TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/8 W102 2188831-3

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs4
AVG §57 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W102 2188831-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 07.06.2019, XXXX - XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.06.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und bestimmte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018, W255 2188831-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

2. Am 07.01.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Folgeantrag und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.

Am 31.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche einvernommen und im Anschluss an die Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte nach Nachschau im zentralen Melderegister und im Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde. Die Entscheidung blieb unbekämpft.

Mit Beschluss vom 29.04.2019, W172 2188831-2/4E bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.

3. Am 17.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und ihm mitgeteilt, dass er am 29.05.2019 abgeschoben werde. Außerdem wurde mit Mandatsbescheid vom 17.05.2019 gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 20.05.2019 langte die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Folgeantrag und gab bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe fünf Monate zuvor den Glauben gewechselt, sei zum katholischen Glauben übergetreten, aber noch nicht getauft. Er habe eine Freundin und eine gemeinsame Tochter. Seine Eltern und sein Onkel wüssten davon. So etwas würde in Afghanistan als "Zina" bezeichnet. Seine Verwandten würden ihn nicht am Leben lassen, da er seinen Glauben gewechselt und eine Tochter habe. Seine Eltern würden ihn bei der Rückkehr der verfeindeten Familie übergeben. Für seine Eltern würde es keine Rolle spielen, ob er lebe und damit wäre die Feindschaft gelöst. Sie hätten den Kontakt zum Beschwerdeführer zwei Monate zuvor abgebrochen.

Am 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG übergeben.

Am 24.05.2019 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20.05.2019 mit in mündlicher Verhandlung verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Das mündlich verkündete Erkenntnis vom 24.05.2019 wurde am 24.06.2019 gekürzt ausgefertigt.

Am 24.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 10.06.2019 abgeschoben werde.

4. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.05.2019, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde. Begründend führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 21.05.2019 und somit acht Tage vor dem ihm am 17.05.2019 mitgeteilten für den 29.05.2019 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Der Termin sei auf den 10.06.2019 verschoben worden. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Afghanistan sei im Wesentlichen unverändert.

Am 05.06.2019 langte die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Mandatsbescheid ein, in der ausgeführt wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschiebetermin nachträglich geändert habe und somit eine Neubeurteilung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG erforderlich sei. Der neue Abschiebetermin am 10.06.2019 liege 20 Tage nach dem Zeitpunkt des Folgeantrages. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 1. Satz AsylG sei nachträglich weggefallen und komme dem Beschwerdeführer daher ex lege gemäß § 12a Abs. 2 AsylG faktischer Abschiebeschutz zu. Dieser könne dem Beschwerdeführer allenfalls nach dieser Bestimmung aberkannt werden. Dem Schriftsatz angeschlossen wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers an seine im Kopf bezeichnete Rechtsvertreterin vom 29.05.2019 übermittelt, die auch eine Zustellvollmacht umfasst.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 (in der Folge: Vorstellungsbescheid) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 4 AsylG fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wird. Begründend führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 21.05.2019 und somit acht Tage vor dem ihm am 17.05.2019 mitgeteilten für den 29.05.2019 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Der Termin sei auf den 10.06.2019 verschoben worden. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Afghanistan sei im Wesentlichen unverändert. Zusätzliche Ermittlungen seien am 06.06.2019 durch eine umfassende Prüfung der länderkundlichen Situation in Afghanistan erfolgt und der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten, sodass nun neuerlich im ordentlichen Verfahren zu entscheiden sei.

Am 07.06.2019 verweigerte der Beschwerdeführer die Übernahme unter anderem des oben dargestellten Bescheides.

Am 10.06.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.

Am 24.10.2019 wurde der Bescheid vom 07.06.2019 dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zugestellt.

