Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des M C in U (Italien), vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. April 2012, Zl. -1W-PERS- 12428/2-2012, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: XX, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Priesterhausgasse 3/1/3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des M C in U (Italien), vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. April 2012, Zl. -1W-PERS- 12428/2-2012, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: römisch zwanzig, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Priesterhausgasse 3/1/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 30. März 2003 in W geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers, eines italienischen Staatsangehörigen, und der S G Ch, einer österreichischen Staatsbürgerin. Seit der Eheschließung mit E E R R am 6. Jänner 2009 (vor dem Standesamt der Gemeinde P) führt S G Ch den Familiennamen "R R".
Die Mitbeteiligte ist österreichische Staatsbürgerin und italienische Staatsangehörige; sie führte zunächst den Familiennamen "Ch" (Familienname der Mutter vor der Eheschließung).
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 17. April 2003 wurde gemäß §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995) die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "C" (Familienname des Beschwerdeführers) bewilligt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 17. April 2003 wurde gemäß Paragraphen eins, 2, und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "C" (Familienname des Beschwerdeführers) bewilligt.
Am 9. Juni 2009 beantragte die Mitbeteiligte vertreten durch ihre Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft K die Änderung ihres Familiennamens in "R R".
Mit Schriftsatz vom 3. September 2009 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft K mitgeteilt, die Mitbeteiligte habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F (Bundesrepublik Deutschland).
Mit einem weiteren - an die Bezirkshauptmannschaft K erhobenen - Schriftsatz vom 29. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer (u.a.) die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K eingewendet. Er brachte dazu vor, die Mitbeteiligte halte sich seit Jänner 2004 in F (F-Straße) auf; sie habe dort ihren Wohnsitz. Dazu legte er eine Aufenthaltsbescheinigung des Magistrats der Stadt F vom 23. September 2009 vor. Weder nach ihrer Geburt noch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Mitbeteiligte im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft K einen Wohnsitz gehabt; sie habe sich auch nicht im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aufgehalten.
Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft K antragsgemäß die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "R R".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wiederholte darin (u.a.) die Einrede der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Zur eingewendeten Unzuständigkeit der Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, "dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war bzw. ist" die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft K durchgehend gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, "woraus sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde ergibt (§ 7 NÄG)". Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die weitere Bescheidbegründung betrifft die bewilligte Namensänderung.Zur eingewendeten Unzuständigkeit der Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, "dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war bzw. ist" die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft K durchgehend gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, "woraus sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde ergibt (Paragraph 7, NÄG)". Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die weitere Bescheidbegründung betrifft die bewilligte Namensänderung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2012, B 742/12-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die Mitbeteiligte erstattete auch eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 7 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 (also idF vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 161/2013), lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, (also in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,), lautet:
"Zuständigkeit
Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig."
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Der Beschwerdeführer bringt wie im Verwaltungsverfahren vor, die belangte Behörde habe die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (Bezirkshauptmannschaft K) nicht berücksichtigt.
Im Antrag auf Namensänderung (vom 9. Juni 2009) hat die Mitbeteiligte ihre Wohnanschrift mit "F-Straße, F" angegeben. Dass sie im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft K ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe bzw. ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, behauptet die Mitbeteiligte nicht.
Die belangte Behörde erachtete die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde für die beantragte Namensänderung für gegeben, weil die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde "gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet war bzw. ist". Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.
Damit hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 7 NÄG verkannt.Damit hat die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 7, NÄG verkannt.
Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt § 7 NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest.Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt Paragraph 7, NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zuständigkeit der Erstbehörde nur die "Anmeldung gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes" herangezogen. Dass bzw. ob die Antragstellerin im Amtssprengel der Erstbehörde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren letzten Wohnsitz im Inland hatte, wurde weder festgestellt noch geprüft.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0004, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0004, mwN).
Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 AVG).Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht, der Berufungswerber (also der Beschwerdeführer) habe für die eingewendete Unzuständigkeit "etwaige Belege und Beweise" vorzulegen, ist daher verfehlt.
Die belangte Behörde hat dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 Unterlagen (insbesondere die vom Magistrat der Stadt F am 23. September 2009 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung) beibrachte und dargetan hat, dass die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in F und nicht im Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde hatte. Auch die Mitbeteiligte hat - insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes F vom 16. März 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mitbeteiligte und ihre Mutter in F aufhältig waren. In diesem Schriftsatz hat die Mitbeteiligte die Anschrift ihrer Mutter (bei der sie aufhältig war) ausdrücklich mit "F-Straße, F" angegeben.
Da die belangte Behörde die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012, Zl. 2010/09/0017; und vom 19. September 1995, Zl. 94/05/0216).Da die belangte Behörde die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012, Zl. 2010/09/0017; und vom 19. September 1995, Zl. 94/05/0216).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012010141.X00Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014