RS Vwgh 2020/2/24 Ra 2020/01/0014

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs6 Z2

Rechtssatz

Die revisionswerbende BH hat den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nicht erlassen und ist somit auch nicht belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0025, und VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012, mwN; vgl. zur Zuständigkeit nach § 7 NÄG VwGH 24.3.2014, 2012/01/0141). Sie ist daher auch nicht legitimiert, als belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine Amtsrevision gegen das angefochtene Erkenntnis zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010014.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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