Am 28.10.2019 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid vom 07.06.2019 ein, in der ausgeführt wird, die belangte Behörde übersehe, dass der Abschiebetermin nachträglich geändert worden und somit eine Neubeurteilung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG erforderlich sei. Der neue Abschiebetermin am 10.06.2019 liege 20 Tage nach dem Zeitpunkt des Folgeantrages, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 1. Satz AsylG würden nicht mehr vorliegen. Der Abschiebetermin sei verschoben worden, weil der Charter schon überbucht gewesen sei. Die Abschiebung am 29.05.2019 sei, da noch kein Flug gebucht gewesen sei, somit nicht hinreichend manifest gewesen. Dem Beschwerdeführer sei daher ex lege gemäß § 12 AsylG faktischer Abschiebeschutz ab Folgeantragstellung am 21.05.2019 zugekommen und der Bescheid daher rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und stellte erstmals am 28.06.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 als unbegründet abgewiesen.

Am 07.01.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.04.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies, unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer erließ und feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist.

Der Beschwerdeführer verfügte von 13.03.2019 bis 16.05.2019 nicht über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz im Inland. Er hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht über eine Änderung seiner Abgabestelle informiert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm am 03.04.2019 Einsicht in das zentrale Melderegister und holte einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ein. Aus letzterem lässt sich keine Abgabestelle des Beschwerdeführers entnehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beurkundete die Hinterlegung des Bescheides vom 02.04.2019 mit 03.04.2019 im Akt.

Der Bescheid vom 02.04.2019 blieb unbekämpft.

Am 17.05.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und um 14:00 Uhr die Schubhaft über ihn angeordnet.

Am 17.05.2019 um 15:30 wurde dem Beschwerdeführer die "Information über die bevorstehende Abschiebung" übergeben, der zufolge er am 29.05.2019 abgeschoben werde. Das Schriftstück enthält auch eine Übersetzung in der Sprache Dari. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift.

In diesem Zeitpunkt lag bereits ein Heimreisezertifikat vom 14.01.2019 für den Beschwerdeführer vor. Die Buchungsanfrage für den "Charter" am 29.05.2019 war bereits versandt. Eine Buchungsbestätigung lag nicht vor.

Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 24.05.2019 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass er am 10.06.2019 abgeschoben werden soll.

Die belangte Behörde holte spätestens am 07.06.2019 mit 04.06.2019 datierte länderkundliche Informationen zum Herkunftsstaat ein und fügte sie in den mit 07.06.2019 datiert und unterschriebenen Vorstellungsbescheid ein.

Am 07.06.2019 verweigerte der Beschwerdeführer die Übernahme des Vorstellungsbescheides vom 07.06.2019.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2019 auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.

Der Vorstellungsbescheid wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24.10.2019 übernommen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist nicht ersichtlich.

Die allgemeine Lage in Afghanistan hat sich zwischen 02.04.2019 und 10.06.2019 nicht geändert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Tatsachenvorbringen wurde weder in der Vorstellung des Beschwerdeführers noch in seiner Beschwerde erstattet.

Zur Feststellung, dass die belangte Behörde spätestens am 07.06.2019 mit 04.06.2019 datierte länderkundliche Informationen zum Herkunftsstaat einholte und sie in den mit 07.06.2019 datierten unterschriebenen Vorstellungsbescheid einfügte, ist auszuführen, dass die Behörde selbst im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe am 06.06.2019 diesen Ermittlungsschritt gesetzt. Dies wurde jedoch nicht im Akt dokumentiert. Dass die Behörde diesen Ermittlungsschritt dennoch (spätestens am 07.06.2019) gesetzt hat, ergibt sich eindeutig daraus, dass sich im mit 07.06.2019 datierten und folglich auch an diesem Tag unterschriebenen Bescheid mit 04.06.2019 datierte und damit in diesem Zeitpunkt aktuelle Länderinformationen finden.

Zur Feststellung, der zufolge nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Diese wurden auch weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen. Insbesondere trifft zu, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer seine behauptete Konversion zum Christentum fünf Monate zuvor nicht bereits im mit Bescheid vom 02.04.2019 abgeschlossenen Vorverfahren bekanntgegeben hat. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Bescheides keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sondern zugewartet hat, bis er in Schubhaft genommen und ihm der Abschiebetermin mitgeteilt wurde, obwohl er in der Erstbefragung am 21.05.2019 angibt, dass der Kontakt zur Familie bereits zwei Monate zuvor abgebrochen ist und ihm das hinsichtlich der Familie geschilderte "neue" Bedrohungsszenario folglich davor bekannt geworden sein muss, ist - wie auch die Behörde beweiswürdigend anmerkt - kein Grund ersichtlich. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass eine Stellung des den Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.

