TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 VGW-101/045/14686/2018

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
EMRK Art. 10

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Herrn B. C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, vom 24.08.2018, Zl…, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Wr. Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2019, zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, als belangte Behörde die beantragte Auskunft zu erteilen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

1.) Mit E-Mail vom 03.05.2018 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes beim damaligen Stadtrat Dr. Andreas Mailath-Pokorny bzw. dem Dienststellenleiter der Magistratsabteilung 53 (Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien) die Erteilung folgender Auskunft:

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dr. Andreas Mailath-Pokorny,

Sehr geehrter Herr Mag. D.,

hiermit beantrage ich gem. §§ 1,2 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

Am 25.04.2018 ist im „X. Magazin“ die Beilage „E.“ erschienen. Wie hoch waren die Werbekosten der Stadt Wien für die Beilage „E.“?

Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft, beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.

2.) Mit E-Mail vom 24.05.2018 wies die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Werbemaßnahmen und damit einhergehenden Werbekosten der Stadt Wien an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten. Die Kosten für die konkret angefragte Beilage „E.“ würden sich in einem entsprechend vergleichbaren Kostenrahmen wie jene 6 Beilagen bewegen, über die sie mit ihrem Schreiben vom 23.04.2018 Auskunft begehrt haben (Anm.: hg. Parallelverfahren …). Ohne Zustimmung des Vertragspartners könnten keine näheren Auskünfte zu den konkreten Vertragskonditionen gegeben werden. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde die anfragende Gesellschaft (BF) auf die Meldungen der Stadt Wien nach dem MedKF-TG, die unter www.rtr.at veröffentlicht würden und in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden könnten.

Mit dieser Auskunft sei eine Beantwortung im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fristgerecht erfolgt.

3.) Mit E-Mail vom 29.05.2018 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Ausstellung eines entsprechenden Bescheides gemäß § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, zumal die beantragte Auskunft zu den Werbekosten der Beilage „E.“ in der Antwort vom 24.05.2018 nicht erteilt worden sei.

4.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 wies die belangte Behörde unter Stützung auf § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 29.05.2018 auf Erlassung eines Bescheides, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens von 03.05.2018 Auskunft zu erteilen sei, als unzulässig zurück.

In der Begründung weist die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass zu einem gleichgelagerten Auskunftsbegehren der Antragstellerin vom 23.04.2018 die Auskunft erteilt worden sei, dass für sechs vergleichbare Beilagen insgesamt EUR 386.157 aufgewendet worden seien. Auf diese Auskunft werde verwiesen und ausgeführt, dass die Kosten mit den für die anderen Beilagen entstandenen Kosten vergleichbar seien.

Die Auskunft über die konkreten Aufwendungen für die Beilage „E.“ habe aufgrund der vom zuständigen Organ zu wahrenden Amtsverschwiegenheit - in concreto aufgrund des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen - nicht erteilt werden können. Dies deshalb, weil dadurch die Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners offengelegt worden wären, obwohl der Vertragspartner ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Information habe. Die Auskunft sei demnach soweit erteilt worden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegenstehe und somit gesetzeskonform. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Antragstellerin eine detailliertere Auskunft „wünsche“. Weder sei die Auskunft demnach ausdrücklich verweigert, noch sei sie nicht fristgerecht erteilt worden. Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung sei und die Auskunft bereits gesetzmäßig erteilt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5.) In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlassung des Bescheides nach § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, zumal die belangte Behörde verkenne, dass - sobald die Auskunft (aus welchen Gründen auch immer) verweigert werde - ein Bescheid über die Abweisung des Begehrens auszustellen sei. Die belangte Behörde könne demgemäß nicht einerseits argumentieren, dass aufgrund der Amtsverschwiegenheit eine Auskunft nicht erteilt werden könne und andererseits, dass die Auskunft erteilt worden sei.

Tatsächlich habe die belangte Behörde die von ihr bzw. einer ihrer Journalistinnen beantragte Auskunft nicht erteilt. Weder die seitens der belangten Behörde genannte Gesamtsumme, noch der Verweis auf die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG würden eine Beantwortung der beantragten Auskunft darstellen. Insbesondere der Verweis auf die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG führe ihr Auskunftsbegehren ad absurdum, da die Kosten der angefragten Werbebeilage nicht unter diese Bekanntgabepflichten fielen und deshalb auch nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nachgefragt wurden. Dem Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz wäre deshalb jedenfalls nachzukommen gewesen.

