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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Teilweise Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags mangels Präjudizialität trotz der Ermächtigung des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung einer Verordnung zur Gänze bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines vereinfachten Verfahrens zur Genehmigung bestimmter Betriebsanlagen durch Feststellungsbescheid der Gewerbebehörde hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; keine formalgesetzliche Delegation aufgrund hinreichender Determinierung der Kriterien für die Erlassung einer Verordnung zur Bezeichnung bestimmter dem vereinfachten Verfahren unterliegender Anlagentypen; ausreichende Einzelfallbezogenheit dennoch aufgrund gebotener Interessenabwägung gegeben; keine Verletzung des Gleichheitssatzes aufgrund mangelnder Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren mit Rücksicht auf den Zweck der Verfahrensbeschleunigung; keine Gesetzwidrigkeit der Aufnahme von Gastgewerbebetrieben mit bis zu 200 Plätzen in den Katalog der dem vereinfachten Verfahren unterliegenden BetriebsanlagenSpruch
1. Der Antrag, §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen. 1. Der Antrag, §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
2. Der Antrag, die Z1 des §1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen. 2. Der Antrag, die Z1 des §1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
3. Im übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG "§359b Abs2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben", und gemäß Art139 Abs1 B-VG "die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, (im folgenden: Verordnung BGBl. 850/1994)," - in eventu teilweise -, als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG "§359b Abs2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben", und gemäß Art139 Abs1 B-VG "die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, (im folgenden: Verordnung Bundesgesetzblatt 850 aus 1994,)," - in eventu teilweise -, als gesetzwidrig aufzuheben.
§359b Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, (GewO 1994), lautet: §359b Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, (GewO 1994), lautet:
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß §76 Abs1 oder Bescheiden gemäß §76 Abs2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zur erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden,
so hat die Behörde (§§333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 850/1994, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994,, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des §359 b Abs2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §359 b Abs2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird verordnet:
§1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß §359 b Abs1 GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß §142 Abs1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird;
2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß §142 Abs1 Z1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z1 als auch unter Z2 fallen;
4. - 11. ... "
2. Zur Antragslegitimation führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 gemäß §359b Abs1 und 2 GewO 1994 festgestellt, "daß es sich bei der ... Anlage ... um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des §1 Ziffer 1" der Verordnung BGBl. 850/1994 handelt. Mit Bescheid vom 20. Jänner 1995 habe der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, da Nachbarn eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß §359b GewO 1994 nicht zukomme. Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 gemäß §359b Abs1 und 2 GewO 1994 festgestellt, "daß es sich bei der ... Anlage ... um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des §1 Ziffer 1" der Verordnung Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, handelt. Mit Bescheid vom 20. Jänner 1995 habe der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, da Nachbarn eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß §359b GewO 1994 nicht zukomme.
Bei Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid seien beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs2 GewO 1994 und der Gesetzmäßigkeit der auf Grund des §359b Abs2 GewO 1994 erlassenen Verordnung BGBl. 850/1994 entstanden. Bei Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid seien beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs2 GewO 1994 und der Gesetzmäßigkeit der auf Grund des §359b Abs2 GewO 1994 erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, entstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht hiebei davon aus, daß gemäß Art139 Abs3 B-VG der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung ua. dann zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, daß die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Eine solche Situation scheine hier vorzuliegen.
3. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
a. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, sei "für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht erstmals (vgl. auch §25 GewO 1859) ein vereinfachtes Verfahren für sogennante 'Bagatellfälle' in das Regelungssystem der Gewerbeordnung eingefügt (vgl. §359b GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988)" worden. Erklärtes Ziel der Regelung sollte es nach den Materialien sein, den vielfachen Wünschen nach Verwaltungsvereinfachung im Betriebsanlagenrecht zu entsprechen. a. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt 399, sei "für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht erstmals vergleiche auch §25 GewO 1859) ein vereinfachtes Verfahren für sogennante 'Bagatellfälle' in das Regelungssystem der Gewerbeordnung eingefügt vergleiche §359b GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988)" worden. Erklärtes Ziel der Regelung sollte es nach den Materialien sein, den vielfachen Wünschen nach Verwaltungsvereinfachung im Betriebsanlagenrecht zu entsprechen.