Zur Feststellung, dass die allgemeine Lage in Afghanistan sich zwischen 02.04.2019 und 10.06.2019 nicht geändert hat, ist auszuführen, dass sich dies aus der aktuellsten Kurzinformation vom 04.06.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/Rückkehr) zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 ergibt (Vorstellungsbescheid S. 6 ff.). Dort wird weiterhin von Anschlägen und zivilen Opfern berichtet, worin allerdings - angesichts der auch bis dahin stattfindenden Anschläge, Kampfhandlungen und der davon geforderten zivilen Opfer, wie sie sich aus dem Länderinformationsblatt samt den der jüngsten Kurzinformation vorangehenden Kurzinformationen (wie sie dem Bescheid vom 02.04.2019 zugrunde lagen) ergibt - keine Änderung in der Lage zu erblicken ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Die Zustellung ist unwirksam, wenn statt an den Zustellbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 [Stand 1.1.2018, rdb.at], E82, siehe auch VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011).

Nachdem der Beschwerdeführer datiert mit 29.05.2019 seiner Rechtsvertreterin für das gegenständliche Verfahren Vollmacht (samt Zustellvollmacht) erteilt, diese Vollmacht mit Vorstellung am 05.06.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt hat und abweichende Regelungen für Verfahren nach § 12a Abs. 3 und 4 AsylG nicht vorgesehen sind (siehe insbesondere § 11 BFA-VG), konnte ihm gemäß § 9 Abs. 3 ZustG nur im Wege seiner Rechtsvertretung rechtswirksam zugestellt werden. Eine Auseinandersetzung mit den Rechtsfolgen der Verweigerung der Annahme erübrigt sich damit und ist die am 28.10.2019 erhobene Beschwerde sohin fristgerecht.

3.2. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270 m.w.N). Im Gegensatz dazu ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, nachdem Prozessgegenstand des Verfahrens die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 09.11.2011).

Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 m.w.N.).

§ 12 AsylG (faktischer Abschiebeschutz) gewährt kein Aufenthaltsrecht, sondern führt lediglich zur Duldung eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet. Nur die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung (oder anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahme) im Wege der Abschiebung wird dadurch aufgeschoben (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofe, Asyl- und Fremdenrecht § 12 AsylG, insbesondere K2, K4, K7 und K8). Nach § 12a Abs. 3 AsylG dagegen wird dieser "Durchsetzungsaufschub" (in bestimmten Fällen) nicht gewährt, wodurch die Abschiebung trotz Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durchsetzbar ist. Entscheidungsgegenstand der Überprüfung nach § 12a Abs. 4 AsylG ist demnach die Frage der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung im Wege der Abschiebung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abschiebung eines Fremden weiter nicht ohne vorherige Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 ASylG stattfinden (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich hier auf die Durchführbarkeit der Abschiebung beziehen dürfte (Vgl. zu dieser Unterscheidung Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofe, Asyl- und Fremdenrecht § 12 AsylG K4). Unter Berücksichtigung der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dessen, dass einer Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz AVG nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist, beschränkt sich die oben zitierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofes auf den Mandatsbescheid gemäß § 12a Abs. 4 AsylG, bedeutet aber nicht, dass auch die Entscheidung über die Vorstellung vor der Abschiebung stattfinden muss.

Demnach ist sobald das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 4 AsylG mit Mandatsbescheid darüber entschieden hat, dass dem Fremden faktischer Abschiebeschutz zukommt, die Abschiebung durchsetzbar und darf auch durchgeführt werden.

Angesichts der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der Abschiebung, sobald das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 4 AsylG mit Mandatsbescheid entschieden hat, wäre es widersinnig, in die Überprüfung des Mandatsbescheides gemäß § 12a AsylG im Verfahren über die Vorstellung und im Beschwerdeverfahren über den Vorstellungsbescheid Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, die nach erfolgter (durchsetzbarer und durchführbarer) Abschiebung eingetreten sind. Maßgebliche für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes muss folglich, wenn - wie in casu - Vorstellungsbescheid und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach der Abschiebung ergehen, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung sein.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

Nach § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn er einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht (Z 1), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Z 2) und der Fremde sich darüber hinaus in Schubhaft befindet (Z 3, lit. a). Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

Nach § 12a Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG dem Fremden in Ausnahmefällen den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19 AsylG) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden.

