TE Bvwg Beschluss 2020/2/20 G310 2219540-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

G310 2219540-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, Zahl XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als

gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen

Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX (UVS XXXX) vom 06.12.2013, GZ. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein.

Am 06.02.2015 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots.

Mit Schreiben vom 16.02.2015 und 24.08.2018 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Abweisung des Antrages zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 17.03.2015 ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Berufungsbescheid des UVS XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt, wobei die Zahlungsfrist mit zwei Wochen festgelegt wurde (Spruchpunkt II.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Aufhebungsantrag Folge zu geben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 03.06.2019 einlangten.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2020 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass das Aufenthaltsverbot aufgrund Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, das BVwG aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass der BF klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Mit dem oben angeführten Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 06.12.2013 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein.

Gemäß § 125 Abs. 30 FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012. Demnach begann die Frist im gegenständlichen Fall mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Da die Frist des Aufenthaltsverbotes somit mit Rechtskraft am 23.12.2013 zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte sechsjährige Aufenthaltsverbot aber bereits abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil B)

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Fristablauf, Klaglosstellung,
Verfahrenseinstellung, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2219540.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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