Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §100;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. GS in W, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 4. Dezember 2009, Zl. 46/12-DOK/09, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Schuldspruch laut Punkt 2. und Verhängung einer Disziplinarstrafe laut Punkt 3. des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 31. Juli 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige wegen näher angeführter Dienstpflichtverletzungen erstattet. Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1 (der Erstbehörde), vom 8. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid teilweise Folge gegeben wurde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ob sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Disziplinarsenates - im Hinblick auf den Anfall der Rechtssache bei der Disziplinarkommission (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V 2/11) im Jahr 2008 - aus der Geschäftseinteilung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde laut Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" oder - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Jahr 2009 - laut Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ergab, ist hier nicht entscheidend, denn in beiden Fällen bestand der im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0188, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegte Kundmachungsmangel der Verordnungen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war die erstinstanzliche Disziplinarkommission unzuständig. Die Berufungsbehörde hätte die Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen gehabt. Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Ob sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Disziplinarsenates - im Hinblick auf den Anfall der Rechtssache bei der Disziplinarkommission vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V 2/11) im Jahr 2008 - aus der Geschäftseinteilung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde laut Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" oder - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Jahr 2009 - laut Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ergab, ist hier nicht entscheidend, denn in beiden Fällen bestand der im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0188, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegte Kundmachungsmangel der Verordnungen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war die erstinstanzliche Disziplinarkommission unzuständig. Die Berufungsbehörde hätte die Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen gehabt. Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. April 2012
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090017.X00Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012