Sie berichte seit ihrer Gründung im Jahre 2012 zum Thema Medientransparenz und zu den Werbeausgaben der öffentlichen Hand. Die Berichte dazu seien unter „a.at“ frei zugänglich und würden in zahlreichen anderen Medien zitiert und referenziert. Ihre Berichterstattung trage damit klar zur öffentlichen Debatten in dieser Hinsicht bei. Im vorliegenden Fall werde durch die Auskunftsverweigerung eine tiefergehende journalistische Recherche und in der Folge eine entsprechende Berichterstattung verhindert. Die verfahrensgegenständliche Anfrage sei im Zuge einer journalistischen Recherche erfolgt. Nur durch die Veröffentlichung der angefragten Kosten ließe sich etwa beurteilen, ob es im konkreten Fall zu einem Verstoß gegen die Gemeinderatskompetenz gemäß den §§ 88 und 105 der Wiener Stadtverfassung und die Verordnung des Gemeinderates betreffend die Feststellung der Wertgrenzen für das Jahr 2018 gekommen sei. Nur durch eine Beauskunftung sei eine Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel in diesem Fall möglich, da die angefragten Kosten nicht von den Offenlegungspflichten nach dem MedKF-TG erfasst seien. Der Rechnungshof schätzt die aufgrund dieser „Lücken“ des MedKF-TG nicht gemeldeten Zahlungen auf etwa 30-50% der bekannten Summe. Zudem ließen sich Empfehlungen ableiten, wie in Zukunft ein effizienterer und sparsamerer Umgang mit öffentlichen Mitteln zur Information von Bürgerinnen und Bürgern möglich sein könnte.

Da die Kosten für fünf Werbebeilagen sowie für die von ihr angefragte Beilage als Gesamtsumme in der Anfragebeantwortung des Stadtrats Dr. Andreas Mailath-Pokorny vom 13.04.2018 veröffentlicht worden seien, sei davon auszugehen, dass die von ihr angefragte Information der MA 53 vorliege und ohne unzumutbaren Mehraufwand veröffentlicht werden könnte.

Die angefragte Information liege zudem im öffentlichen Interesse, da es einerseits um die Verwendung öffentlicher Mittel und damit um die Führung von Amtsgeschäften gehe und andererseits um Ausgaben für Inserate, die darauf abzielten, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der angefochtene Bescheid führe auch nicht aus, inwieweit und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall das Interesse des F. Verlages, der „E.“ laut Impressum herausgebe, durch die Bekanntgabe der Kosten geschädigt werden würde. Es sei marktüblich, dass Medien die Preise für Werbebeilagen in Preislisten offenlegen würden. Auch deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse bestehe. Ebenfalls mangle es dem Bescheid an Gründen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Veröffentlichung dem Ansehen des ausführenden Unternehmens oder des Auftraggebers schaden würde. Auch sei nicht evident, dass ein Ermittlungsverfahren erfolgt sei, um zu klären, ob und welcher Schaden der betroffenen Partei entstehen würde. Dies wäre für eine adäquate Abwägung zwischen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG definierten Geheimhaltungsgründen und dem öffentlichen Interesse auf Auskunftserteilung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK aber erforderlich. Ihre Anfrage entspreche in allen Kategorien den Kriterien des EGMR, weshalb sie der Bescheid in den aus Art. 10 EMRK abgeleiteten Rechten verletze. Eine (ausreichend dokumentierte) Abwägung zwischen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG definierten Geheimhaltungsgründen und dem öffentlichen Interesse auf Auskunftserteilung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK sei nicht erfolgt.

6.) Mit Schreiben vom 07.11.2018 legte die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Akt und einer mehrseitigen Stellungnahme dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. In letzterer bestreitet die belangte Behörde die formalrechtlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin und stellt zudem in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei. Dies schon deshalb, weil der Zugang zur begehrten Information für die Ausübung der Meinungsäußerung nicht instrumentell sei und sie zudem auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) über ausreichend Informationen verfüge, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen. Darüber hinaus sei sie darüber informiert worden, dass die Aufwendungen für sechs Beilagen EUR 386.157,- betragen hätten; die angefragte Beilage sei eine dieser sechs Beilagen gewesen. Sohin sei es für die Beschwerdeführerin nicht notwendig, die konkreten Aufwendungen für die Beilage „E.“ zu erfahren.

In weiterer Folge verweist die belangte Behörde eher allgemein auf die Geheimhaltungsverpflichtung des § 23 BVergG 2006, die als lex specialis dem Wr AuskunftspflichtsG vorgehe, sowie auf die Offenlegungsverpflichtung der Stadt Wien nach dem MedKF-TG, das ebenfalls eine lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtsgesetzes anzusehen sei, was zu dem Ergebnis führe, dass Informationen, die schon nach dem MedKF-TG nicht offen gelegt werden müssten, etwa weil sie ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis darstellten, auch nicht nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz offengelegt werden müssten.