Die Zielvorstellung des Gesetzgebers sei wohl insbesondere darin begründet gewesen, daß im Verfahren gemäß §359b GewO 1973 (nunmehr §359b Abs1 GewO 1994) den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt. Der Gesetzgeber sei damit vom bisherigen Ordnungssystem, den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen, abgewichen.
Ein nach der genannten Gesetzesstelle im vereinfachten Verfahren erlassener Bescheid stelle in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid dar. Es liege nicht etwa eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage vor, sondern eine - wenn auch nur im vereinfachten Verfahren - genehmigte Betriebsanlage.
b. Dem §359b GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1988 sei durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, ein Abs2 und ein Abs3 angefügt worden. Die Ermächtigung des §359b Abs2 GewO 1994 scheine eine verordnungsmäßige Festlegung jener Betriebsanlagen anzuordnen, die einem vereinfachten Verfahren nach Abs1 dieser Gesetzesstelle (und zwar zwingend) zu unterziehen sind. b. Dem §359b GewO 1973 in der Fassung Gewerberechtsnovelle 1988 sei durch die Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, ein Abs2 und ein Abs3 angefügt worden. Die Ermächtigung des §359b Abs2 GewO 1994 scheine eine verordnungsmäßige Festlegung jener Betriebsanlagen anzuordnen, die einem vereinfachten Verfahren nach Abs1 dieser Gesetzesstelle (und zwar zwingend) zu unterziehen sind.
Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß §359b Abs2 GewO 1994 im Widerspruch zu Art18 Abs1 und 2 B-VG steht. Das in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlange nämlich ua. eine ausreichende Determinierung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz.
Wenn das Gesetz als (entscheidende) Determinante darauf abstellt, "daß nach der typenhaft umschriebenen Art der Betriebsanlage 'zu erwarten ist, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt' sind, so scheine dies auf den ersten Blick darauf hinzudeuten ..., daß damit - als Type - jene Betriebsanlagen angesprochen werden sollen, bei denen eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des §74 Abs2 GewO 1994 gar nicht möglich seien (etwa Belästigungen gar nicht auftreten und nicht, wie es für die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nach §77 Abs1 GewO 1994 - bloß - erforderlich ist, daß diese auf ein zumutbares Maß beschränkt werden)". Ein derartiger normativer Wille könne dem Gesetzgeber aber wohl nicht unterstellt werden; "ist doch die Genehmigungspflicht Voraussetzung (auch) eines vereinfachten Verfahrens nach §359b Abs1 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0072)". Wenn das Gesetz als (entscheidende) Determinante darauf abstellt, "daß nach der typenhaft umschriebenen Art der Betriebsanlage 'zu erwarten ist, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt' sind, so scheine dies auf den ersten Blick darauf hinzudeuten ..., daß damit - als Type - jene Betriebsanlagen angesprochen werden sollen, bei denen eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des §74 Abs2 GewO 1994 gar nicht möglich seien (etwa Belästigungen gar nicht auftreten und nicht, wie es für die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nach §77 Abs1 GewO 1994 - bloß - erforderlich ist, daß diese auf ein zumutbares Maß beschränkt werden)". Ein derartiger normativer Wille könne dem Gesetzgeber aber wohl nicht unterstellt werden; "ist doch die Genehmigungspflicht Voraussetzung (auch) eines vereinfachten Verfahrens nach §359b Abs1 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0072)".
Dafür aber, daß es auf die - typenhafte - Genehmigungsfähigkeit ankommen solle, biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt (so werde eben nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des §77 GewO 1994 verwiesen). Davon abgesehen würde ein derartiges Abstellen auf die Genehmigungsfähigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein (hinreichend klares) Abgrenzungskriterium dafür bieten, ob eine (bewilligungspflichtige) Betriebsanlage einem vereinfachten oder einem "normalen" Verfahren zu unterziehen ist.
