TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 G306 2229351-1

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G306 2229351-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Mag. Percy HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 27.02.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens und die Schwere der Straffälligkeit Abs. 2 Z 1 des § 18 BFA-VG erfüllt habe. Er Suchtmittel von Deutschland nach Österreich einführte und dieses an einer weiteren Person, zum Zwecke des Weiterverkaufs, weitergab.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. In eventu beantragte er einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten; die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären; kein Einreiseverbot zu erlassen; den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen. Zusammengefasst begründete der BF die Beschwerde damit, dass er schon seit Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und dort niedergelassen sei. Er in Deutschland eine Frau und drei Kinder habe. Er wisse, dass er einen großen Fehler gemacht habe und sei er das erste Mal straffällig geworden. Er habe das Unwert seiner Tat eingesehen. Die Erlassung eines 8jährigen Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt.

Das BFA erstattete keine Stellungnahme zur Beschwerde beantragt jedoch, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der aktuell 55-jährige BF hat einen am 24.08.2012 ausgestellten und bis 23.08.2022 gültigen kosovarischen Reisepass. Er hat für Deutschland einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF hat sich bis dato nicht in Österreich aufgehalten und hatte hier noch nie einen Wohnsitz - außer der jetzigen Inhaftierung. Er ging in Österreich noch nie einer Beschäftigung nach und ist weder sozial noch familiäre Integriert.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monate verurteilt. Der BF befindet sich noch in Strafhaft.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.

Die Identität des BF geht aus seinem Personalausweis in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des schwerwiegenden, vom BF begangenen Sexualdelikts gegen seine betagte Nachbarin (unter Berücksichtigung seines belasteten Vorlebens) erfüllt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Kosovo) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Die Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen, die aktuell ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind, können nach seiner Entlassung auch durch Besuche außerhalb Österreichs und durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) gepflegt werden. Darüber hinaus steht es dem BF frei, aufgrund dessen, dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel von Deutschland besitz, sich nach Haftentlassung dorthin zu begeben. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlung im Bereich des Suchtmittelgesetzes ein großes Gewicht beizumessen ist.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2229351.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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