TE Bvwg Beschluss 2020/3/30 W237 2212359-1

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

AsylG 2005 §7
AVG §62 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W237 2212359-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, betreffend den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. 740012604-180898141:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 dahingehend berichtigt, dass ihm abschließend folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt wird:

"Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Frist wird gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unterbrochen und beginnt am 01.05.2020 neu zu laufen, wenn nicht in einer Verordnung gemäß § 5 leg.cit. etwas Anderes angeordnet wird. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €

240,- zu entrichten.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Mit Beschluss vom 16.03.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG.

Dieser Beschluss war unter Anpassung eines gleichlautenden Beschlusses betreffend einen anderen Beschwerdeführer konzipiert worden, in welchem eine Rechtsmittelbelehrung sowie (unmittelbar nachfolgend) eine Übersetzung derselben in russischer Sprache enthalten war. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, wurde bei der Erstellung des ihn betreffenden Beschlusses vom 16.03.2020 die in russischer Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung gelöscht; bei diesem Vorgang kam es auch zur versehentlichen Löschung der Belehrung in deutscher Sprache. Der Beschluss vom 16.03.2020 wurde somit schließlich ohne eine Rechtsmittelbelehrung abgefertigt.

Dem entscheidenden Richter fiel dieser Fehler bei einer erneuten Durchsicht des Beschlusses am 26.03.2020 auf.

2. Gemäß der - nach § 17 VwGVG anwendbaren - Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen oder Beschlüssen) berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheids entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheids in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss vom 16.03.2020 ohne eine gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG gebotene Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen erlassen.

Es handelt sich dabei um einen Mangel, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, weil er - wie aufgezeigt - auf der bloß versehentlichen Löschung der Rechtsmittelbelehrung beim Vorgang der Löschung einer fremdsprachigen Übersetzung in der Adaptierung eines Beschlussentwurfs beruht.

Die Unrichtigkeit (der fehlenden Rechtsmittelbelehrung) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Abfertigung des Beschlusses vermieden werden können, zumal Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts standardmäßig abschließend eine Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt der durch § 30 VwGVG geforderten Hinweise tragen.

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Im Rahmen der vorliegenden Berichtigung erfolgt auch der Hinweis gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des - im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses vom 16.03.2020 noch nicht in Geltung stehenden - Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2212359.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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