TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/29 VGW-241/030/RP28/13266/2018

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §21 Abs6
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 19.09.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 31.08.2018, Zl. MA 50 - ..., betreffend Einstellung der Wohnbeihilfe und Rückzahlung gemäß §§ 60-61a WWFSG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid und der Rückforderungsbetrag von € 796,88 werden bestätigt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Zum Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. MA 50-WBH-..., gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Herrn A. B. Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.11.2018 im Höhe von € 199,22. Aufgrund einer Überprüfung wurde festgestellt, dass sich der Leistungsempfänger und seine zwei Zwillingssöhne C. und D. ab 05.04.2018 in der Türkei aufhalten. Die Söhne haben dort den Schulabschluss gemacht. Deshalb erließ die zuständige Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Wohnbeihilfe eingestellt und für die Monate Mai bis August 2018 rückgefordert wurde.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Leistungsempfänger und nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) Folgendes vor:

„… Der Bescheid wird dem Grunde nach angefochten. Mit dem Bescheid wird eine Rückzahlung iHv EUR 796,88 angeordnet, da die Wohnbeihilfe zu Unrecht empfangen sei […] Dem ist folgender Sachverhalt entgegenzubringen:

Der Sohn von B. A., C. B. (geb. am ...2003), wurde seit 2008 insgesamt dreimal am Herzen operiert und ihm wurden zwei mechanische Herzklappen aus Metall eingesetzt, welche dauerhaft akustisch wahrnehmbar sind. […] Sein Zwillingsbruder D. B. ist gesund und fit. […] Als er anfing, die Schule zu schwänzen und über seine Selbstmordgedanken zu sprechen, sah mein Vater den einzigen Ausweg darin, die Umgebung für ihn zu wechseln und reiste mit ihm in die Türkei. Die Atmosphäre im Ausland, neue Freunde und neue Möglichkeiten halfen ihm zurück in die Lebensfreude. Der Schulbesuch wurde in der Türkei fortgesetzt. Die Kinder waren zu dem Zeitpunkt schulpflichtig und setzten ihre Ausbildung in der Türkei fort.

Derzeit besteht keine Schulpflicht mehr und die Zwillinge beabsichtigen eine Lehrausbildung. […] Herr A. B. kam am 06.08.2018 zurück nach Wien, um wieder zurück in den normalen Alltag zu kommen. […]“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien am 09.10.2018 vor. Der Akt wurde am 03.12.2018 dem nunmehr zuständigen Landesrechtspfleger zugewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

§ 20 Abs. 1 bis 3 WWFSG 1989 lautet:

(1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH a) für Jungfamilien, b) für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind, c) für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, d) für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, e) für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder f) für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Lit. a) bis f) sind nicht kumulierbar.

Gemäß § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

Zu Folge § 21 Abs. 1 WWFSG 189 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

Nach § 21 Abs. 4 erlischt der Anspruch auf Wohnbeihilfe

1.  bei Tod des Antragstellers,

2.  bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen

3.  bei Auflösung des Mietvertrages

4.  bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.  der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht (§ 21 Abs. 6 WWFSG 1989).

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden. […]

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Gemäß § 61 darf Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes gewährt werden

1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

Nach Absatz haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen, keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden (§ 61 Abs. 3 WWFSG). […]

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

§ 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der BF bewohnt mit seiner Familie gegenständliche 69,03 m2 große Wohnung in Wien, E.-straße, und bezahlt dafür eine monatliche Miete in Höhe von € 585,38. Die zuerkannte Wohnbeihilfe wurde aufgrund einer 5-köpfige Familie berechnet.

Nach behördlichen Angaben war der BF mit seinen Söhnen zumindest ab 05.04.2018 nicht in Österreich aufhältig, sondern hat in seiner Eigentumswohnung in der Türkei gewohnt. Die amtliche Mitteilung traf am 31.07.2018 bei der belangten Behörde ein, zu diesem Zeitpunkt waren daher bereits 4 Monate Wohnbeihilfe (5 – 8/2018, je Monat € 199,22) angewiesen.

Es besteht kein dringendes Wohnbedürfnis in Wien.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:

Gegenstand des Verfahren war die Frage, ob den BF – und/oder auch andere Haushaltsmitglieder – ab dem Monat April 2018 nicht an der Wohnadresse in Wien E.-straße aufhältig war oder nicht.

Nach Berichten der Landespolizeidirektion Wien haben der BF und seine Söhne D. und C. ab April 2018 in der Türkei gelebt. Dies wird einerseits durch eine vorgelegte Schulbesuchsbestätigung aus der Türkei vom 06.04.2018 und dem Abschlusszeugnis vom 13.08.2018 (Behördenakt Seite 8 und9), andererseits durch die Aussage der Schwester F. B. belegt. In einer Niederschrift vom 16.10.2018 hat der BF angegeben, dass seine Söhne im Oktober 2018 wieder nach Österreich gezogen sind (AMS-Meldung) und dass er in der Türkei eine Eigentumswohnung besitzt.

Der BF wurde vom AMS mit 05.04.2018 abgemeldet mit dem Hinweis, dass er sich im Ausland aufhält.

In seinem Erkenntnis vom 27.09.2014 zur GZ: 2013/05/0031 hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„Das rechtspolitische Ziel, es solle nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, der ohnedies über eine andere Wohnung verfüge, ist dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu unterlegen, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles allerdings unter der Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung zu verneinen ist, wenn es gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0166).“

Für das erkennende Gericht steht fest, dass der BF die Unterkunft in der Türkei im Zeitraum 05.04.2018 bis (zumindest) 13.08.2018 selbst gewählte hat und die Wohnung in Wien nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen kann.

Die Angaben betreffend die Söhne werden durch die Meldung im Zentralen Melderegister bestätigt.

Es steht daher unbestritten fest, dass der BF und seine Söhne ab April 2018 in der Türkei ihren Lebensmittelpunkt hatten (Schulbesuch). Es steht weiters fest, dass der BF Besitzer einer Eigentumswohnung ist und besteht daher kein dringendes Wohnbedürfnis und war der Bezug der Wohnbeihilfe einzustellen.

Aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts hat der BF von April bis August 2018 pro Monat je € 199,22, insgesamt € 796,88, unberechtigt Wohnbeihilfe bezogen. Nach § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 ist unberechtigt bezogene Wohnbeihilfe zurückzufordern.

Eine öffentliche Verhandlung konnte in Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen.

Die belangte Behörde hat zu Recht den Bezug der Wohnbeihilfe mit 31.08.2018 eingestellt, € 796,88 als unberechtigt bezogene Wohnbeihilfe ausgewiesen und diesen betrag zurückgefordert. Es war der vorliegenden Beschwerde daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einstellung der Wohnbeihilfe; Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.030.RP28.13266.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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