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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §100;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministers für Inneres bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 23. Juni 2009, Zl. 17/8-DOK/09, betreffend Disziplinarstrafe nach dem BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: DK in D, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Verhängung einer Disziplinarstrafe) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Disziplinaranwaltes auf Aufwandersatz zugunsten des Bundes wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 16. Februar 2009 wurde der Mitbeteiligte, der als Gruppeninspektor in einer Polizeiinspektion tätig war, näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 16. Februar 2009 wurde der Mitbeteiligte, der als Gruppeninspektor in einer Polizeiinspektion tätig war, näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern Folge gegeben, als über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern Folge gegeben, als über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift des Mitbeteiligten in einem Senat gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift des Mitbeteiligten in einem Senat gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG erwogen:
Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V 1/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom 20. September 2011, V 75/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war.
Diese Entscheidungen beruhen auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden seien. Die Verordnungen seien damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht. Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die keine Stellungnahmen erstattet haben.Diese Entscheidungen beruhen auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden seien. Die Verordnungen seien damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht. Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die keine Stellungnahmen erstattet haben.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).
§ 101 Abs. 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 287/1988, lautet: Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, lautet:
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wie der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass die angeführte Geschäftseinteilungen nicht gehörig kundgemacht wurden. Die Verordnungen sind daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Artikel 89, Absatz eins, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wie der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass die angeführte Geschäftseinteilungen nicht gehörig kundgemacht wurden. Die Verordnungen sind daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.
Ob im vorliegenden Fall die Anwendung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2008 - im Hinblick auf den Anfall der Rechtssache bei der Disziplinarkommission in diesem Jahr (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V 2/11) - in Betracht kam, oder aber jener für das Kalenderjahr 2009, ist hier nicht entscheidend, denn in beiden Fällen bestand der dargelegte Kundmachungsmangel. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von § 101 Abs. 4 BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 89/17/0031, 0032, vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 29. April 2011, Zl. 2008/09/0035, mwN). Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Ob im vorliegenden Fall die Anwendung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2008 - im Hinblick auf den Anfall der Rechtssache bei der Disziplinarkommission in diesem Jahr vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V 2/11) - in Betracht kam, oder aber jener für das Kalenderjahr 2009, ist hier nicht entscheidend, denn in beiden Fällen bestand der dargelegte Kundmachungsmangel. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 89/17/0031, 0032, vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 29. April 2011, Zl. 2008/09/0035, mwN). Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid nur im Umfang der mit diesem ausgesprochenen Strafe, nicht hingegen gegen den damit erfolgten Schuldspruch, weshalb der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid nur im Umfang der mit diesem ausgesprochenen Strafe, nicht hingegen gegen den damit erfolgten Schuldspruch, weshalb der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442).
Wien, am 15. Dezember 2011
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090188.X00Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012