TE Bvwg Beschluss 2019/4/25 W205 2188646-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §5
AVG §78
B-VG Art. 133 Abs4
BVwAbgV §2
BVwAbgV §3

Spruch

W205 2188646-1/12E

W205 2188651-1/11E

W205 2188650-1/11E

W205 2188653-1/11E

W205 2188648-1/11E

W205 2188645-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX ,

5.)

XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen jeweils Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zahlen 1.) 1140986305/171400025, 2.) 1148965606/170455102, 3.) 1148965900/170455277, 4.) 1148966004/170455307, 5.) 1148965704/170455200, 6.) 1148965802/170455234, betreffend die Auferlegung von Verwaltungsabgaben, beschlossen:

A)

Der jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt des jeweils bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das gegenständliche Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang nach Teilbehebung des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 2018, 1) W205 2188646-1/3E, 2) W205 2188651-1/3E, 3) W205 2188650-1/3E, 4) W205 2188653-1/3E, 5) W205 2188648-1/3E und 6) W205 2188645-1/3E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in Zusammenhang mit der Dublin III-VO, durch das Erkenntnis VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, und zwar insoweit, als mit dem jeweiligen hg. Erkenntnis die Beschwerde gegen die Auferlegung von Verwaltungsabgaben abgewiesen wurde. Dieser Teil der jeweiligen hg. Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen (betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden zur Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO, die Eventualanträge auf Zustimmung zu griechischen Aufnahmeersuchen und die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht) wurde die Revision der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

Daher ist gegenständlich die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diesen Spruchpunkt IV. des jeweiligen Bescheides des BFA vom 05.02.2018 wieder offen.

2. Mit Spruchpunkt IV. des jeweiligen Bescheides des BFA vom 05.02.2018 wurde den Beschwerdeführern eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 auferlegt, die binnen vier Wochen ab Rechtskraft zu entrichten sei. Begründend führte das BFA zu diesem Spruchpunkt aus, dass eine verwaltungsabgabenpflichtige Bescheiderlassung vorliege, zumal aufgrund der Antragsstellungen, die klar auf bescheidmäßige Erledigungen der verfahrenseinleitenden Anbringen abziele, eine wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Bescheiderlassung vorliege. Dementsprechend sei unter einem mit der Erledigung der Anträge eine Bundesverwaltungsabgabe nach TP 2 BVwAbgV in der Höhe von 6,50 € gemäß § 78 AVG iVm §§ 2 und 3 BVwAbgV vorzuschreiben. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Kostenbefreiung nach § 70 AsylG nicht anwendbar sei, da es sich bei der Erledigung der Anträge nicht um Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz für Fremde in Österreich im Sinne des § 1 Z 1 AsylG oder entsprechende Verfahrensbestimmungen im Sinne der Z 3 leg. cit. handle.

3. Wie oben ausgeführt, wurden die (auch) diesen Spruchpunkt bestätigenden hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2018 durch VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010 behoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof zur Auferlegung dieser Verwaltungsabgaben im behebenden Erkenntnis begründend Folgendes wörtlich ausführte:

"37 Die Revision bringt zutreffend vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 auf Anträge wie jene, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen.

38 Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

39 Gemäß § 1 Abs. 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen von Behörden in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

40 Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

41 In dem gemäß § 4 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben maßgebenden Tarif ist in Tarifpost 2 (A. Allgemeiner Teil) für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 festgesetzt.

42 § 70 AsylG 2005 lautet:

"§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht."

43 Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt wird (RV 270 BlgNR XVIII. GP 22):

"Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.

Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken."

44 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob gemäß § 70 zweiter Satz AsylG 2005 eine Befreiung von der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 2 (A. Allgemeiner Teil) Verwaltungsabgabenverordnung 1983 besteht.

45 Die Anträge der Revisionswerber im vorliegenden Verfahren verfolgen den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Sechstrevisionswerber nach der Dublin III-VO zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge der Revisionswerber um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien erkennbare Zweck des § 70 AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge - in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.

46 Das BVwG hat daher die Beschwerden, insoweit sie sich gegen die Auferlegung der Verwaltungsabgaben richten, zu Unrecht abgewiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - nunmehr wieder offene - Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der im Spruch zitierten Bescheide des BFA erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt der gegenständlichen Entscheidung die in Punkt I.3. wiedergegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, zugrunde, wonach es sich im jeweiligen Verfahren um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz handelt.

Daraus ergibt sich, dass den Beschwerdeführern im Hinblick auf das jeweils zugrundeliegende Verwaltungsverfahren keine Verwaltungsabgaben aufzuerlegen sind.

Der Spruchpunkt IV. des jeweiligen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die konkret zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten aufhebenden Erkenntnis geklärt wurde und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr verpflichtet war, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2188646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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