Norm
ECG §1Rechtssatz
Die Schweiz ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den EWR. Aus diesem Grund greift die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ECG gemäß § 1 Abs 2 leg cit, wonach die Regelungen über das Herkunftslandprinzip (§§ 20–23) sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) als binnenmarktspezifische Teile der EC-Richtlinie nur für Transaktionen im EWR gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133080Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020