Behauptungen nicht nachvollziehbar, dass der BF nach der ersten Mitnahme durch die Polizei weiterhin an derselben Adresse gewohnt habe.

Auf die Frage hin, warum sich der BF nicht an die Behörden bzw. die Polizei gewandt habe, habe er entgegnet, die Schwiegermutter des Bruders habe einen sehr guten Kontakt zur Polizei und hätte daher niemals Anzeigen von ihm bzw. seinen Familienangehörigen entgegengenommen. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage ist, warum gerade die Schwiegermutter, eine Zuhälterin, deren Tochter eine Prostituierte sei, besonders großen Einfluss auf die Polizei habe.

Auch sei zu erwähnen, dass der Bruder des BF seinen Angaben nach seit zwei, drei Jahren nicht mehr mit seiner Frau zusammenlebe, ohne dass eine Scheidung eingereicht worden sei.

In Bezug auf den Erbschaftsstreit gebe es noch kein gerichtliches Verfahren; der BF wisse nicht, ob sein Bruder das von ihm beanspruchte Erbe bereits ausbezahlt bekommen habe oder nicht. Der BF gab in der Einvernahme an, im Falle einer Auszahlung hätten weder er noch seine Angehörigen etwas zu befürchten. Ebenso gab er an, im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz lieber freiwillig nach Indien zurückzukehren, als in Österreich mit der Polizei in Konflikt zu geraten.

Wenn man den Ablauf der Einvernahme und die Niederschrift betrachte, so erkenne man, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung allgemeiner Lebensumstände in Indien handle. Darüber hinaus war die überaus vage Art und Weise der Schilderung des Fluchtgrundes völlig ungeeignet dafür, es für glaubhaft befinden zu können. Der BF habe weder von sich aus Details vorgebracht noch seien aus seinen Ausführungen Schilderungen hervorgegangen, die von einer auf wahren Begebenheiten beruhenden Erzählung sprechen ließen. Während der Befragung sei er geistig völlig orientiert gewesen, doch sei offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigerweise konkreteren Antworten seine Rahmengeschichte immer unschlüssiger hätten werden lassen.

Insgesamt betrachtet seien weder seine Fluchtgründe glaubhaft noch er selbst in persönlicher Hinsicht glaubwürdig. Aus seinem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der ihn zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft habe dartun können. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III). Zum Privat- und Familienleben des BF (Spruchpunkt IV.) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geführt hätten, nicht hätten erkannt werden können. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sei, hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen gewesen, zumal keine berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen seien, welche eine längere Frist erforderlich gemacht hätten (Spruchpunkt VI.).

Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs des gegenständlichen Verfahrens sei die Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen (Spruchpunkt VII.).

7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher ihn in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vertrat.

8. Mit der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der BF führte nach Wiederholung des Verfahrensgangs begründend aus, die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF sowie der aktuellen Situation in Indien auseinandergesetzt, weswegen eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen nicht möglich gewesen sei.

9. Am XXXX langten die Beschwerde sowie der Verfahrensakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Am XXXX langte ein als "Ergänzung zur Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der BF habe schon in der polizeilichen Erstbefragung auf den Kern seines Problems in Indien hingewiesen; in der niederschriftlichen Einvernahme habe er seine Erlebnisse schildern und konkrete Rückkehrbefürchtungen formulieren können. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde der Entscheidung eine rein persönliche Meinung zugrunde gelegt, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der BF bringe konkret die Gefährdung seiner Person und seiner Familienangehörigen, welche durch eine Verbindung seines Bruders mit einem einer mafiösen Familie angehörenden Mädchen entstanden sei, vor; die Situation sei eskaliert und es sei zu einem Gewaltausbruch gekommen, auch er selbst habe unter den genauer von ihm geschilderten Umständen Verletzungen erlitten.

Zudem stellte er darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die "Ausweisung" aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF

Der volljährige BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khatri an und bekennt sich zum Hinduismus. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Hindi, er spricht auch Punjabi. In Indien besuchte er acht Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung; er verfügt über Arbeitserfahrung als PC-Techniker und Autoverkäufer, zusätzliche finanzielle Unterstützung erhielt er zu dieser Zeit von seiner ebenfalls in Indien lebenden Mutter. Er ist gesund und arbeitsfähig. In seinem Heimatland ist er strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe - konkret wegen der Verfolgung durch die Schwiegerfamilie seines Bruders, die indische Polizei oder sonstige indische Behörden - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würden.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der BF zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

1.3 Zum Privat- und Familienleben in Österreich

In Österreich ist der BF unbescholten. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und war bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4 Zur Situation im Herkunftsstaat

Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019

-

CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook

-

India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019

-

DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).

Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018).

Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b).

Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019

-

BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019

-

BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017):

Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018

-

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion

-

SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019

Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir

Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).

In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017).

Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).

Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten