TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/24 LVwG-2019/26/1303-8

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §121 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 in Bezug auf eine Abwasserbeseitigungsanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben, als er sich (auch) auf den Notüberlauf aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ bezieht.

Im Umfang des genannten Notüberlaufs wird der verfahrensauslösende Genehmigungsantrag der Gemeinde Y abgewiesen.

2.       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)       Vorgeschichte:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 wurde der Gemeinde Y ua die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage für mehrere näher bezeichnete Ortsteile erteilt.

Diese wasserrechtliche Bewilligung umfasste ua die Pumpstation 2, die auf dem Grundstück **1 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers errichtet werden sollte, und zwar im südwestlichen Grundstückseck. Zudem bezog sich die genannte Wasserrechtsgenehmigung auf die zur Pumpstation 2 führenden Kanalleitungen und die von diesem Pumpwerk wegführenden Leitungen.

Mit Eingabe vom 07.03.2018 beklagte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde darüber, dass die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y anders als genehmigt auf seinen Grundstücken ausgeführt worden sei. Er verlangte eine näher bezifferte Einmalentschädigung oder (erkennbar) die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes.

Nach Feststellung, dass die Gemeinde Y tatsächlich Teile des Bauabschnittes 01 ihrer Abwasserbeseitigungsanlage anders als bewilligt errichtet hat, trug die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.05.2018 der Gemeinde Y auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 lit a iVm § 32 WRG 1959 bis zu einem genau bezeichneten Termin auf,

-   die Druckrohrleitung DL 3 auf dem zusätzlich berührten Grundstück **2 KG Y zu entfernen und

-   die Druckrohrleitung DL 3 so in das Pumpwerk 2 einzubinden, dass das Grundstück **2 KG Y nicht mehr berührt wird.

Dieser Bescheid wurde sowohl der Gemeinde Y als auch dem Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Die Gemeinde Y kam den erteilten wasserpolizeilichen Aufträgen auch nach und setzte die aufgetragenen Maßnahmen um.

2)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.05.2019 entschied die belangte Behörde über den Antrag der Gemeinde Y vom 06.09.2016 in Bezug auf den Bauabschnitt 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y dahingehend, dass

-   zu Spruchpunkt A die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die (im Vergleich zum wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2012) geänderte Ausführung des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage erteilt wurde,

-   zu Spruchpunkt B der Ausspruch erfolgte, dass hinsichtlich der zusätzlich berührten Grundstücke die erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind und hinsichtlich der nicht mehr berührten Grundstücke die Dienstbarkeiten für erloschen erklärt wurden, und schließlich

-   zu Spruchpunkt C die wasserrechtliche Überprüfungserklärung für den Bauabschnitt 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y vorgenommen wurde.

Zuvor führte die belangte Behörde am 13.07.2018 in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde.

Mit Eingabe vom 09.07.2018 erhob der Rechtsmittelwerber Einwendungen gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und die wasserrechtliche Überprüfungserklärung des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage, wobei er

-   die Verschiebung des Pumpwerkes 2 auf dem Grundstück **1 KG Y,

-   die Ausführung des Notüberlaufs auch auf seinen Grundstück **2 KG Y und

-   die Einbindung der Druckleitung DL 3 in das Pumpwerk 2

zur Sprache brachte und bezüglich dieser Abweichungen ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG 1959 verlangte.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 14.05.2019 ging die belangte Behörde auf die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers ein und führte dazu aus, dass die Errichtung der nunmehr streitverfangenen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y in einem Zeitraum durchgeführt worden sei, in welcher der Beschwerdeführer Bürgermeister dieser Gemeinde gewesen sei, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Ausführungsarbeiten auf den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers so geschehen seien, wie dieser sie beauftragt hätte.

Es sei auch eine entsprechende Feintrassierung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden, in deren Rahmen die auszuführenden Arbeiten mit diesem festgelegt worden seien.

Dies werde durch die Bestätigung der bauausführenden Firma vom 24.10.2018 unterstrichen, wonach die Situierung des Pumpwerks sowie aller zugehöriger Leitungen mit dem Vertreter des beteiligten Ingenieurbüros und dem Beschwerdeführer vor Ort fixiert worden sei.

Insoweit eine unzulässige Abänderung der Abwasserbeseitigungsanlagen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, sei entsprechend dem Bescheid vom 16.05.2018 – wie vom Rechtsmittelwerber gewünscht – der konsensgemäße Zustand hergestellt worden, wobei die Gemeinde Y die mit dem genannten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen vollinhaltlich umgesetzt habe.

