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L83009 Wohnbauförderung Wien;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 24. Mai 2007, Zl. UVS-WBF/52/3494/2007- 1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 16. März 2007 wurde ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 bis 25 WWFSG gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 299,21 mit 31. Juli 2006 eingestellt wird; die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 2.094,47 wurde zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Wohnung in 1210 Wien, Viehtriftgasse 9/9/5, abgemeldet habe, sodass kein dringendes Wohnbedürfnis mehr bestehe.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 16. März 2007 wurde ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 20 bis 25 WWFSG gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 299,21 mit 31. Juli 2006 eingestellt wird; die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 2.094,47 wurde zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Wohnung in 1210 Wien, Viehtriftgasse 9/9/5, abgemeldet habe, sodass kein dringendes Wohnbedürfnis mehr bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich im August 2006 in 1190 Wien, Rodlergasse 24/10, hauptgemeldet habe, um seine dortige kleine Freizeitwohnung von 35 m2 nicht zu verlieren. Er und seine Kinder würden nach wie vor in 1210 Wien, Viehtriftgasse 9/9/5, wohnen. Seine Kinder und seine Frau seien schon immer dort hauptgemeldet gewesen. Es sei sehr wohl ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben, da man in der Freizeitwohnung unmöglich sechs Personen unterbringen könne. Er benütze die Wohnung in der Viehtriftgasse regelmäßig und gehe von dort zur Arbeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie aus, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe dann erlösche, wenn der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügten und sie zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses nicht regelmäßig verwenden würden. Da sich der Beschwerdeführer am 27. Juli 2006 aus der gegenständlichen Wohnung in 1210 Wien, Viehtriftgasse 9/9/5, abgemeldet und seit diesem Tag seinen Hauptwohnsitz in 1190 Wien, Rodlergasse 24/19, bzw. seit 31. August 2006 in 1190 Wien, Rodlergasse 24/10, begründet habe, sei, da für geordnete Zeiten die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften unterstellt werden könne, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche, frühere Wohnung nicht mehr zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwende. Doch selbst wenn man von der Richtigkeit des Berufungsvorbringens ausgehe, sei klargestellt, dass der Antragsteller ab dieser Zeit nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Begehren, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 3, 4 und 6 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 idF LGBl. Nr. 67/2006 lauten: Paragraph 21, Absatz 3, 4 und 6 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2006, lauten:
Der belangten Behörde kann, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in 1210 Wien, Viehtriftgasse 9/9/5, abgemeldet und sich an einer anderen Adresse (haupt)gemeldet hatte, davon ausging, dass hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung kein zu befriedigendes dringendes Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers mehr besteht, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, die Wohnung in der Rodlergasse auch (als Hauptwohnsitz) benützen zu können.
Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgendem, in der Beschwerde ebenfalls aufgegriffenem Grund als rechtswidrig:
Gemäß § 21 Abs. 6 zweiter Satz WWFSG 1989 ist von der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Wohnbeihilfe Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage auf dieses Tatbestandsmerkmal im angefochtenen Bescheid nicht einging, obwohl der Beschwerdeführer schon in der Berufung darauf hingewiesen hat, arbeitslos gewesen zu sein und von der Notstandshilfe gelebt zu haben, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz WWFSG 1989 ist von der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Wohnbeihilfe Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage auf dieses Tatbestandsmerkmal im angefochtenen Bescheid nicht einging, obwohl der Beschwerdeführer schon in der Berufung darauf hingewiesen hat, arbeitslos gewesen zu sein und von der Notstandshilfe gelebt zu haben, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. Mai 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050166.X00Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008