Nach § 2 Abs. 1 Z 23 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 28.06.2016 und am 07.01.2019 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die mit Erkenntnis vom 30.10.2018 und Bescheid vom 02.04.2019 jeweils rechtskräftig erledigt wurden, handelt es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2019 um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, führt der Beschwerdeführer aus, dass die nachträgliche Änderung des Abschiebetermins eine Neubeurteilung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG erforderlich mache. Der neue Abschiebetermin am 10.06.2019 liege 20 Tage nach dem Zeitpunkt des Folgeantrages, weswegen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 1. Satz nachträglich weggefallen seien und dem Beschwerdeführer ex lege gemäß § 12a Abs. 2 AsylG faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Abschiebetermin sei verschoben worden, weil der Charter schon überbucht gewesen sei und sei die Abschiebung am 29.05.2019, da noch kein Flug gebucht gewesen sei, nicht hinreichend manifest und dokumentiert gewesen.

Aus den Erläuterungen zu § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Bestimmung insbesondere das Ziel verfolgt, klar missbräuchlichen Antragstellungen als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 11). Konkret zu Abs. 3 leg. cit. betonen die Materialien, dass es für die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Kenntnis der zeitnah bevorstehenden Abschiebung und des geplanten Termins ankomme (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 13), wobei sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass die Bestimmung auf einen (festgelegten) Abschiebetermin und gerade nicht auf die tatsächliche Abschiebung abstellt. Auch den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass der Tag der Abschiebung selbst unberücksichtigt bleiben soll (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 13).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden sollen, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird und dies als "ratio legis" des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 bezeichnet (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine spätere Verschiebung des Abschiebetermins allein dazu führt, dass die Absicht des Antragstellers, durch seinen Folgeantrag die Abschiebung ungerechtfertigt zu verhindern oder zu verzögern, wegfällt. Die Antragstellung bleibt schließlich auch infolge der Verschiebung unverändert bloße Reaktion auf die drohende Abschiebung (Vgl. ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 14).

Daher entspricht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Verschiebung des Abschiebetermins zu einer Neubeurteilung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG führt, wenn der neue Abschiebetermin zur Folge hat, dass der Zeitraum zwischen Folgeantragzeitpunkt und Abschiebetermin nunmehr die 18-Tage-Frist übersteigt. Es ist zur Beurteilung der Voraussetzungen viel mehr auf den Antragszeitpunkt abzustellen und hat die nachträgliche Verschiebung des Abschiebetermins keinen Einfluss darauf, dass dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege nicht zukommt. Damit ist der dem Beschwerdeführer am 17.05.2019 mitgeteilte und für den 29.05.2019 geplante Abschiebetermin für die Berechnung der 18-tägigen Frist maßgeblich und hat der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag vom 21.05.2019 sohin innerhalb der Frist gestellt.

Zur Wendung des "bereits festgelegten Abschiebetermin[s]" ist den Erläuterungen zu entnehmen, dass die Behörde die Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Als Beispiele werden die erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Buscharter angeführt. Dass bereits sämtliche formale Hindernisse ausgeräumt seien, sei nicht notwendig. Auch könne das Fehlen eines Heimreisezertifikates in Ausnahmefällen nicht hinderlich sein, wenn dieses beantragt und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 13).