Was die „systematische Änderung“ der Abwasserbeseitigungsanlage anbelange, stelle dies eine Optimierung der Funktionsweise dar, welche mit keinen nachteiligen Veränderungen bzw Beeinträchtigungen von Parteirechten des Beschwerdeführers verbunden sei.

Nachdem die verfahrensgegenständlichen Anlagen übereinstimmend mit der erteilten Genehmigung und in Abstimmung mit den betroffenen Grundeigentümern – insbesondere auch mit dem Beschwerdeführer – ausgeführt worden seien, hätten jene geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien, nachträglich genehmigt werden können und hätte die wasserrechtliche Überprüfungserklärung erfolgen können.

3)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an Ort und Stelle, ein Lokalaugenschein, die Einvernahme des Beschwerdeführers und schließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.

In eventu wurden die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung am Sitz des Gerichtes und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Bescheidbehebung begehrt.

Der bekämpfte Bescheid wurde dabei vollinhaltlich angefochten und wurden formelle sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er ehemals nicht in „Personalunion“ als „Bürgermeister“ (Vertreter der Konsenswerberin) und als „Grundeigentümer“ im selben Verfahren gehandelt habe.

Die belangte Behörde habe eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen, dies entgegen § 111 Abs 3 WRG 1959. Hätte es nämlich im Zuge der konsenswidrigen Ausführung tatsächlich eine verbindliche Zustimmung seinerseits zur abgeänderten Ausführung gegeben, wäre dies allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit von der belangten Behörde schriftlich festzuhalten gewesen. Die Konsenswerberin hätte vielmehr seine Zustimmung zur geänderten Ausführung nachzuweisen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei einseitig, vorschnell und falsch. Die Befangenheit der belangten Behörde sei auch dadurch hervorgekommen, als sie ihm eine „horrende Zahlung“ vorgeworfen habe.

Die belangte Behörde habe auch das Recht auf Parteiengehör verletzt, sei ihm doch das Schreiben der bauausführenden Firma vom 24.10.2018 unbekannt, auf welches sich die belangte Behörde berufen habe. Er habe jedenfalls keine Zustimmung zur konsenslosen Änderung und zur Inanspruchnahme seiner Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Y, gegeben.

Sein Grund (insbesondere sein Grundstück **2 KG Y) werde nicht in „unerheblichem Ausmaß“ in Anspruch genommen. Die nachträgliche Genehmigung der Abweichungen sei ohne seine Zustimmung als Grundeigentümer nicht möglich und habe die belangte Behörde die Bestimmungen der §§ 111 Abs 4 und 121 WRG 1959 zu Unrecht angewandt.

Die belangte Behörde habe nun eingestanden, dass die Pumpleitung DL 3 direkt in das Pumpwerk 2 münde, dies ohne seine Zustimmung. Seine Zustimmung habe sich nämlich auf ein geschlossenes System der Pumpleitung bezogen, weil die im Pumpwerk 2 gesammelten Abwässer nur von seinem Anwesen und vom Bereich „X“ stammen sollten.

Durch die erfolgten Änderungen sei er nunmehr mit Geruchsbeeinträchtigungen konfrontiert, die er nicht hinzunehmen bereit sei.

Die Erhebungen der Behörde zu den Geruchsbelästigungen seien vollkommen unzureichend gewesen und seien diese somit wertlos, zumal kein anerkanntes Messverfahren angewandt worden sei.

4)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 28.11.2019 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer selbst, zwei Zeugen und ein kulturbautechnischer Sachverständiger zur Sache näher befragt wurden.

Für den Beschwerdeführer bestand dabei auch die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen und an den befragten Sachverständigen zu richten. Gleichermaßen konnte er seine Rechtsstandpunkte argumentativ näher ausführen.

Dabei hob er wiederholend hervor, dass er keine Zustimmung zur Belastung seines Grundstückes **2 KG Y mit Anlagenteilen der Abwasserbeseitigungsanlage erteilt habe. Außerdem verwies er auf seine wesentliche Mehrbelastung durch Gerüche infolge der bei der Druckleitung DL 3 erfolgten Änderungen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zum einen ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren (zur nachträglichen Bewilligung der bei der Ausführung des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y erfolgten Abänderungen) und zum anderen ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren in Bezug auf den angeführten Teil der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y.

Die wasserrechtliche Bewilligung der streitverfangenen Abwasserbeseitigungsanlage erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, und zwar mit Spruchpunkt I.

Der Beschwerdeführer war Partei dieses wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens, da das in seinem Eigentum stehende Grundstück **1 KG Y durch die vorgesehenen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch genommen wurde.

Entsprechend der erteilten Wasserrechtsgenehmigung war im streitverfangenen Bereich vorgesehen, das Pumpwerk 2 im südwestlichen Grundstückseck des Grundstückes **1 KG Y zu situieren. Bewilligungsgemäß hätten zwei Freispiegelleitungen in diese Pumpstation 2 führen sollen, und zwar einmal vom Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers und einmal vom Ortsteil „X“. Vom Pumpwerk 2 sollte – nur das Grundstück **1 KG Y und das Grundstück des öffentlichen Wassergutes berührend – ein Notüberlauf ebenfalls im Freispiegel in die „CC“ führen. Gemäß dem erteilten Konsens sollten die zugehende Pumpleitung DL 3 sowie die abgehende Pumpleitung DL 2 in die Pumpstation 2 münden.

Bewilligungsgemäß sollte die Pumpleitung DL 3 in geschlossener Form durch die Pumpstation 2 geführt werden und solcherart die Abwässer aus der Pumpstation 3 direkt zur Pumpstation 1 befördern, wenn auch über die Pumpstation 2.

Durch die vorbeschriebenen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y sollte allein das Grundstück **1 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden.

Die darüberhinausgehende Grundstücksbeanspruchung des Rechtsmittelwerbers infolge der Ausführung einer Freispiegelleitung in Richtung seines Wohn- und Betriebsgebäudes ist nicht streitgegenständlich und wird daher hier nicht näher beschrieben.

Mit der zuvor näher dargestellten Beanspruchung seines Grundstückes **1 KG Y war der Beschwerdeführer einverstanden und ließ er daher den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Ausführung des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y kam es im verfahrensgegenständlichen Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers zu folgenden Änderungen:

Die Pumpstation 2 wurde in ihrer Lage verschoben und im Nordwesteck des Grundstückes **1 KG Y positioniert. Zufolge dieser Lageverschiebung der Pumpstation 2 traten auch Änderungen bei der Verlegung der zur und von der Pumpstation führenden Leitungen ein. So wurde von der Pumpstation 2 wiederum ein Notüberlauf in Richtung des Vorfluters „CC“ geführt, dieser Notüberlauf befindet sich weiter nördlich als ursprünglich vorgesehen und bewilligt, wobei der Notüberlauf nunmehr auch das Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers zusätzlich beansprucht.

In die Pumpstation 2 führt nur noch eine Freispiegelleitung, da die beiden Freispiegelleitungen, die ursprünglich entsprechend der erteilten Bewilligung im Pumpwerk 2 enden sollten, nunmehr auf dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes in einem Schacht zusammengeführt werden, sodass eben nur noch die weiterführende Freispiegelleitung im Pumpwerk 2 mündet.

Von der Pumpstation 2 geht die Pumpleitung DL 2 in südwestliche Richtung ab, wie dies auch entsprechend der erteilten Genehmigung vorgesehen war.

Die Pumpleitung DL 3 wurde – nicht wie im Bewilligungsoperat vorgesehen – über die Pumpstation 2 geführt, sondern an dieser vorbei auf dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes.

Im Zuge der Ausführung der gegenständlichen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y wurde mir dem Beschwerdeführer eine Feintrassierung vorgenommen und dabei mit ihm die Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundflächen besprochen.

Der Beschwerdeführer erklärte sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit der Verschiebung der Lage der Pumpstation 2 in das Nordwesteck seines Grundstückes **1 KG Y einverstanden. Ihm war hierbei völlig klar, dass infolge der Verlegung der Pumpstation 2 auch die zu- und abführenden Leitungen entsprechend in ihrer Lage verändert werden müssen, wobei für ihn auch nicht wichtig war, ob eine Leitung ein oder zwei Meter da oder dort verlegt wird, sofern die Leitungsverlegung innerhalb des vorgesehenen Grundstückes vorgenommen wird und nicht ein zusätzliches Grundstück in Anspruch genommen wird.

Der Beschwerdeführer erklärte sich mithin mit einer lagemäßigen Verschiebung der zur und von der Pumpstation 2 führenden Leitungen auf seinem Grundstück **1 KG Y einverstanden.

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die Leitungsführungen mit ihm dabei im Detail besprochen worden sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die zusätzliche Beanspruchung seines Grundstückes **2 KG Y durch den ausgeführten Notüberlauf von der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ das Einverständnis des Rechtsmittelwerbers gefunden hat.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung und bei der Ausführung der nunmehr strittigen Anlagenteile des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y war der Beschwerdeführer Bürgermeister dieser Gemeinde.

