TE Bvwg Beschluss 2020/2/25 G306 2222271-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VVG §8
VwGVG §9

Spruch

G306 2222271-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, vom 10.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die Übernahme von Dolmetsch-Kosten in Höhe EUR 136,40 auferlegt.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.07.2019, wurde gemäß § 8 Abs. 1 VVG die Wahrscheinlichkeit der Pflicht des BF zur Leistung des mit unter I.1. genannten Mandatsbescheides auferlegten Kostenersatzes festgestellt, und eine einstweilige, gemäß § 8 Abs. 2 VVG sofort vollstreckbare, Verfügung getroffen, dass der Betrag von EUR 136,40 einbehalten werde.

3. Mit per Post am 05.08.2019 beim BFA eingebrachtem und dort am 06.08.2019 eingelangtem Schriftsatz, beantragte der BF die Freigabe des Betrages von EUR 136,40. Begründend führt er dazu aus, sich derzeit in Haft zu befinden, über kein Einkommen zu verfügen und den Geldbetrag zu benötigen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 12.08.2019 vorgelegt.

5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 14.08.2019, G 306 2222271-1/2Z, dem BF zugestellt am 21.08.2019, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Ab. 3 AVG, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung mit Zurückweisung seiner Beschwerde vorgegangen werde, erteilt.

Begründend wurde unter Verweis auf § 9 VwGVG dargelegt, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Vollstreckungsbescheides aufweise. Der BF wurde angewiesen seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu konkretisieren.

6. Mit per Post am 30.09.2019 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, beantragte der BF, unter Verweis auf den unter I.5. genannten verfahrensleitenden Beschluss des BVwG, den geforderten Betrag bis zu seiner Haftentlassung am XXXX2021 zu stunden, da er über kein Einkommen und keine finanziellen Mittel verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdeschreibens des BF und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Der mit "Einstweilige Verfügungen" betitelte § 8 VVG lautet:

"§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar."

Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. "Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet." (vgl. 20.06.2017, Ra 2016/01/0288)

"Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags)." (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121)

3.2.3. Das Beschwerdeschreiben des BF enthält keine Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides des BFA. Die pauschale Forderung den in Rede stehenden Geldbetrag wegen einem fehlenden Einkommen und Geldmangel wieder freizugeben genügt dazu nicht. Das Beschwerdeschreiben des BF ist somit mit einem wesentlichen Mangel iSd. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG behaftet, weshalb dem BF gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung desselben aufzutragen war. Dem BF gelang eine Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens dennoch nicht. Er führte weiterhin keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an, sondern änderte vielmehr sein Begehr insofern, als er nunmehr nicht die Freigabe des in Rede stehenden Betrages, sondern eine Stundung desselben beantragte.

Da das Beschwerdeersuchen des BF sohin - weiterhin - einen wesentlichen Mangel aufweist und den notwendigen Formerfordernissen iSd. § 9 VwGVG nicht entspricht, war es letztlich als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Mandatsbescheid, Mangelhaftigkeit, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2222271.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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