Norm
UWG §1 D5aRechtssatz
Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach § 26 Abs 1 Z 2 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigungsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach Paragraph 94, Ziffer 56, GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (Paragraphen 8, ff GewO) eines Befähigungsnachweises (Paragraph 16, GewO) bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133083Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020