TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 V30/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VerpackVO §3 ff
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 bis Abs8 1. Satz, §5 Abs1 bis Abs9 1. Satz, §5a Abs1 und §5c der VerpackVO (in eventu bestimmter Teile) mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit (bzw wegen zu engen Anfechtungsumfanges).

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. In ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. 645/1992 in der Fassung BGBl. 334/1995, (VerpackVO), hinsichtlich folgender Bestimmungen:

"§3 Abs1,2,3,4,5,6,7,8 Satz 1

§5 Abs1,2,3,4,5,6,7,8,9 Satz 1

§5a Abs1

§5c

in eventu

hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen der VerpackVO

in eventu

hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs1 Satz 1, 5 Abs1,

Satz 1

in eventu

hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs6, 5 Abs7

wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit".

1.2. Die angefochtenen §§3, 5, 5a und 5 c VerpackVO lauten:

"Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen

§3. (1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß §5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(5) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 3 sowie §5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.

(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs6) zu erfassen:

                                                   Anteile in %

1.10.1993 bis 31.3.1994                                     40%

    nachzuweisen bis 30.6.1994

1.4.1994 bis 30.9.1994                                      40%

    nachzuweisen bis 31.12.1994

1.10.1994 bis 31.5.1995                                     40%

    nachzuweien bis 31.8.1995

1.6.1995 bis 31.12.1995                                     50%

    nachzuweisen bis 31.3.1996

1.1.1996 bis 30.6.1996                                      50%

1.7.1996 bis 31.12.1996                                     60%

1.1.1997 bis 30.6.1997                                      60%

1.7.1997 bis 31.12.1997                                     60%

1.1.1998 bis 30.6.1998                                      60%

1.7.1998 bis 31.12.1998                                     70%

1.1.1999 bis 30.6.1999                                      70%

ab 1.7.1999                                                 80%

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(7) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.

(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen.

...

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen

§5. (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß §5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

(4) Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(6) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 4 sowie §5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.

(7) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs6) zu erfassen:

                                                   Anteile in %

1.10.1993 bis 31.3.1994                                     40%

    nachzuweisen bis 30.6.1994

1.4.1994 bis 30.9.1994                                      40%

    nachzuweisen bis 31.12.1994

1.10.1994 bis 31.5.1995                                     40%

    nachzuweien bis 31.8.1995

1.6.1995 bis 31.12.1995                                     50%

    nachzuweisen bis 31.3.1996

1.1.1996 bis 30.6.1996                                      50%

1.7.1996 bis 31.12.1996                                     60%

1.1.1997 bis 30.6.1997                                      60%

1.7.1997 bis 31.12.1997                                     60%

1.1.1998 bis 30.6.1998                                      60%

1.7.1998 bis 31.12.1998                                     70%

1.1.1999 bis 30.6.1999                                      70%

ab 1.7.1999                                                 80%

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.'

(8) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.

(9) Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen.

Letztvertreiber

§5a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des §3 Abs6 lita oder §5 Abs7 lita zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß §3 Abs6 und §5 Abs7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.

...

Stoffliche Verwertung

§5c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des §1 Abs2 Z2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§3 Abs1, 4 Abs1 und 5 Abs1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;                    90 %

2. Glas;                                                   93 %

3. Keramik;                                                95 %

4. Metalle;                                                95 %

5. Kunststoffe;                                            40 %

6. Verbundkarton                      bis 31.12.1996       25 %

                                       ab  1. 1.1997       40 %

7. sonstige Materialverbunde;                               5 %

..."

2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, daß ihr durch "die angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO ... als Vertreiberin von Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen sowohl eine unentgeltliche Rücknahmepflicht auf der einen Seite als auch auf der anderen Seite eine Wiederverwendungs- bzw. Verwertungspflicht auferlegt" werde.

Die Nichtbeachtung dieser Rechtspflichten stehe unter Strafsanktion. Es sei ihr nicht zumutbar, einen Strafbescheid zu provozieren.

Durch diese Pflichten sei die Antragstellerin in ihrer Erwerbsfreiheit erheblich beeinträchtigt, "weil mit diesen Pflichten bzw. im Falle der Antragstellerin durch die in der VerpackVO vorgesehene Möglichkeit der Entpflichtung durch Verpflichtung Dritter erhebliche Kosten verbunden sind, die sie gegenüber Mitbewerbern benachteiligen, die mit diesen Pflichten nicht oder nur weniger konfrontiert sind".