In Jänner 2017 sind Probleme beim Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y aufgetreten, dies infolge der Vereisung des Abwassers in den Pumpleitungen im Bereich zwischen den Pumpwerken 1 bis 2 bis 3, wodurch ungeklärtes Abwasser über den Notüberlauf in den Vorfluter „CC“ gelangte.

Um einen besseren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage zu erreichen, wurden verschiedene Änderungen an der Anlage vorgenommen. Unter anderem wurde im verfahrensgegenständlichen Bereich die Pumpleitung DL 3 wiederum in das Pumpwerk 2 geführt, so wie dies ursprünglich die wasserrechtliche Bewilligung erfahren hat, allerdings erfolgte die Verlegung der Pumpleitung DL 3 zur Pumpstation 2 (infolge der lagemäßigen Verschiebung der Pumpstation) in anderer Lage und unter zusätzlicher Beanspruchung des Grundstückes **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers durch die Pumpleitung DL 3.

Außerdem wurde die Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage dahingehend geändert, dass die im Pumpwerk 3 gesammelten Abwässer nicht mehr direkt zur Pumpstation 1 befördert werden, sondern zunächst zur Pumpstation 2 und von dort erst gemeinsam mit den der Pumpstation 2 zufließenden Abwässern in die Pumpstation 1. Die Pumpleitung DL 3 wird somit nicht mehr im geschlossenen Zustand durch die Pumpstation 2 durchgeführt, sondern wurde diese Leitung in der Pumpstation unterbrochen und in den dortigen Pumpensumpf eingebunden.

Diese im Jahr 2017 vorgenommenen Änderungen an der Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Y, wurden mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen und wurden darüber mit dem Beschwerdeführer keine Vereinbarungen getroffen.

Mit Eingabe vom 06.02.2018 an die Gemeinde Y begehrte der Beschwerdeführer die Rücknahme der im Jahr 2017 geschehenen Umbaumaßnahmen bei der Pumpstation 2, dies unter Hinweis auf den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2012.

In weiterer Folge wandte sich der Rechtsmittelwerber in dieser Angelegenheit mit Eingabe vom 07.03.2018 auch an die belangte Behörde und verlangte von dieser ein entsprechendes Einschreiten hinsichtlich der im Jahr 2017 durchgeführten Umbaumaßnahmen, sollte von der Gemeinde Y nicht eine näher bezeichnete Einmalentschädigung an ihn geleistet werden.

Hierauf erließ die belangte Behörde nach Prüfung der Sachlage ihren Bescheid vom 16.05.2018, womit der Gemeinde Y gemäß § 138 Abs 1 lit a iVm § 32 WRG 1959 unter Fristsetzung aufgetragen wurde,

-   die Druckrohrleitung DL 3 (in einem Ausmaß von 0,5 m) aus dem zusätzlich berührten Grundstück **2 KG Y zu entfernen und

-   die Druckrohrleitung DL 3 so in das Pumpwerk 2 einzubinden, dass das Grundstück **2 KG Y nicht mehr berührt wird.

Diesen Bescheid hat auch der Beschwerdeführer zugestellt erhalten und hat er diesen Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen. Auch die Gemeinde Y hat diesen Bescheid nicht bekämpft, vielmehr hat sie ihm entsprochen und die angeordneten wasserpolizeilichen Aufträge erfüllt. Sie hat also die Pumpleitung DL 3 so zum Pumpwerk 2 geführt, dass das Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers nicht mehr betroffen ist.

Das Grundstück **2 KG Y wird demnach nur noch durch die Notüberlaufleitung von der Pumpstation 2 in die „CC“ in Anspruch genommen.

In dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2019 werden ua die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Y und im Eigentum des Beschwerdeführers stehend, als durch die ausgeführten Anlagenteile des Bauabschnittes 01 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y berührt angeführt.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.05.2019 wurde zum einen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die (im Vergleich zum Genehmigungsbescheid vom 05.03.2012) vorgenommenen Projektänderungen erteilt und zum anderen die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage für wasserrechtlich überprüft erklärt. Zugleich erfolgte der Ausspruch gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen sind.