Im gegenständlichen Fall lag das Heimreisezertifikat bereits vor und war die Buchung für den Charter am 29.05.2019 bereits angefragt, allerdings noch nicht bestätigt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist angesichts dieser entfalteten Vorbereitungsmaßnahmen der Behörde von einem hinreichend fixierten Abschiebetermin auszugehen, sodass ein "bereits festgelegter Abschiebetermin" iSd § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG vorliegt.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung bei der Behörde. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist, wird diese Mitteilung unterlassen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hatte angesichts dessen, dass das Verfahren auf seinen Antrag hin eingeleitet wurde, zweifellos Kenntnis vom Verfahren. Eine Mitteilung an die Behörde über die Änderung seiner Abgabestelle ist dagegen nicht aktenkundig, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244). Durch Einsichtnahme in das Melderegister und das Betreuungsinformationssystem hat die Behörde auch versucht, eine neue Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen, wobei die Einholung von Meldeauskünften nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen ausreichenden Versuch der Behörde darstellt, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH 24.01.2014, 2013/22/0313). Die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist somit rechtmäßig erfolgt, die Rückkehrentscheidung wirksam erlassen und - nachdem der Bescheid unbekämpft blieb - auch rechtskräftig.

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleibt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG überdies 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Die Rückkehrentscheidung vom 02.04.2019 ist damit zweifellos aufrecht und die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Z 1 AsylG erfüllt. Weiter wurde der Beschwerdeführer über die für den 29.05.2019 in Aussicht genommene Abschiebung nachweislich am 17.05.2019 informiert, indem ihm eine diesbezügliche schriftliche Information mit Dari-sprachiger Übersetzung übergeben wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Damit ist die Voraussetzung des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG ebenso erfüllt. Gleiches gilt, nachdem in diesem Zeitpunkt die Schubhaft über den Beschwerdeführer bereits angeordnet war, auch für die Voraussetzung des § 12a Abs. 3 Z lit. a AsylG.

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages vom 21.05.2019 gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, war gemäß § 12a Abs. 4 AsylG verpflichtet, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen war und hatte darüber mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG abzusprechen.

Nach § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Nach § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den am 28.05.2019 zugestellten Mandatsbescheid langte am 05.06.2019 und damit fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Behörde muss viel mehr eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Hierbei kann es sich auch um einen rein innerbehördlichen Vorgang handeln und ist ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 40).

Gegenständlich hat die belangte Behörde spätestens am 07.06.2019 aktuelle länderkundliche Informationen eingeholt und damit fristgerecht das Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet.

Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid durchzuführende Ermittlungsverfahren dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben oder abgeändert wird. Prozessgegenstand im Verfahren über die Vorstellung ist das erlassene Mandat. Dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Spruch eines Vorstellungsbescheides, der das Mandat (mit Ausnahme des Hinweises auf § 57 AVG) wörtlich wiedergibt, ist so zu verstehen, dass das Mandat damit aufrecht bleibt (VwGH 10.03.2003, 2002/18/0241).

So ist auch der Spruch des Vorstellungsbescheides vom 07.06.2019 dahingehend zu verstehen, dass der Mandatsbescheid vom 28.05.2019 bestätigt wird.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er seinen Antrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Insbesondere wurde diesbezüglich weder in der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 05.06.2019 noch in der Beschwerde vom 28.10.2019 ein Vorbringen erstattet, sondern erschöpfen sich die Ausführungen im Wesentlichen darin, dass der Abschiebetermin nachträglich geändert worden und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG damit nachträglich weggefallen seien und dem Beschwerdeführer somit ex lege gemäß § 12a Abs. 2 AsylG Abschiebeschutz zukomme sowie in Ausführungen dazu, dass ein festgelegter Abschiebetermin iSd § 12a Abs. 3 AsylG nicht vorliege. Hierauf wurde allerdings bereits oben eingegangen.

Weiter hat sich die allgemeine Lage in Afghanistan zwischen 02.04.2019 (Datum der Rückkehrentscheidung) und 10.06.2019 (Zeitpunkt der Abschiebung) nicht geändert. Folglich sind die alternativen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG nicht erfüllt und die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis den faktischen Abschiebeschutz zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom 07.06.2019 war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war gegenständlich nicht klärungsbedürftig (VwGH 05.07.2019, Ra 2019/01/0229) und unstrittig, insbesondere wurde in der Beschwerde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Auch war es zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht notwendig, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0105).

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG wobei zur Ermittlung der "ratio legis" auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118) in Zusammenschau mit den Materialien zurückgegriffen werden konnte.

Schlagworte

Abschiebung, faktischer Abschiebeschutz, Folgeantrag,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2188831.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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