7.) In der Rechtssache fand am 28.05.2019 – gemeinsam mit dem Parallelverfahren … - eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer Herrn B. C. und die – auch anwaltlich vertretene – belangte Behörde durch Herrn Mag. G. H. teilnahmen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:

Die A. GmbH ist eine journalistische Redaktion, die auf dem Gebiet des investigativen Journalismus tätig ist. Wir betreiben Recherchen in öffentlichem Interesse, insbesondere zu den Fragen der Verwendung öffentlicher Gelder durch öffentliche Stellen, Missbrauch, sei es in sexueller oder in körperlicher oder geistiger Hinsicht (Stichwort me too), weiters recherchieren wir in den Fragen der Umgehung des Glückspielgesetzes usw. Die GmbH existiert seit dem Jahr 2015; vorher waren wir als Verein organisiert, namens Verein für investigativem und Datenjournalismus. Dieser Verein existiert nach wie vor. Wir betreiben Auftragsrecherchen für andere Redaktionen. Darüber hinaus betreiben wir Weiterbildungsworkshops und betreiben auch das sogenannte Crowdfunding. Das sind im Wesentlichen die drei Säulen, über die sich die Gesellschaft finanziert.

Zu meiner ersten Anfrage vom 23.04.2018 bezüglich der Beilage „K.“ gebe ich an, dass es sich dabei konkret um eine Beilage des Magazins „X.“, das periodisch erscheint. Dabei scheint es sich meiner Ansicht nach um eine Art Lifestyle Magazin zu handeln. Mir war bekannt, dass es im Jahr 2017 sechs Beilagen zu diesem Magazin gab; ich korrigiere mich nun dahingehend, dass lediglich zwei Beilagen dem Magazin „X.“ im Jahr 2017 beigelegt waren, wobei es sich bei dem angefragten um eines davon gehandelt hat. Wir wollten mit der Anfrage nachweisen, dass nicht alle für Inserate aufgewendeten öffentlichen Mittel gemeldet werden im Sinne des Medientransparenzgesetzes (MedKF-TG). Die Recherche zielt genau genommen darauf ab, nicht gemeldete öffentliche Geldflüsse für die Öffentlichkeit aufzuzeigen und einer Diskussion zugänglich zu machen. Wir befassen uns schon sehr lange mit der Problematik des Zukaufs von Inseraten durch die öffentliche Hand und damit auch eines möglichen Einflusses auf die Berichterstattung bzw. einer allfälligen damit verbundenen Parteienfinanzierung.

Die zweite verfahrensgegenständliche Anfrage vom 03.05.2018 hat wiederum eine Beilage des „X.“ Magazins zum Inhalt, nämlich „E.“. Ich kann keine konkreten Angaben dazu machen, wie oft diese Beilage beigelegt wird.

Die von mir angefragten Kosten waren in den Daten, die nach dem Medientransparenzgesetz zu veröffentlichen sind, nicht enthalten. Dies haben wir definitiv recherchiert. Dass es sich jeweils um Inserate der Stadt Wien gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus dem Inhalt der Inserate selbst und zum anderen wurden uns entsprechende Unterlagen aus dem Verlag zugespielt, die im Wesentlichen aus Rechnungen bestehen, in denen etwa der Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien sich an diversen Kosten beteiligt. Diesbezüglich verfügen wir über eine Excel-Datei, in der diverse Kosten für diverse Magazine aufgezählt und aufgeschlüsselt sind. Nach dem Medientransparenzgesetz müssen Inserate ausgewiesen werden für periodische Druckschriften, was bedeutet, dass eine solche mindestens vier Mal im Jahr erscheinen muss. Um jetzt die Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterlaufen, werden etwa Beilagen gestaltet, die nicht periodisch oder jedenfalls nicht vier Mal im Jahr erscheinen und daher darin geschaltete Inserate nicht meldepflichtig sind. Wir haben insgesamt 14 Beilagen zu Magazinen aus dem L. Verlag gefunden. Die Beilage „K.“ erscheint beispielsweise im Verlag einer Tochter des L. Verlages. Jedenfalls liegt der Verdacht nahe, dass diese Beilagen (Magazine) über die Inserate ganz oder zum Teil finanziert werden. Dass diese Frage zu beantworten ist, ist Aufgabe der A. GmbH.

Aus unserer Sicht ist die Bereitstellung derartiger Informationen absolut notwendig, um die Öffentlichkeit über die Verwendung von öffentlichen Geldern zu informieren. Dies auch im Zusammenhang, dass ganz offensichtlich nicht alle derartigen Gelder durch das Medientransparenzgesetz erfasst und ausgewiesen werden. Wir haben schon in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der österreichische Rechnungshof die Dunkelziffer in etwa zwischen 30% und 50% der auf der Basis des Medientransparenzgesetzes ausgewiesenen Ausgaben beträgt.

