Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
W249 2176070-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 27 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zuletzt gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 und 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX erfolgte eine Abänderung des Bescheides des BFA vom XXXX nach "§ 68 Abs. 2 AVG": Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.).
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom XXXX fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , am XXXX vorgelegt wurde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, sodass der ursprüngliche Bescheid vom XXXX wiederhergestellt wurde.
9. Am XXXX erließ das BFA den verfahrensgegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid, mit dem in Spruchpunkt I. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom XXXX der Verlust seines legalen Aufenthaltsrechtes zur Kenntnis gebracht worden sei. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verliere ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden sei. Mit den Urteilen des Bezirks- sowie des Landesgerichtes XXXX sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu den unter I.4. dargestellten Freiheitsstrafen verurteilt worden; er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ab dem Tag des Verlustes des Aufenthaltsrechtes komme ihm jedoch der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu. Eine Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung wurde für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Über die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung erlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."
3.3. Die Erläuterungen (RV 1803 XXIV. GP) zu § 13 AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:
"In Abs. 2 sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Abs. 1 führen, taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. [...] Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Z 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wieder aufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat gemäß §§ 198 ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden."
3.4. Gemäß der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die gemäß § 51 leg.cit. erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das BFA mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte gemäß § 50 leg.cit. zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu. Gemäß § 13 Abs. 4 leg.cit. hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG, S. 776).
3.5. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, aufgrund der zwischenzeitlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom XXXX handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom XXXX abgeschlossen hat.
Zwar führen die Gesetzesmaterialien aus, dass über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr 24. GP 40), doch lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus nicht ableiten, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0112, dergemäß Erläuterungen zur Regierungsvorlage keine normative Bedeutung zukommt).
3.6. Der beschwerdegegenständliche Bescheid war aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben.
3.7. Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Verwaltungsgerichtes beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht 111; vgl. auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014).
3.8. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Gegenständlich kommt der Lösung der Rechtsfrage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides über den Verlust des Rechtes auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 2005 absprechen darf, grundsätzliche Bedeutung zu, da es hierzu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; eine solche liegt lediglich zu einer ähnlichen Fallkonstellation vor, bei der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch mit Erlassung eines Abänderungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG vorgegangen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2176070.3.00Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020