RS OGH 2020/2/21 4Ob18/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Norm

ABGB §890
ABGB §933 Abs1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Prozessual ist die gerichtliche Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu fällen. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Aktivlegitimation maßgebend. Von der Frage der Sachlegitimation und deren prozessualen Nachweises ist die Frage zu unterscheiden, ob die besondere materiell-rechtliche Verjährungswirkung auch während der Prozesses eintreten kann und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Unterbrechungswirkung (hier Zustimmung aller Vertragsgenossen) schon zum eigentlichen Verjährungszeitpunkt (während des Prozesses und nicht erst zum Schluss der Verhandlung) vorliegen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133090

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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