TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/27 98/21/0119

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des RP in Graz, geboren am 1. März 1968, vertreten durch Dr. Alexander Sutter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Oktober 1997, Zl. FR 1239/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "angeblich liberianischen Staatsangehörigen", gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember 1996 illegal über einen unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1997, rechtswirksam erlassen am 17. April 1997, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise am 12. Dezember 1996 unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, da er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Ausweisung stelle keine Strafe im Sinne des Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen "unsicheren Drittstaat" stelle sich ausschließlich im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG.

Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegenstehe.

Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet keine Familienangehörigen "oder nahen Verwandten, welche vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt wären", habe. Während des bloß kurzfristigen, noch dazu unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei es hier zu keiner Integration des Beschwerdeführers gekommen. Wenn kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege, erübrige sich die Prüfung, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Auch sein Hinweis, daß er sich keineswegs illegal in Österreich aufhalte und direkt vom Verfolgerland eingereist sei, gehe ins Leere; in dem im Berufungsverfahren bestätigten negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes sei eindeutig angeführt, daß der Beschwerdeführer auf dem Landweg über Italien nach Österreich eingereist sei und Italien Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, diese ratifiziert und sich somit verpflichtet habe, die Bestimmungen der Konvention anzuwenden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den ablehnenden zweitinstanzlichen Asylbescheid habe nicht zur Folge, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß ihm keinerlei Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei. Eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich leitet er nach § 7 Asylgesetz 1991 daraus ab, "direkt von meinem Verfolgerland nach Österreich eingereist" zu sein. Die Frage des illegalen Aufenthaltes sei in diesem Verfahren eine Vorfrage, welche selbständig von der Behörde zu prüfen gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei das nunmehr bescheidmäßig ausgesprochene Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: die verfügte Ausweisung) unrechtmäßig.

Der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 verfügt, ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung zugrundezulegen, daß er auf dem Landweg über Italien nach Österreich eingereist ist. Denn mit dem bloßen Vorbringen, direkt aus dem Verfolgerland nach Österreich eingereist zu sein, vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung zu erwecken. Dazu hätte es eines konkreten Vorbringens über die Art und Weise seiner Einreise nach Österreich bedurft. Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit die Feststellung zugrundezulegen, daß der Beschwerdeführer über ein Drittland (Italien) in das Bundesgebiet eingereist ist. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kommt - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zu, die gemäß § 6 Asylgesetz 1991 eingereist sind. Der Beschwerdeführer ist weder direkt aus dem Staat, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet, nach Österreich eingereist (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), noch behauptet er, daß er in diesem Drittland vor der Einreise nach Österreich der Gefahr der ungeprüften Rück- bzw. Weiterschiebung in seinen Heimatstaat (und damit einer Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG) ausgesetzt gewesen wäre. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden zweitinstanzlichen Bescheid vermag der Beschwerdeführer nicht eine Rechtsstellung abzuleiten, welche ihm vorher nicht zugekommen war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0711). Wegen des Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig. Diese Ausweisung stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791).

Im Hinblick auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 19 FrG wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde Verfahrensmängel in der Art vor, daß ein Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden habe. Dabei unterläßt er jedoch die Angabe, welche Feststellungen die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren hätte treffen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis der Sache geführt hätten. Die für eine erfolgreiche Verfahrensrüge notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan. Unter Berücksichtigung des erst ca. zehnmonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Fehlens familiärer Beziehungen im Inland kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß mit der verfügten Ausweisung kein im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Aus diesem Grund hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine "Interessenabwägung im Sinne des § 19 FrG" nicht stattzufinden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210119.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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