TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W117 2203702-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W117 2203702-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 sowie § 46 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen sowie gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am 10.05.2019 freiwillig und unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe nach Georgien zurückgekehrte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und stellte am 10.09.2004 nach seiner Festnahme am 09.09.2004 unter einer falschen Identität als angeblich russischer Staatsangehöriger einen ersten Asylantrag, wozu das Verfahren mangels Feststellbarkeit des Sachverhaltes am 15.09.2004 eingestellt wurde.

2. Am 05.11.2004 wurde er unter einer weiteren falschen Identität als angeblich russischer Staatsangehöriger erneut festgenommen, worauf er am 06.11.2004 einen zweiten Asylantrag stellte. Auch dieses Verfahren wurde am 10.11.2004 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.

3. Zuletzt reiste er am 17.12.2017 mit einem biometrischen georgischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer behördlich kontrolliert, wobei er sich mit einem gefälschten litauischen Führerschein auswies und festgenommen wurde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 22.12.2017 gab er als Grund für seine Einreise an, er habe mit seiner in Österreich aufhältigen Freundin Weihnachten und Silvester feiern wollen. Sie wollten heiraten. Er habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel. Er habe im Bundesgebiet in einem Hotel gewohnt und einmal bei seiner Freundin übernachtet. Die Adressen kenne er nicht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in Georgien habe er weitschichtige Verwandte. Er arbeite selbständig in Frankreich und verfüge über Geld. Geboren und aufgewachsen sei er in Georgien. Er sei geschieden, seine Tochter lebe in Georgien, sein Sohn in Holland. Er habe in Georgien die Schule besucht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. IFA 742263701-171419066, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend legte das Bundesamt dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltstitel in Frankreich vorzulegen, womit er sich illegal in Österreich befinde. Nach Durchsicht seines Reisepasses befinde der sich seit 90 Tagen in der EU. In Österreich habe er kein Aufenthaltsrecht und sei somit illegal hier aufhältig. Das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei, da er ansonsten unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden könne (Abschiebung). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1Z 2, § 130 Abs. 1 erster Fall, § 15 StGB und wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB im österreichischen Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). In der Begründung führte das Bundesamt aus, dass er Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.10.2017 bis 28.11.2017 durch sechs Straftaten einen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl verübt und am 19.12.2017 zudem noch einen gefälschten litauischen Führerschein verwendet habe. Es wurde festgestellt, dass er als seit Oktober 2017 im Bundesgebiet aufhältiger Fremder über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Es würde weder eine familiäre noch berufliche Bindung oder soziale Integration zu Österreich bestehen, da er sich erst kurze Zeit hier aufhalte. Georgien sei ein sicherer Drittstaat. Als georgischer Tourist mit einem biometrischen Reisepass habe er für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und die Heimreise legal nach Österreich einreisen dürfen. Er sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden sei. Er habe die gewerbsmäßigen Diebstähle schon kurze Zeit nach seiner Einreise begangen und sei nicht gewillt gewesen, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dieses Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer daher unabdingbar. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Identität stehe auf Grund seines Reisepasses fest. Er habe sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem falschen Dokument ausgewiesen, um sich den Status eines EU-Bürgers zu erschleichen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und auch nicht legal beschäftigt gewesen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein müssen sowie darüber, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne. Durch sein Verhalten sei das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dringend geboten. Sein Verhalten, sich durch wiederholte Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen, deute auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Dadurch habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Sicherheit für Eigentum und sozialen Frieden. Darüber hinaus wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 wurden nicht als gegeben erachtet. Von einem Familienleben in Österreich wurde nicht ausgegangen. Wegen der kurz vor der Tatbegehung erfolgten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich wurde auch nicht von einer sozialen Integration ausgegangen. Die Begehung von Straftaten stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei von seiner Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei der georgischen Sprache mächtig. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. (zu Spruchpunkt I.). Die Rückkehrentscheidung sei gemäß § 50 FPG zulässig. Auf Grund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere seiner rechtskräftigen Verurteilung, sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Bei einer Rückkehr nach Georgien sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es auf das den Verurteilungen zu Grund liegenden Fehlverhalten ankomme, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Da sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befinde, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal seine einschlägige Vorstrafe bis dato keinen Wertewandel gezeitigt habe. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes habe die Behörde auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Dauer von 6 Jahren für das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und notwendig sei. Es umfasse alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich, weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, GZ. W117 2203702-1/11E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 10.05.2019 rechtmäßig waren.

