TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 VGW-021/079/12911/2018

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §25 Abs1
GelverkG §15 Abs1 Z5
GelverkG §15 Abs1 Z6
GewO 1994 §39
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a

Text


IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-straße, Wien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.9.2018, VStV/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG iVm § 25 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 (Verwendung eines Lenkers ohne Taxilenkerausweis im Fahrdienst) gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe als „gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ der D. GmbH zu verantworten, dass das „Taxifahrzeug“ mit dem amtlichen Kennzeichen ... an einen Lenker (E. F.) überlassen und von diesem am 9.9.2017 um 2:37 Uhr in Wien, „G.-straße 40-43, Taxistandplatz“, im Fahrdienst verwendet worden sei, obwohl der Lenker nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises gewesen sei. Wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 BO 1994 wurde dem BF gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 GelverkG iVm § 25 Abs. 1 BO 1994 eine Geldstrafe von 700,00 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 18 Stunden auferlegt. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 70,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde lediglich auf eine elektronisch übermittelte Privatanzeige, wonach der im Spruch bezeichnete Lenker Fahrgäste an einem Taxistandplatz aufgenommen habe, sowie die „Angaben des Beschuldigten“ bzw. den „gesamten Akteninhalt“. Die Aufnahme von Fahrgästen am Taxistandplatz sei Taxilenkern vorbehalten, welche hierfür einen gültigen Taxiausweis benötigten. Bei der Strafbemessung sei aufgrund verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen kein mildernder Umstand zu berücksichtigen gewesen. Mangels Bekanntgabe wirtschaftlicher Verhältnisse sei von einer durchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und im Ergebnis mängelfrei erhobene Beschwerde, zunächst mit persönlicher Eingabe des BF vom 21.9.2018, diese näher ausgeführt im Weg des ausgewiesenen Vertreters mit Schriftsatz vom 9.10.2018, mit den Begehren, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafen auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabsetzen. Ebenfalls in eventu - falls keine Aufhebung aufgrund der Aktenlage erfolge - werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zeugenladung des aktenkundigen Meldungslegers beantragt. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der genannte Lenker F. im Unternehmen als Mietwagenfahrer beschäftigt und das bezeichnete KFZ, wie auch aus dem fehlenden „TX“ im Kennzeichen ersichtlich sei, kein Taxifahrzeug, sondern ein Mietwagenfahrzeug sei; ferner sei der vorgehaltene (im Hinblick auf die ON möglicherwiese fehlerhaft bezeichnete) Tatort in der G.-straße, wie auch beigelegte Unterlagen zeigten, kein Taxistandplatz. Auch aus der vorliegenden Privatanzeige ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung des KFZ als Taxifahrzeug und würden auch Seiten einer Niederschrift im Akt fehlen. Die mangelhafte Anführung des Tatorts behindere den BF an einer inhaltlichen Äußerung; ein konkretes Tatgeschehen sei überhaupt nicht angeführt. Letztlich sei der BF entgegen dem Vorhalt zu keiner Zeit „Unternehmer“ iSd GelverkG gewesen. Ferner beanstandet wurden unter näheren Ausführungen Verfahrensmängel sowie die Strafbemessung.

In der Sache führt die Beschwerde nach der Aktenlage bereits aus rechtlichen Gründen zum Erfolg. Die erforderliche Feststellung besteht lediglich im (durch allgemein zugängliche unbedenkliche elektronische Planunterlagen bestätigten) Umstand, dass sich gemäß dem zutreffenden Beschwerdevorbringen weder im Ortsbereich Wien, G.-straße, ON 40-42 oder der schräg gegenüber liegenden ON 43 noch in unmittelbarer oder näherer Umgebung ein Taxistandplatz befindet. Unter anderem im Zusammenhalt mit den vom BF vorgelegten Unterlagen bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Änderung gegenüber der Vorfallszeit. Der nächstgelegene Taxistandplatz befindet sich in der Nähe der H. im Bereich Wien, G.-straße 70.

Rechtliche Beurteilung

Zu I und II:

Die einschlägige Gebotsnorm der BO 1994 lautet:

Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. […].

Gemäß § 25 Abs. 1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung von der Behörde als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 GelverkG zu bestrafen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote des GelverkG oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht einhält. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz GelverkG dieser strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.       die als erwiesen angenommene Tat;

2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie gemäß § 44a Z 1 an die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 mwV). Den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Bei der Frage des Tatorts ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125 mwV).

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Die einjährige Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall mit 9.9.2018. Die vor diesem Zeitpunkt expedierte behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.7.2018 enthält folgenden Tatvorhalt (Hervorhebungen im Original):

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa. D. GmbH zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... an Hr. F. E. als Lenker überlassen wurde und von diesem am 09.09.2017 um 02.37 Uhr in Wien, G.-straße 40-43, Taxistandplatz, im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises war.

Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F. iVm § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.“ Anhaltspunkte für allfällige inhaltlich präzisierende Beilagen zu diesem Schreiben bestehen nicht.

Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass der BF verbal in unrichtiger Funktion („gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ statt gewerberechtlicher Geschäftsführer nach § 39 GewO 1994) zur Verantwortung gezogen wurde, verhindert als solcher noch nicht das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine unrichtige Anlastung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Beschwerdeverfahren jedenfalls und auch unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG einer Richtigstellung zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0021; 11.3.2019, Ra 2018/03/0113 mwV); zudem wurde im vorliegenden Fall auch § 15 Abs. 6 GelverkG als richtige einschlägige Rechtsgrundlage angeführt.

Einer präzisen und den faktischen (objektiv verifizierbaren) Gegebenheiten entsprechenden Anführung des Tatorts kam im vorliegenden Fall schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil der vermeintliche „Taxistandplatz“ nach der Formulierung des Tatvorhalts den einzigen konkreten Bezug zum Fahrdienst eines Taxilenkers und damit einer Tatbestandsmäßigkeit des in Rede stehenden Verhaltens darstellt; insbesondere enthält auch das gegenständliche amtliche Kennzeichen mangels branchenspezifischen Zusatzes („TX“, „MW“ etc.) keinerlei Indiz für die Funktion oder Verwendung des KFZ als Taxifahrzeug (oder Mietwagen). Die im Schreiben vom 3.7.2018 von der Anzeige abweichend und offenbar irrtümlich angeführte ON „40-43“ (statt „40-42“) erweist sich laut Stadtplan als objektiv unmöglich, da der Gebäudekomplex mit der ON 40-42 auf der rechten Seite der Fahrbahn, das Gebäude mit der ON 43 aber auf der linken Seite und zudem nicht unmittelbar gegenüber, sondern deutlich schräg nach hinten versetzt liegt. Als eindeutiges Versehen und insofern unerheblich wäre die fehlerhafte Bezeichnung „40-43“ wohl dann zu werten, wenn sich in diesem Bereich oder allenfalls auch in unmittelbarer Nähe tatsächlich ein Taxistandplatz befände bzw. befunden hätte, was jedoch feststellungsgemäß nicht der Fall ist. Auch in der Sammelanzeige (Niederschrift vom 19.3.2018) ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall von keinem „Taxistandplatz“ die Rede und sind diesbezüglich (anders als bei weiteren dort aufgeführten Vorfällen) abgesehen von einer unbegründet in den Raum gestellten Behauptung von Kenntnissen in der „Branche“ auch keine sonstigen inhaltlichen Anhaltspunkte für eine Verwendung des gegenständlichen KFZ als Taxifahrzeug angegeben. Im Ergebnis erscheint, wie auch die Rechtfertigung vom 6.7.2018 und das Beschwerdevorbringen vom 21.9.2018 erkennen lassen, nach dem Erklärungswert des Tatvorhalts vom 3.7.2018 und den Begleitumständen aus der Perspektive des Beschuldigten objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde hier von einer Verwendung eines Taxilenkers im Fahrdienst ausgegangen ist und war eine zweckentsprechende Verteidigung und taugliche Beweisführung daher von vornherein nicht möglich. Die Abfertigung des Straferkenntnisses vom 10.9.2018 wie auch die Akteneinsicht des ausgewiesenen Vertreters anlässlich der Beschwerdeerhebung erfolgten nach der Aktenlage erst nach Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG. Überdies können nach Ansicht des VG Stellungnahmen des Beschuldigten im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip nach Art. 90 Abs. 2 B-VG resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ grundsätzlich nicht als Ersatz bzw. zur Komplettierung einer in wesentlichen Punkten unzulänglich gebliebenen behördlichen Verfolgungshandlung herangezogen werden.

Zu bemerken ist, dass der belangten Behörde eine ordnungsgemäße Strafverfolgung aufgrund der Aktenlage gar nicht möglich war, zumal ihr zum gegenständlichen Vorfall lediglich vage und inhaltlich unbegründete Aussagen einer Privatperson sowie eine beigefügte Heckaufnahme mit nicht einmal ansatzweise erkennbarem KFZ-Standort vorlagen und sie jegliche weitere sachbezogene Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Abgesehen davon, dass der BF die in Rede stehende Verwaltungsübertretung jedenfalls in der zur Last gelegten Form (an einem „Taxistandplatz“ in Wien, G.-straße „40-43“) nicht begangen bzw. zu verantworten haben kann, war der angefochtene Strafbescheid gemäß den vorangehenden Ausführungen schon (und primär) mangels Vorliegens einer fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG aufzuheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu bemerken ist noch, dass die ersatzweise Vornahme einer unzureichenden behördlichen Verfolgungshandlung durch das Verwaltungsgericht (unabhängig vom Eintritt der Verfolgungsverjährung für Neuanlastungen) schon deshalb nicht möglich erscheint, weil die erstmalige Verfolgung einer Verwaltungsübertretung und die damit verbundene Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein für Rechtsmittelentscheidungen zuständiges Gerichtsorgan zu erfolgen hat.

Da sich die entscheidungsrelevanten Umstände bereits aus dem Akteninhalt ergaben und die Beschwerde demnach zum Erfolg führt, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG entfallen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG war dem BF infolge Obsiegens kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zu III (§ 25 a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche nicht im Widerspruch zur einschlägigen (in der Begründung zitierten) ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 44a Z 1 VStG steht, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, sowie die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Die Frage, ob nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch die zu Grunde liegende Verfolgungshandlung noch im Beschwerdestadium rechtskonform ergänzt werden könnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Strafverfolgung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.079.12911.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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