Es gab für uns keine andere Möglichkeit zu den gewünschten Informationen zu kommen, als im Wege einer Anfrage nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine Anfrage des Abgeordneten Markus Ornig von den NEOs an den Stadtrat Dr. Mailath-Pokorny vom 13.04.2018, nach dem Werbekosten der Stadt Wien für sechs Beilagen, darunter die Beilage „K.“, die seitens des Stadtrates mit einer Gesamtsumme beziffert wurde. Ursprünglich wurde die gleiche Anfrage schon vorher, konkret im Dezember 2017, gestellt und wurde damals dem Gemeinderat geantwortet, dass eine entsprechende Recherche bzw. Auskunft wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre. Der Gemeinderat Ornig hat dann die Anfrage im April wiederholt und zwar konkret bezogen auf sechs Beilagen. Meines Wissens war auch Teil der Anfrage, dass auch die Werbekosten für jedes einzelne dieser sechs Beilagen angefragt wurden. Auskunft wurde nur über die Gesamtkosten im Ausmaß von 386.157 Euro erteilt. Damit ist aber offensichtlich, dass kein anderer Weg blieb, um zu der gewünschten Auskunft zu gelangen, als jener über das Wiener Auskunftspflichtgesetz.

Bezogen auf das Medientransparenzgesetz ist davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit in der Lage sein muss, entsprechende Auskünfte zu erteilen und auch entsprechend über ein technisches Equipment dazu verfügt.

Wir wissen auch, dass es seit vielen Jahren lukrative Geschäftsbeziehungen gibt zwischen der Gemeinde Wien und dem L. Verlag. Dies etwa dergestalt, dass die Stadt Wien einmal im Monat das Magazin „M.“ an die Bürger der Stadt verteilt, wofür seit dem Jahr 2013 Kosten in Höhe von 133.000.000 Euro angefallen sind. Sämtliche dieser Kosten wurden letztlich durch den L. Verlag lukriert. Bekannt sind auch personelle Verflechtungen des Verlages mit der SPÖ bzw. diversen Landesorganisationen.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:

Es werden hier gegenständlich zwei Dinge vermengt, nämlich zum einen die Leistungen, die die Stadt Wien aus dem Rahmenvertrag „Stadtkommunikation“ bezieht und zum anderen jene von Werbeleistungen. Auskunftsgegenständlich waren Druckkostenbeiträge, was unter Werbeleistungen fällt. Die seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin angeführten „133.000.000 Euro“ stammen aus dem Rahmenvertrag „Stadtkommunikation“, der nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren an den Bestbieter vergeben wurde. Nach den Regeln des Vergabeverfahrens stellt die allfällige parteipolitische Zugehörigkeit eines Repräsentanten eines Bieters keinen Grund dar, denselben von diesem Verfahren auszuschließen. Bei den gegenständlichen Werbeleistungen handelt es sich nach dem Medientransparenzgesetz um Bagatellbeträge, die nicht meldepflichtig sind. Unrichtig ist die Behauptung, dass die Stadt Wien die Regeln dieses Gesetzes umgehen will bzw. unterläuft. Vielmehr sind die entsprechenden Bestimmungen dem Gesetz selbst zu entnehmen. Dies spricht auch die Beschwerdeführerin an, in dem sie von Lücken in diesem Gesetz spricht. In welchen Perioden ein Verlag seine Beilagen erscheinen lässt, liegt alleine in dessen wirtschaftlicher Entscheidung; darauf hat die Stadt Wien keinen Einfluss.

Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll:

Die MA 53 ist zuständig nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien für die Image-Werbung, Information der Bürgerinnen und Bürger der Stadt und die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit im Generellen. Um dieser Aufgabenstellung nachzukommen, greifen wir auf unterschiedlichste Maßnahmen zurück. So etwa geben wir Eigenmedien heraus im Namen der Stadt Wien; darüber hinaus bedienen wir uns der klassischen Werbung, die sich wiederum in einer Vielzahl von Maßnahmen untergliedern lässt. Beispielsweise führe ich hier die Schaltung eines Inserates in einem anderen Medium an; denkbar sind auch Werbekooperationen, Druckkostenbeiträge usw. Durch die Schaltung von Inseraten wird zum einen der Informationspflicht der Stadt genüge getan und zum anderen auch der Imagepflege und des Aufbaus eines Images. Bei den gegenständlichen Inseraten hat es sich meines Wissens um solche zur Imagebildung gehandelt. Ich selbst war damals noch nicht in meiner jetzigen Funktion tätig. Es ist auch durchaus üblich, Inhalte, die schon einmal zur Verfügung gestellt wurden, neuerlich in Form von Werbekooperationen abzubilden.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde führte aus:

Die erste Anfrage des Gemeinderates Ornig war uferlos, weshalb der damalige Stadtrat Mailath-Pokorny meinte, dass die Fülle von Informationen mit einem vertretbaren Aufwand nicht zu beschaffen sei. Dann wurden im April 2018 konkret sechs Beilagen nachgefragt; daraufhin wurden die Gesamtkosten für diese sechs Beilagen mit 386.157 Euro bekanntgegeben. Ich kann im Moment nicht angeben, wie die Anfrage des Gemeinderates Ornig nach den Kosten für einzelne Beilagen beantwortet wurde; es handelte sich aber jedenfalls um eine abschlägige Antwort.

