TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/2 94/10/0018

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990;
B-VG Art10 Abs1 Z2;
ForstG 1975 §16 Abs1 litd idF 1987/576;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 idF 1987/576;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
StGB §34 Z14;
StGB §34 Z15;
VStG §19 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des M in 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Wilhelm Traunwieser und Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 29. November 1993, Zl. UVS-5/121/11-1993 und 16/12/10-1993, betreffend Übertretung des Forstgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. Martin Schöndorfer Transporte und Erdbewegungen Ges.m.b.H. zu verantworten, daß zwischen dem 29. November 1991 und 17. Dezember 1991 auf dem Grundstück 481/1 der KG L. ca. 100 LKW-Fuhren unsortierter Bauschutt (Sonderabfall) abgelagert worden seien, obwohl es sich um ein Waldgrundstück handle, dessen Baumbestand dabei bis zu einer Höhe von 2 m eingeschüttet worden sei; dadurch habe er eine Waldverwüstung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 iVm § 16 Abs. 1 und 2 lit. d des Forstgesetzes (in der Folge: ForstG) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde unter Berufung auf § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat dazu eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

Nach § 16 Abs. 2 lit. d ForstG liegt eine Waldverwüstung u. a. vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt, begeht gemäß § 174 Abs. 1 lit. a ForstG eine Verwaltungsübertretung; diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- bedroht.

Die vorliegende Beschwerde bestreitet zunächst, daß es sich bei dem abgelagerten Material um Abfall im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe. Aus der Legaldefinition des § 16 Abs. 1 lit. d ForstG sei ersichtlich, welche Materialien als Abfall zu qualifizieren seien. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung "wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm" liege die Abfalleigenschaft von Materialien nur dann vor, wenn eine dieser aufgezählten Materialien oder eine diesen zumindest gleichkommende Stofflichkeit vorliege. Daran fehle es im Beschwerdefall.

Diese Ausführungen sind nicht geeigent, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß auf dem genannten Waldgrundstück Bauschutt abgelagert worden ist. Die ForstG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, hat die Bezeichnung "Unrat" in § 16 Abs. 2 in "Abfall" geändert. Im Hinblick auf die mit der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, geschaffene Kompetenzbestimmung "Abfallwirtschaft" in Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG und das aufgrund dieser Regelung erlassene Abfallwirtschaftsgesetz 1990 ist davon auszugehen, daß der Begriff "Abfall" einheitlich zu verstehen ist. Dabei handelt es sich jedenfalls um bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder bereits entledigt hat. Es ist somit nicht zweifelhaft, daß Bauschutt auch nach der Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 lit. d ForstG unter den Abfallbegriff fällt (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1995, VwSlg. 14.285/A).

Die Beschwerde bekämpft ferner die Strafbemessung durch die belangte Behörde, da diese nicht entsprechend der Schuld vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Aufschüttung im Vertrauen auf die bereits vorliegende forstrechtliche Bewilligung im Auftrag und mit Wissen der Grundstückseigentümer vorgenommen. Ferner habe er die dadurch verursachten Schäden zur Gänze beseitigt bzw. wieder gutgemacht.

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Beim Tatbild der "Ablagerung von Abfall" handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0091). Der Beschwerdeführer hatte daher im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Davon kann im Beschwerdefall allerdings nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Magistrat Salzburg am 10. März 1992 selbst zu Protokoll gegeben hat, von den Grundstückseigentümern kurz vor Beginn der Aufschüttungen erfahren zu haben, daß die erforderliche forstrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt worden sei. Dennoch wurden die Ablagerungen vorgenommen.

Die belangte Behörde hat die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe fast um die Hälfte reduziert. Im Hinblick darauf, daß dem Milderungsgrund der freiwilligen Beseitigung der Aufschüttung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein erhebliches Gewicht zukommt, weil die Entfernung der Materialien lediglich einen "Vorgriff" auf eine allfällige Verwaltungsvollstreckung darstellen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 85/10/0090), ist ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100018.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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