RS OGH 2023/8/22 10ObS50/19d; 10ObS69/20z; 10ObS60/22d; 10ObS136/22f

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Rechtssatz

Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.

Entscheidungstexte

  • RS0133073">10 ObS 50/19d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 50/19d
  • RS0133073">10 ObS 69/20z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 69/20z
  • RS0133073">10 ObS 60/22d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 60/22d
    Vgl
  • RS0133073">10 ObS 136/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 ObS 136/22f
    Beisatz: Für die Annahme einer "dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" reicht es aus, wenn sie auf eine längere Zeit angelegt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133073

Im RIS seit

20.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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