Die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 23.04.2018 haben wir dahingehend beantwortet, in dem wir die Gesamtkosten für sechs Beilagen bekanntgegeben haben, wie schon bei der Anfrage des Gemeinderates Ornig; die Kosten für eine konkrete Beilage dieser sechs haben wir nicht bekanntgegeben mit dem Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Wenn wir die Kosten für eine Einzelbeilage bekanntgeben würden, würden wir nicht nur vertragswidrig mit dem entsprechendem Verlagshaus handeln und darüber hinaus auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dem Markt preisgeben, die für Mitbewerber von Interesse wären. Würden wir die Werbeausgaben in Form von Druckkostenbeiträgen für eine einzelne Beilage, etwa für die Beilage „K.“ offenlegen, würde ich einen Mitbewerber die Möglichkeit eröffnen, mit diesem Betrag in Verhandlungen mit der Stadt Wien zu gehen. Bei einzelausverhandelten Werbeausgaben würde dies zu einer Schlechterstellung der Gemeinde Wien führen. Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuterungen zum Medientransparenzgesetz verweisen, worin in Bezug auf die Bagatellgrenzen ausgeführt wird, dass eine gesetzliche Verpflichtung zum Ausweis von Bagatellbeträgen zu einer möglichen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und datenschutzrechtlicher Bestimmungen führen kann.

Die hier getätigten allgemeinen Bemerkungen könnten durchaus auf beide verfahrensgegenständliche Anfragen umgelegt werden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin dazu:

Wenn der Vertreter der belangten Behörde hier vermutet, dass die Beschwerdeführerin schon über die nachgefragte Information verfügt hat so gebe ich dazu an, dass dies nicht der Fall ist. Ich kann jedenfalls ausschließen, dass die nachgefragten Informationen schon aus irgendeiner anderen Quelle verfügbar wären.

Dazu der Rechtsvertreter der belangten Behörde:

Denkbar wäre, dass die Information aus einer rechtswidrigen Quelle stammt und die gegenständlichen Anfragen dazu dienen, diesen Umstand zu verschleiern. Dies mit dem Ergebnis, dass die rechtswidrige Quelle im Verlag (Vertragspartner der Gemeinde Wien) erhalten bleibt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus:

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Auskünfte, wie die verfahrensgegenständlichen, auf Bundesebene offensichtlich überhaupt kein Problem sind. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf diverse parlamentarische Anfragen einzelner Abgeordneter, die offensichtlich ohne weiteres durch die zuständigen Minister beantwortet werden, ohne dabei ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu verraten. Ich habe in der Beschwerde auch schon angeführt, dass wir, bezogen auf die Beilage „K.“, vermuten, dass es dabei um einen Betrag jenseits der 200.000 Euro Grenze geht und daher der Hinweis auf die Bagatellgrenze des Medientransparenzgesetzes ins Leere geht. Es war eben Intention der Anfrage, dies zu verifizieren.

Dazu der Rechtsvertreter der belangten Behörde:

Ich lege vor einen Ausdruck aus der Homepage der A. GmbH mit dem Titel „N.“ vom 18.05.2018 (wird als Beilage ./A zum Akt genommen). In diesem Beitrag ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführerin die Rechnung für eine der sechs Beilagen vorliege, die angefragt worden sind. Dies widerspricht dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach er keine Werbekosten kenne.

Dazu der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Unsere Recherche begann im Jahr 2017 zur Beilage „P.“. Dabei handelt es sich um eine der sechs angefragten Beilagen des Abgeordneten Herrn Ornig. Die seitens der belangten Behörde angesprochene bekanntgegebene Rechnung und auf der Website bezieht sich auf die Beilage „P.“. Sie wurde schon im Dezember 2017 veröffentlicht im Artikel Wiener Beilagen. Dies war letztlich auch der Beginn bzw. der Anlass für unsere Recherchen hinsichtlich der übrigen Beilagen. Dies lässt sich ja auch der Beilage ./A entnehmen, worin die Rede ist von einem Größenschluss. Tatsache ist, dass ich bezüglich der Beilage „K.“ keinerlei Informationen hinsichtlich der Werbekosten besaß.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde führte weiters aus:

Die seitens des Vertreter der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte offensichtliche Auskunftstätigkeit der Bundesminister wäre jedenfalls insoweit zu hinterfragen, ob und inwieweit die Informationen rechtlich korrekt gegeben wurden, ob die Vertragspartner die Informationen freigegeben haben usw. Nur aus der Tatsache, dass Bundesminister allenfalls derartige Anfragen gehäufter beantworten, kann nicht als Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde ihre Verpflichtung zu Unrecht verweigert hat. Auch das Kontrollamt der Stadt Wien vertritt die Rechtsansicht, dass die Veröffentlichung einzelner Posten sich als die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen darstellt.

