RS Lvwg 2020/4/15 405-4/3225/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §49 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch und nicht nur die Strafhöhe bekämpft hat, ist der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit maßgebend (zB VwGH vom 16.12.1983, 83/02/0175; 29.1.1987, 86/02/0172). Bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels ist die Behörde verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (VwGH vom 19.12.2005, 2005/03/0053).

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer Krafttretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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