Entscheidungsdatum
07.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2216850-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA:
Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG
stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am
XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er angab, aus Harar-Dere zu stammen und wegen Al Shabaab das Land verlassen zu haben.
2. Am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, den Sheikhal
XXXX anzugehören. Die Stadt werde von Al Shabaab kontrolliert, wobei die Miliz mehrmals in die Schule gekommen sei, um Jugendliche zu rekrutieren. Wegen der Weigerung des Beschwerdeführers sei sein Vater erschossen und seine Schwester verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei weiter zwei Wochen bei einem Freund geblieben und danach ausgereist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
4. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, seiner Vertreterin und einem Dolmetscher für die somalische Sprache durch. Ein_e Vertreter_in der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Am XXXX .2019 langte seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer stammt aus Harar-Dere (Xaradheere) und gehört dem Clan der Sheikhal an. Von seiner Familie lebten zuletzt noch seine Mutter, drei Brüder, eine Tante und ein weiterer Verwandter in der Heimat. Es besteht zu den Familienangehörigen kein Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt:
Harar-Dere (Xaradheere) befindet sich unter der Kontrolle der Al Shabaab.
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen.
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben. Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden. Die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat. Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage); Händler/Wirtschaftstreibende, welche z. B. AMISOM beliefern; Arbeiter oder Handwerker, die z.B. für Ministerien tätig werden; Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen.
1.3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Harar-Dere einer Bedrohung durch die Al Shabaab wegen einer Unterstellung der Spionage für Regierungs- oder ausländische Kräfte unterliegen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Person, zum Clan, zum Herkunftsort und zur Familie des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens; darüber hinaus wurden diese - insbesondere betreffend den Herkunftsort und den Clan - bereits durch die belangte Behörde getroffen (vgl. S. 13 des angefochtenen Bescheids).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .2019.
2.2. Die Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aus 2018, das auch bereits die Grundlage für den angefochtenen Bescheid darstellte. So sind die oben zitierten Länderfeststellungen Teil des angefochtenen Bescheids, und zwar auf den Seiten 32, 38,
75f. Sie beruhen außerdem auf den folgenden Detailquellen:
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
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DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz dieser Informationen zu zweifeln.
2.3. Es muss angeführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nur wenige und oberflächliche Angaben zu einer möglichen Rekrutierungssituation durch Al Shabaab und sein Leben in einer Al Shabaab-kontrollierten Stadt machen kann. Feststellungen dazu, dass es bereits konkrete Rekrutierungsversuche bzw. Kontakte mit Al Shabaab gegeben hat, können daher nicht getroffen werden, wenn sie auch auf Basis der relevanten Länderinformation nicht grundsätzlich unplausibel sind.
Entscheidend bleibt jedoch im Endeffekt die Evaluierung des gegenständlich zu prüfenden Rückkehrorts und der Situation dort - was durch die belangte Behörde nicht vorgenommen wurde (vgl. die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf den S. 100ff, in der eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer als Rückkehrer in ein Al Shabaab-Gebiet nicht stattgefunden hat, trotz der zuvor entsprechend zitierten Länderinformation, wie sie sich auch im gegenständlichen Erkenntnis wiederfindet). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid - nicht aus Harar-Dere stammt, haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht ergeben.
Aus den relevanten Länderfeststellungen geht nun aber hervor, dass Personen auf dem Gebiet der Al Shabaab harten Bestrafungen und sogar der Todesstrafe unterliegen können, insbesondere, wenn sie von der Miliz als Unterstützer_innen der Regierung (oder ausländischer Kräfte, die die Regierung unterstützen) angesehen werden. Als Spion_in oder Gegner_in kann man dabei schon angesehen werden, wenn man in ein Gebiet der Al Shabaab zurückkehrt, als Händler_in an Regierungskräfte Waren oder Dienstleistungen verkauft, und ähnliches. Die Schwelle dessen, was die Miliz als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr gering angesetzt; es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein Al Shabaab-kontrolliertes Gebiet als Spion und Widerständler wahrgenommen und deswegen einer harten Strafe, eventuell dem Tod, ausgesetzt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Spruchpunkt I.:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Der Beschwerdeführer unterliegt damit im Falle einer Rückkehr nach Harar-Dere einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab, die das Gebiet kontrolliert, wegen einer ihm auch nur unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung.
3.2.2. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann naturgemäß in einem von der islamistischen Miliz kontrollierten Gebiet nicht ausgegangen werden.
3.2.3. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Sie wäre zudem wegen der Clan- und Gesellschaftsdynamiken und der erneuten Versorgungskrise unzumutbar.
3.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2216850.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020