Die VerpackVO greife unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, da diese rechtlichen Verpflichtungen für sie unmittelbar und aktuell gelten.

3. Der Bundesminister für Umwelt hat eine Äußerung erstattet, in der er hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen darauf hinweist, daß die antragstellende Gesellschaft durch die VerpackVO nur insoweit unmittelbar und aktuell betroffen ist, als diese Pflichten für Vertreiber vorsehe. Er beantragt daher teilweise die Zurückweisung des Antrages. Im übrigen verteidigt er die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen und begehrt die Abweisung des Antrages.

4. In einem Schriftsatz vom 24. Mai 1996 replizierte die antragstellende Gesellschaft auf die Äußerung des Bundesministers für Umwelt und stellte "aus Gründen der prozessualen Vorsicht" folgende Eventualanträge, mit denen "die im Schriftsatz vom 6.2.1996 gestellten Anträge ergänzt bzw. modifiziert" werden:

   "Der Verfassungsgerichtshof wolle

die Worte 'und Vertreiber' im §3 Abs1 Satz 1 und im §5 Abs1

Satz 1 ... VerpackVO ...

in eventu

die Worte 'oder Vertreiber' im §3 Abs6 und im §5 Abs7 ...

VerpackVO ...

wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit aufheben."

II.                                 Der Antrag ist unzulässig.

1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

2. Die antragstellende Gesellschaft begehrt ausdrücklich die Aufhebung der bezeichneten Bestimmungen zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als Verpflichtungen für Vertreiber festgelegt werden. Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen aber bloß die Verpflichtungen eines Vertreibers von Transport- und Verkaufsverpackungen. Der Antrag enthält auch keine Darlegung im einzelnen, inwieweit §3 Abs1 bis 8 erster Satz, §5 Abs1 bis 9 erster Satz, §5 a Abs1, §5 c VerpackVO insgesamt unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen haben, obwohl diese Bestimmungen Regelungen sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber von Verpackungen enthalten und sich diese sprachlich und inhaltlich durchaus trennen lassen. Da somit der Antrag das Eingehen auf die Bedenken im einzelnen vermissen läßt, ermangelt er einer notwendigen Prozeßvoraussetzung (vgl. insbesondere VfSlg. 8461/1978).

3. Derselbe Mangel trifft auf den ersten Eventualantrag zu, mit dem die Aufhebung der VerpackVO zur Gänze begehrt wird. Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der VerpackVO derart beschaffen sind, daß sie im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §57 VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990).

4. Was den zweiten und dritten Eventualantrag betrifft, sind diese wegen des jeweils zu eng gefaßten Antragsbegehrens als unzulässig zurückzuweisen. Die Aufhebung der in diesen Anträgen umschriebenen Teile von Absätzen bzw. der ganzen Absätze der §§3 und 5 VerpackVO würde nämlich die in diesen Bestimmungen festgelegten und als gesetzwidrig erachteten Pflichten für Vertreiber nicht beseitigen (VfSlg. 12762/1990, 1300/1992, 13629/1993).

5. Auch die im ergänzenden Schriftsatz vom 24. Mai 1996 gestellten Eventualanträge auf Aufhebung der Worte "und Vertreiber" im §3 Abs1 Satz 1 und im §5 Abs1 Satz 1 VerpackVO, in eventu der Worte "oder Vertreiber" im §3 Abs6 und §5 Abs7 der VerpackVO sind wegen des zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig zurückzuweisen. Würde nämlich die Wortfolge "und Vertreiber" im §3 Abs1 und §5 Abs1 VerpackVO aufgehoben, so würde die Verpflichtung für die Vertreiber von Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen auf Grund des §3 Abs4 sowie des §5 Abs5 VerpackVO bestehen bleiben und die Verpflichtungen, gegen die die antragstellende Gesellschaft Bedenken hegt, nicht beseitigt werden. Dasselbe gilt analog für die Aufhebung bloß der Worte "oder Vertreiber" in §3 Abs6 VerpackVO bzw. §5 Abs7 VerpackVO.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, V159/95 ua., zu prüfen.

Der Antrag ist daher insgesamt mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Verpackungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V30.1996

Dokumentnummer

JFT_10039381_96V00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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