TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W246 2181856-1

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
BFA-VG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W246 2181856-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 1049717605-150026053:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 09.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten "Bescheid" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), und sprach weiters aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.11.2016 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie versuchter schwerer Körperverletzung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und gab an, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen "Bescheid" im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Urschrift des angefochtenen "Bescheides" vom 22.11.2017 weist weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur auf. Auch die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung dieses "Bescheides" verfügt weder über eine Unterschrift noch über eine Amtssignatur.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 277 bis 374) und den dahingehend glaubhaften Beschwerdeausführungen (AS 390 f.), denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - u.a. in seiner Beschwerdevorlage - nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wobei an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg.cit.) der Erledigung treten kann, sofern die Erledigung elektronisch erstellt wurde.

Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist.

3.2. Im vorliegenden Fall weisen sowohl die Urschrift des angefochtenen "Bescheides" als auch die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung dieses "Bescheides" weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur auf, womit die angefochtene Erledigung absolut nichtig ist und keinen Bescheid darstellt (s. hierzu mit Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, 2014, § 18, Rz 8, 12, 14 und 26; vgl. weiters Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 2016, S. 117, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 190/2 bis 190/4).

Die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten "Bescheid" ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Unterschrift,
Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2181856.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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