RS OGH 2020/3/30 4Ob32/20i

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Rechtssatz

Die Schweiz ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den EWR. Aus diesem Grund greift die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ECG gemäß § 1 Abs 2 leg cit, wonach die Regelungen über das Herkunftslandprinzip (§§ 20–23) sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) als binnenmarktspezifische Teile der EC-Richtlinie nur für Transaktionen im EWR gelten.Die Schweiz ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den EWR. Aus diesem Grund greift die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ECG gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit, wonach die Regelungen über das Herkunftslandprinzip (Paragraphen 20 –, 23,) sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 25,) als binnenmarktspezifische Teile der EC-Richtlinie nur für Transaktionen im EWR gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133080

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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