Auf Befragung gab der Vertreter der belangten Behörde an:

Wenn ich konkret gefragt werde, ob die Anfragen der Beschwerdeführerin ohne weiteres mit konkreten Summen zu beantworten gewesen sein könnten so gebe ich dazu an, dass dies nur hinsichtlich jener Beträge sich so verhält, die über der Bagatellgrenze liegen. Alle darunterliegenden Beträge hätten mit einem gewissen wirtschaftlichen Aufwand verfügbar gemacht werden müssen. Insbesondere wären Akten auszuheben gewesen.

Dazu der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Dies ist insofern unverständlich, als ja eine Gesamtsumme bekanntgegeben wurde und etwa die Werbekosten für die Beilage „K.“ ja in dieser Summe enthalten sein müssen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

8.) Rechtslage:

Wiener Auskunftspflichtgesetz:

§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2.(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

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Medienkooperations- und - förderungs-Transparenzgesetz (MedKF–TG) § 1.

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.:

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

         1.       über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

         2.       über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

         1.       die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

         2.       die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Rechtliche Beurteilung:

9.) Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 03.05.2018 unter Stützung auf die Bestimmungen des Wr. Auskunftspflichtgesetztes an die zuständige Behörde die konkrete Frage gestellt, wie hoch die Werbekosten der Stadt Wien für die am 25.04.2018 im „X. Magazin“ (…) erschienene Beilage „E.“ gewesen seien.

In der mit E-Mail vom 24.05.2018 erfolgten „Beantwortung“ dieser Anfrage teilte die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass sich die Kosten für die konkret angefragte Beilage „E.“ in einem entsprechend vergleichbaren Kostenrahmen wie jene 6 Beilagen bewegten, über die sie mit ihrem Schreiben vom 23.04.2018 Auskunft begehrt hätte. Ohne Zustimmung des Vertragspartners könnten keine näheren Auskünfte zu den konkreten Vertragskonditionen gegeben werden. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde die anfragende Gesellschaft (BF) auf die Meldungen der Stadt Wien nach dem MedKF-TG, die unter www.rtr.at veröffentlicht würden und in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden könnten.

Inwieweit „mit dieser Auskunft eine Beantwortung iSd Wiener Auskunftspflichtgesetzes (fristgerecht) erfolgt sei“, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, blieb doch das eigentliche Auskunftsbegehren definitiv unbeantwortet. Eine enge Auslegung der in § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetzt verlangten „ausdrücklichen“ Verweigerung würde letztlich zu einer erheblichen Einschränkung der als „Jedermannsrecht“ (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ausgestalteten Auskunftspflicht gem. § 1 Abs. 1 leg. cit. führen, da es in diesem Fall ausreichen würde, irgendeine Auskunft zu erteilen und in der Folge einen Antrag gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. zurückzuweisen.

Die Ambivalenz ihrer „Auskunft“ ist offensichtlich auch der belangten Behörde bewusst gewesen, hat sie doch in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinen Zweifel daran gelassen, dass die begehrte Auskunft „aufgrund der vom zuständigen Organ zu wahrenden Amtsverschwiegenheit – in concreto – aufgrund des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen – nicht erteilt werden habe können“. Demnach ist letztlich davon auszugehen, dass die begehrte Auskunft tatsächlich verweigert wurde, weshalb sich der seitens der Auskunftswerberin (BF) auf § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG gestützte Antrag als zulässig erweist und daher seitens der belangten Behörde nicht als unzulässig zurückgewiesen hätte werden dürfen.

Da sich die belangte Behörde aber ungeachtet dessen in der Begründung des Bescheides mit dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinandergesetzt hat, ist die Beschwerdeführerin durch den verfehlten Spruch alleine noch nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2013, GZ 2010/11/0096 mwN).

10.) Nach den im Internet noch abrufbaren (spärlichen) Informationen handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Magazin „E.“ um eine dem Heft … des Magazins „X.“ (…) angefügte Beilage. Nach den seitens der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen Angeben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.04.2018 (vgl. das hg Parallelverfahren … bezüglich der Beilage „K.“) hat die angefragte Beilage 32 Seiten umfasst. Konkrete Angaben über den Inhalt der Beilage wurden oder konnten nicht gemacht werden.

Im Zusammenhalt mit § 1 MedKF-TG, der in Bezug auf die Begriffe des "periodischen Druckwerks" ausdrücklich auf die gesetzlichen Definitionen des MedienG verweist, lässt sich auch der in § 2 Abs 1 MedKF-TG verwendete Begriff des "periodischen Druckwerks" nur entsprechend den Begriffsdefinitionen des MedienG verstehen. Demnach handelt es sich bei einem "periodischen Druckwerk" im Sinne des MedKF-TG gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 MedienG um ein Medienwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen.

