Norm
MRG §30 Abs2 Z8Rechtssatz
Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist der Bedarf des Miteigentümers, dem aufgrund einer Benützungsregelung die alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechte über eine Wohnung zukommen, als maßgebend anzusehen.Für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist der Bedarf des Miteigentümers, dem aufgrund einer Benützungsregelung die alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechte über eine Wohnung zukommen, als maßgebend anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133059Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024