5. Am 29.01.2019 stellte der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft den nun verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Am 06.02.2019 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu einer Erstbefragung unterzogen, wobei er als Grund für seine Antragstellung angab, dass er im Wege eines Dublin-Verfahrens nach Frankreich überstellt werden wolle, wo seine schwer kranke Mutter lebe. Er fürchte in Georgien um sein Leben. Seine Fluchtgründe habe er bereits in Frankreich vorgebracht. Weiters gab er an, bereits von 2010 bis 24.07.2016 in Frankreich gelebt zu haben. Von 25.07.2016 bis 06.12.2016 habe er sich in der Schweiz und vom 06.12.2016 bis Dezember 2017 (wieder) in Frankreich aufgehalten und befinde sich seit Dezember 2017 in Österreich. Er wolle nach Frankreich zurückkehren, weil dort seine Familie (Mutter, Schwester) lebe. Sein Asylverfahren in der Schweiz sei negativ entschieden worden. In Frankreich habe er ein Bleiberecht, ein Asylverfahren sei anhängig.

Nach einer Mitteilung der schweizerischen Behörden vom 19.02.2019 wurde die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Überstellung nach Frankreich am 06.12.2016 abgelehnt. Auch Frankreich lehnte mit Schreiben vom 14.02.2019 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, weil dieser Ende 2016 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt war.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 infolge seiner Straffälligkeit mitgeteilt.

Am 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er habe in Österreich keine Verwandten, auch keine anderen sozialen Bindungen, keine Freunde und Bekannten. Ausbildungen oder Kurse habe er in Österreich nicht absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er spreche mittelmäßig Deutsch. Er leide an Hepatitis C, die medizinischen Unterlagen befänden sich in der Justizanstalt. Er sei Georgier und Kaukasier sowie orthodoxer Christ. Er sei geschieden. Sein etwa 14-jähriger Sohn lebe in den Niederlanden, seine etwa 8-jährige Tochter in Georgien. Der Beschwerdeführer habe nach der Schule ein Studium für westliche Sprachen und Kultur absolviert und daneben eine Fachschule für Zahntechnik besucht. 2010 sei er zuletzt in Georgien, in XXXX wohnhaft gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten seine erwerbstätigen Eltern bestritten, während er studiert und ein Stipendium bezogen habe; seine Schwester habe ebenfalls gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er habe Georgien wegen des Krieges im Jahr 2008 in Ossetien verlassen. Seine Mutter sei Ossetierin. Die georgische Seite - die Regierung Saakaschwili- habe den Beschwerdeführer als Agent ins Kriegsgebiet einschleusen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und deswegen zwei Mal als Verräter verhaftet worden. Man habe ihn einvernommen und verschiedene Psychopharmaka verabreicht sowie gelegentlich gefoltert. Einmal sei er auf der Ladefläche eines Militär-LKWs in russischer Uniform aufgewacht, jedoch sei der LKW explodiert. Er habe davon noch Verletzungsspuren am Bein, am Arm und am Kopf, sei aber dadurch freigekommen. Mangels Rückweg nach XXXX habe er sich zu seiner Oma im Bezirk Gori ins Dorf XXXX begeben. Danach sei er zu seiner Schwester in West-Georgien gegangen und habe sich dort zwei oder drei Monate versteckt. Sein Schwager habe ihm ein niederländisches Visum organisiert, womit der Beschwerdeführer Georgien verlassen habe. Er sei im Juni und im August 2008 festgenommen worden. Die Explosion des LKW habe zwischen dem 07. Und 09.08.2008 stattgefunden. Bei seiner Oma habe er sich einen Monat lang aufgehalten, bei seiner Schwester sei er im September oder Oktober 2008 gewesen. Bis zur Ausreise sei er im Dorf XXXX im Bezirk XXXX aufhältig gewesen, in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2010. Den Reisepass habe sein Schwager für ihn besorgt. Dank der vielen Kontakte seines Schwagers habe er ohne Probleme am Flughafen einchecken können. Er habe großes Heimweh könne aber wegen der seinem Leben drohenden Gefahr nicht nach Georgien abgeschoben werden. Er sei durch die Vorfälle so traumatisiert, das er seinem Heimatland nicht mehr vertrauen könne. Befragt, ob er in Georgien von den Behörden persönlich gesucht werde, gab er an, dass seine Schwester immer wieder von Männern nach seinem Aufenthalt gefragt werde; zuletzt im Dezember 2018. Er befürchte, dass er getötet werden könnte, weil seine Erpressung nun bekannt geworden sei. Er habe aus Angst keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien. Dort lebe noch seine Schwester samt Familie. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben; diese Gefahr gehe von der Regierung aus.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl gemäß § 3 ASylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat persönlich drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, den Antrag gestellt zu haben, um im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt zu werden. Wegen der Ablehnung einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich, sei das Verfahren in Österreich zugelassen worden. Sein Vorbringen, dass er im Georgienkrieg 2008 in den russischen Gebieten als Agent hätte eingesetzt werden sollen, wozu er im Juni und August 2008 festgenommen worden wäre bzw. sich in russischer Uniform auf einer LKW-Ladefläche befunden habe, ehe der LKW explodiert und der Beschwerdeführer freigekommen sei, habe er nicht näher erläutern oder durch Beweismittel belegen können. Weiters spreche seine Ausreise 2010 nicht für einen kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Auch eine Gefährdung in Georgien wegen seiner Asylanträge in Frankreich und Österreich sei nicht nachvollziehbar. Infolge seiner äußerst vagen, oberflächlichen, unlogischen und widersprüchlichen Aussagen sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Herkunftsstaat infolge einer aktuell bestehenden staatlichen Verfolgung verlassen habe. Zudem sei Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO. Die Gewährung von Asyl komme demnach nicht in Betracht (zu Spruchpunkt I.). Mangels glaubhafter Gefährdung des Beschwerdeführers oder einer allgemeinen Gefährdungslage in Georgien sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die dortige Landessprache beherrsche und davon auszugehen sei, dass er in Georgien wieder Fuß fassen könne, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Hepatitis C sei in Georgien behandelbar und bestehe die Möglichkeit, einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr (zu Spruchpunkt II.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht (zu Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich habe er in Strafhaft verbracht. Eine familienähnliche Beziehung oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe in Österreich nicht. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich nur auf Grund seines Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weshalb ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein habe müssen. Er sei in Georgien aufgewachsen und sozialisiert worden sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Eine Rückkehrentscheidung sei daher nicht auf Dauer unzulässig, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 lägen nicht vor (zu Spruchpunkt IV.). Mangels einer Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Georgien zulässig (zu Spruchpunkt V.). Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorzusehen gewesen (zu Spruchpunkt VI.). Da Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO sei, lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 "AsylG" (richtig: BFA-VG) vor (zu Spruchpunkt VII.). Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19.03.2018 seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs.1 und Abs.3 Z 1 FPG erfüllt und stelle ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass er im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen habe und sein Lebensmittelpunkt in Georgien liege. Da er sich noch in Strafhaft befinde, könne bislang noch nicht von einem erfolgten Wertewandel auszugegangen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze seine Rechte nach Art. 8 EMRK daher nicht. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich.

Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt:

"Georgien / Gesamtaktualisierung am 7.6.2018 / letzte Kurzinformation eingefügt am 11.12.2018

1 . N E U E S T E E R E I G N I S S E - I N T E G R I E R T E K U R

Z I N F O R M A T I O N E N

KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als

unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit

fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten

Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE

beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und

Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher

Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR

29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei

unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem

im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Quellen:

-

CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl:

Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin,

http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin,

https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff

11.12.2018

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human

Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe

(30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28

November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018

-

Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen -

derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen,

https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec,

Zugriff 11.12.2018

KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).

Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit

dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von

Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt

zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).

Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister

von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische

Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99

Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit

auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte

Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL

20.6.2018).

Quellen:

-

Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018

? GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgienaktuell.

info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018

RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister,

https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018

P O L I T I S C H E L A G E

Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem

gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-

Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf

den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament

angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis

2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig

(EC 9.11.2017).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt

fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den

Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der

Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese

Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024

auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk,

sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter

unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze,

der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und

und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei

Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser

Funktion tätig (FH 1.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum"

sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des

Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016).

Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische

Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem

Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei

Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als

kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das

Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen

durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die

Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der

Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs

ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat

(Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das

Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und

Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und

ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz

in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum

dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei,

der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen

Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).

Quellen:

-

Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff

26.3.2018

-

EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia.

pdf, Zugriff 9.4.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia,

https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human

Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe

(30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round -

Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human

Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional

Amendments, 26.3.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority,

http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff

26.3.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians

In Six Municipalities Vote In Local Election

Runoffs,

https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018

-

Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt,

Zugriff 26.3.2018

-

Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-

Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018

2 . S I C H E R H E I T S L A G E

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen

Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen

Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer

wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger

Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen

werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und

Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den

Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht

ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche

kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als

homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere

mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit

automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der

getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS),

der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von

Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den

Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die

einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown

29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus

und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich

weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009

geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens

betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen

anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in

Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der

separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.

de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

-

Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

-

EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia.

pdf, Zugriff 9.4.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien,

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff

6.6.2018

-

GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen,

http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

-

Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists,

https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff

12.4.2018

-

Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia,

https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff

9.4.2018

-

Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-

Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

2.1. Regionale Problemzone: Südossetien

Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden

georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben

seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig (90% seines

Budgets für 2016), und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus. Die lokalen

Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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