Im Beschwerdeverfahren ist nicht hervorgekommen, dass das verfahrensgegenständliche Magazin „E.“ im Jahr 2018 unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal in gleichen oder ungleichen Abständen erschienen wäre und dessen einzelne Nummern durch ihren Inhalt zudem im Zusammenhang stünden. Dementsprechend liegt kein periodisches Druckwerk vor, sodass davon auszugehen ist, dass die darin erteilten Werbeaufträge auch nicht von den Offenlegungsverpflichtungen des MedKF-TG erfasst sind. Doch selbst für den Fall des Vorliegens eines periodischen Druckwerks und damit einer tatsächlichen Offenlegungspflicht hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, bei entsprechenden Recherchen in den ihr zugänglichen Informationen (etwa: die Webschnittstelle „www.rtr.at“ der RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) keinerlei Hinweise auf den verfahrensgegenständlichen Werbeaufwand gefunden zu haben. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang behauptet, dass es sich bei der gegenständlichen Werbeleistung um einen nach dem MedKF-TG nicht meldepflichtigen Bagatellbetrag handle, so erscheint dies schon deshalb kaum nachvollziehbar, als diese Behauptung auch für das im Parallelverfahren … abgehandelte Magazin „K.“E.“ aufgestellt wurde und damit auf die restlichen vier von der Anfragebeantwortung Dris. Mailath-Pokorny umfassten Beilagen zumindest EUR 376.157 an Werbekosten entfallen müssten. Nähere Nachweise für ihre Behauptung hat die belangte Behörde nicht erbracht. Ungeachtet dessen sind gemäß § 2 Abs. 4 MedKF-TG auch Informationen über nicht erteilte Aufträge oder solche von nicht mehr als EUR 5.000 im Wege der angeführten Webschnittstelle gesondert bekannt zu geben.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich aber sämtliche Hinweise der belangten Behörde auf die „Offenlegungsverpflichtung der Stadt Wien nach dem als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtsgesetzes anzusehenden MedKF-TG“ als nicht tragfähig.

11.) Dementsprechend ist zu prüfen, ob die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin begehrte Auskunft eine solche ist, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz einer korrekten Beantwortung zugänglich ist, oder ob die belangte Behörde die begehrte Auskunft – im Ergebnis – zu Recht verweigert hat.

12.) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in mehreren Erkenntnissen, vgl. etwa Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016, Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018 und Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018 intensiv mit zentralen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz auseinandergesetzt und dabei Rechtssätze entwickelt, anhand derer die Frage einer Auskunftsverpflichtung zu bejahen oder zu verneinen ist.

13.) Demnach ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Auskunft in die Sphäre der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Wien reicht und demnach von der Auskunftspflicht gemäß § 1 Wr. AuskunftspflichtG grundsätzlich erfasst ist, darüber hinaus eine Wissenserklärung zum Gegenstand hat, nämlich die Höhe der für ein ganz bestimmtes Druckwerk aufgewendeten Werbeausgaben(kosten) und diese Wissenserklärung (Summe) zudem der belangten Behörde auch bekannt war. Dies erschließt sich zum einen aus den Bestimmungen des MedKF-TG, dessen Befolgung für die erfassten Rechtsträger eine laufende Aufbereitung der zu meldenden Aufträge aber auch der Daten iSd § 2 Abs. 4 leg. cit. zur Voraussetzung hat, was wiederum bedingt, dass laufend ein entsprechendes Datenmaterial und eine korrekt funktionierende (Finanz)Buchhaltung in welcher Form auch immer vorhanden sein muss. Die belangte Behörde hat in ihrer „Auskunft“ vom 24.05.2018 auf den vergleichbaren Kostenrahmen jener sechs Beilagen verwiesen, über die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.04.2018 Auskunft begehrt worden sei. Ein zentraler Punkt dieser Anfrage war die Antwort des damaligen Stadtrates Dr. Andreas Mailath-Pokorny auf eine Anfrage des Gemeinderats Markus Ornig, MBA, vom 15.03.2018, …, worin die Werbekosten der Stadt Wien für sechs Beilagen - darunter die verfahrensgegenständliche Beilage „E.“ - mit insgesamt 386.157 EUR beziffert wurden. Demnach kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der belangten Behörde auch die Werbekosten für jede einzelne der sechs Beilagen – und damit auch der verfahrensgegenständlichen - bekannt sein mussten und damit die der gewünschten Auskunft zu Grunde liegenden Informationen ohne aufwändige Nachforschungen zur Verfügung standen.