Hiezu komme aber noch, daß im Grunde des §74 Abs2 GewO 1994 die Genehmigungspflicht einer Anlage von den jeweiligen Nachbarschaftsverhältnissen abhängig ist (VwGH 23.10.1984, 84/04/0146, 0147). Daß es eben besonders auf die (konkreten) örtlichen Verhältnisse ankommt, zeige aber auch der zivilrechtliche Immissionsschutz (vgl. §364 Abs2 ABGB). Hiezu komme aber noch, daß im Grunde des §74 Abs2 GewO 1994 die Genehmigungspflicht einer Anlage von den jeweiligen Nachbarschaftsverhältnissen abhängig ist (VwGH 23.10.1984, 84/04/0146, 0147). Daß es eben besonders auf die (konkreten) örtlichen Verhältnisse ankommt, zeige aber auch der zivilrechtliche Immissionsschutz vergleiche §364 Abs2 ABGB).
Konsequenterweise hänge auch die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage maßgeblich von der konkreten Situation ab (bestehende bauliche bzw. naturräumliche Situation etc.).
Einer nach §359b Abs2 GewO 1994 zu erlassenden Verordnung müßte somit die hypothetische Annahme eines Durchschnittsbetriebes (bezogen auf eine Durchschnittssituation) zugrunde gelegt werden. Gegenstand und Intensität der berührten Schutzinteressen stellten sich jedoch in jedem Anwendungsfall anders dar. Eine solche Auffassung der hypothetischen Annahme eines Durchschnittsbetriebes "(abgesehen davon, daß das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht darauf abstellt und es dem Gesetzgeber zugemutet werden kann sowie es ihm auch zugemutet werden muß, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen)" scheine jedoch dem Einwand zu begegnen, daß nicht ersichtlich ist, wie ein derartiger Durchschnittsbetrieb (bzw. eine derartige Durchschnittssituation) ermittelt werden soll. Dem Verwaltungsgerichtshof seien jedenfalls keine derartigen (gesicherten) empirisch-wissenschaftlichen Methoden oder Erkenntnisse bekannt. In einem solchen Fall sei in Ansehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips zu fordern, daß der Gesetzgeber verhalten ist, Vorschriften über die Vorgangsweise zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorzusehen (vgl. hiezu sinngemäß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit finaler Determinierung). Einer nach §359b Abs2 GewO 1994 zu erlassenden Verordnung müßte somit die hypothetische Annahme eines Durchschnittsbetriebes (bezogen auf eine Durchschnittssituation) zugrunde gelegt werden. Gegenstand und Intensität der berührten Schutzinteressen stellten sich jedoch in jedem Anwendungsfall anders dar. Eine solche Auffassung der hypothetischen Annahme eines Durchschnittsbetriebes "(abgesehen davon, daß das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht darauf abstellt und es dem Gesetzgeber zugemutet werden kann sowie es ihm auch zugemutet werden muß, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen)" scheine jedoch dem Einwand zu begegnen, daß nicht ersichtlich ist, wie ein derartiger Durchschnittsbetrieb (bzw. eine derartige Durchschnittssituation) ermittelt werden soll. Dem Verwaltungsgerichtshof seien jedenfalls keine derartigen (gesicherten) empirisch-wissenschaftlichen Methoden oder Erkenntnisse bekannt. In einem solchen Fall sei in Ansehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips zu fordern, daß der Gesetzgeber verhalten ist, Vorschriften über die Vorgangsweise zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorzusehen vergleiche hiezu sinngemäß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit finaler Determinierung).
Der Verwaltungsgerichtshof habe somit das Bedenken, "daß das Abstellen auf 'die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen' die Entscheidung des Verordnungsgebers nur zum Schein determiniert"; diese Bestimmungsgründe vielmehr für eine ausreichende Vorherbestimmung nicht hinreichen.
Solche Bedenken bestünden aber auch in Ansehung des (weiteren) Bestimmungsgrundes der Vermeidung von "Belastungen der Umwelt (§69a)", weil letzterer wohl keine tragfähige Determinante für den wesentlichen Inhalt des Rechtsinstitutes des vereinfachten Verfahrens (in Abgrenzung zum "normalen" Betriebsanlagenverfahren), nämlich des Ausschlusses der Parteistellung der Nachbarn, bilden kann.
Die Verordnungsermächtigung des §359b Abs2 GewO 1994 sei auch unter dem Aspekt der mangelnden Zieladäquanz bedenklich, da sie "zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht" (VfSlg.