14.) Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der von ihr zu wahrenden Amtsverschwiegenheit, „in concreto mit dem Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen, zumal dadurch die Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners offengelegt worden wären“. Tatsächlich bezieht sich der Geheimhaltungstatbestand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Dementsprechend sind auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 2013, 2012/05/0213), wobei unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Demgegenüber zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (VwGH vom 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

Vor diesem Hintergrund vermag aber die Begründung der belangten Behörde nicht zu überzeugen. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin war auf der Basis des gesicherten Wissens, dass die Stadt Wien insgesamt EUR 386.157 an Werbekosten für sechs Beilagen in diversen Magazinen aufgewendet hat, letztlich alleine darauf gerichtet, welcher Betrag dieser Gesamtsumme auf die (dem Heft … des Magazines „X.“ angefügte) Beilage „E.“ entfällt, und hat somit ausschließlich die Höhe eines genau eingegrenzten bzw. eingrenzbaren Werbeaufwandes der Stadt Wien im Jahr 2018 zum Gegenstand. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso durch die begehrte Auskunft „die Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners offengelegt würden“ oder gar „einem Mitbewerber die Möglichkeit eröffnen würde, mit diesem Betrag in Verhandlungen mit der Stadt Wien zu gehen“. Eine derartige Möglichkeit wäre wohl nur dann denkmöglich, wenn dem seitens der Stadt Wien getätigten Werbeaufwand allenfalls gar keine oder jedenfalls keine marktübliche bzw. sonst nachvollziehbare Gegenleistung gegenüberstünde, wofür aber die vorliegenden Beweisergebnisse, mit Ausnahme einer entsprechenden Vermutung der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Grundlage bilden.

Die belangte Behörde geht offensichtlich pauschal (vgl. die hg Parallelverfahren …) davon aus, dass die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Vertragsbedingungen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht darstellt. Eine von der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038) geforderte Abwägung der Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse allfälliger Parteien und eben auch der der Stadt Wien, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen wurde eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation, sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen allenfalls offengelegt werden könnte, seitens der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragt, weshalb durch die begehrte Auskunft auch kein Eingriff in ein Geschäftsgeheimnis des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin der belangten Behörde berührt wird (vgl. VwGH aaO).

15.) Es ist auch nicht erkennbar, dass die gegenständliche Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wird oder der Beschwerdeführerin auch anders unmittelbar zugänglich gewesen wäre. Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf ein Dossier der Beschwerdeführerin vom 18.05.2018 (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll) darlegt, dass derselben die Rechnung einer der sechs Beilagen bekannt sei und in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin verweist, wonach derselben „entsprechende Unterlagen (Rechnungen) aus dem Verlag zugespielt worden seien“, so vermag dieser Umstand alleine nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführerin allenfalls der Werbeaufwand für die verfahrensgegenständlich nachgefragte Beilage bekannt war. Vielmehr hat deren Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft vorgebracht, dass sich die der Beschwerdeführerin zugespielten Informationen bzw. Rechnungen auf die Beilage „P.“ bezögen, worüber schon im Dezember 2017 berichtet worden sei und die letztlich Auslöser für die weitergehende Recherche hinsichtlich der restlichen fünf Beilagen, darunter auch die verfahrensgegenständliche, gewesen seien. Ein „Verwertungsverbot“ für allenfalls rechtswidrig erlangte Informationen, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürften, lässt sich aus der Rechtsordnung aber nicht ableiten und wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ unvereinbar (OGH vom 31.08.2018, 6Ob110/18x).

16.) Auch von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, eine journalistische Redaktion, die auf dem Gebiet des investigativen Journalismus tätig sei, zu unterhalten und Recherchen im öffentlichen Interesse, insbesondere zu Fragen der Verwendung öffentlicher Gelder durch öffentliche Stellen, Missbrauch und der Umgehung des Glückspielgesetzes zu tätigen. Damit wird ihr wohl die Funktion bzw. die Rolle als "watchdog" (im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07) zuzubilligen sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083 mit Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (große Kammer) vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11] kann zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.

Für den vorliegenden Fall ist dementsprechend festzuhalten, dass die begehrte Auskunft erkennbar dem Informationsgewinn für eine besseren Information der Bevölkerung über die Verwendung öffentlicher Gelder und damit der Führung von Amtsgeschäften im Rahmen der durch Artikel 10 EMRK besonders geschützten medialen Berichterstattung dient und damit geeignet ist, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften ("the manner of conduct of public affairs", EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen. Dies insbesondere vor der offensichtlich nach wie vor existierenden und auch öffentlich diskutierten Diskrepanz zwischen staatlicher Presseförderung und der (wohl deutlich höheren) jährlichen Aufwendungen der öffentlichen Hand für (kommerzielle) Werbung in Boulevard- und Gratismedien. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zugang zu der verfahrensgegenständlich begehrten Information nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

17.) Vor diesem Hintergrund ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die belangte Behörde die seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 03.05.2018 begehrte Auskunft – wenn auch nur im Ergebnis - zu Unrecht verweigert hat und nunmehr den gesetzlichen Rechtszustand mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen hat (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Auskunftserteilung; Auskunft; Verweigerung; Amtsverschwiegenheit; Privatwirtschaftsverwaltung; Druckwerk; Werbeausgaben

Anmerkung

VwGH v. 26.3.2021, Ra 2020/03/0020, 0021; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.045.14686.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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