Durch die im Jahr 2017 vorgenommene Änderung der Betriebsweise der verfahrensgegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage dahingehend, dass die Abwässer aus der Pumpstation 3 über die Pumpleitung DL 3 zunächst in die Pumpstation 2 befördert werden, dort in den entsprechenden Pumpenschacht gelangen und gemeinsam mit den Abwässern, die über die Freispiegelleitung der Pumpstation 2 zufließen, über die Pumpleitung DL 2 in die Pumpstation 1 befördert werden, wird erreicht, dass das Abfrieren der Pumpleitungen im Winter hintangehalten wird, da die Schaltintervalle der Pumpvorgänge in der Pumpstation 2 erhöht werden. Zudem kann man viel genauer eingrenzen, wo eine allfällige Störung infolge Abfrierens der Pumpleitungen gegeben ist, zumal leichter festgestellt werden kann, zwischen welchen Pumpwerken die Leitung gefroren ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Änderung der Betriebsweise dergestalt, dass die Abwässer aus der Pumpstation 3 nicht mehr in einer geschlossenen Pumpleitung bis zur Pumpstation 1 befördert werden, sondern zunächst in die Pumpstation 2 und von dort erst weiter in die Pumpstation 1, eine Geruchsbelästigung im Bereich der Pumpstation 2 auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Geruchsbelästigung im strittigen Bereich der Pumpstation 2 ist jedenfalls geringer, würde die von der Pumpstation 3 kommende Pumpleitung im geschlossenen System zur Pumpstation 1 geführt werden.

Allerdings kann auch in diesem Fall eine Geruchsbelästigung im Bereich der Pumpstation 2 nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Durch die zuvor beschriebene Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage trat keinerlei Änderung der Berührung der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Y und im Eigentum des Rechtsmittelwerbers, ein.

Es musste also infolge der Änderung der Betriebsweise keinerlei zusätzliche Grundfläche beansprucht werden, ebenso wenig war dadurch in irgendeiner Weise eine Änderung an der Grundstücksbeanspruchung notwendig, zumal es unter dem Blickwinkel der Grundstücksbeanspruchung und dem vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums keinerlei Unterschied macht, ob die Pumpleitung DL 3 als geschlossene Leitung durch das Pumpwerk 2 geführt wird oder diese Leitung in der Pumpstation unterbrochen wird und das Abwasser der Pumpleitung DL 3 in den Pumpenschacht der Pumpstation 2 befördert wird und von dort aus über die weiterführende Pumpleitung DL 2 in die Pumpstation 1.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage (insbesondere den aktenkundigen Planunterlagen), den Angaben der befragten Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst und schließlich aufgrund der fachlichen Darlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen ergibt.

So beruhen die Feststellungen

-   zu der im strittigen Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage,

-   zur sodann tatsächlich ausgeführten Abwasserbeseitigungsanlage,

-   zu den im Jahr 2017 geschehenen Umbaumaßnahmen und

-   zu der nunmehr in der Natur – entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2018 – hergestellten und gegebenen Abwasserbeseitigungsanlage

auf dem aktenkundigen Bestand an Plänen, insbesondere auf den vier Lagedarstellungen Nr 1 bis Nr 4, welche dem Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019 angeschlossen wurden.

Der im strittigen Bereich gegebene Bestand der verschiedenen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y wurde bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung mit den Verfahrensparteien durchgegangen, dies insbesondere auch in Bezug auf die im zeitlichen Verlauf vorgenommenen Änderungen der Abwasserbeseitigungsanlage.

Wirkliche Widersprüche sind diesbezüglich nicht hervorgekommen und wurden solche auch von den Verfahrensparteien nicht aufgezeigt.

Vielmehr konnte sehr gut nachvollzogen werden, welche Anlagenteile im strittigen Verfahrensbereich wasserrechtlich genehmigt worden sind, wie diese sodann ausgeführt wurden und welche Änderungen bis heute daran vorgenommen worden sind.

Die Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Beschwerdeführer der Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlagen auf seinen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Y, zugestimmt hat, gehen in erster Linie auf die Erklärungen des Rechtsmittelwerbers selbst zurück, aber auch auf die Angaben der beiden Zeugen DD und EE.

Dass der Rechtsmittelwerber der Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage entsprechend dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 seine Zustimmung gegeben hat, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass er diesen Genehmigungsbescheid in Rechtskraft erwachsen hat lassen.

Was die in der Amtszeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Gemeinde Y geschehene Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage im strittigen Bereich anbelangt, so lassen sich die Zeugenangaben und jene des Rechtsmittelwerbers selbst sehr gut vereinbaren, was die nunmehrige Position der Pumpstation 2 im Nordwesteck des Grundstückes **1 KG Y betrifft. Sowohl die beiden Zeugen als auch der Beschwerdeführer selbst haben dazu angegeben, dass diese Positionierung der Pumpstation 2 auf dem Grundstück **1 KG Y im Einvernehmen geschehen ist.

Bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auch dargetan, dass die zur Pumpstation 2 führende Freispiegelleitung und ebenso die davon abgehende Pumpleitung DL 2 seine Zustimmung finden, wobei er auch darauf hinwies, dass ihm bei der Verlegung der Pumpstation 2 schon bewusst gewesen ist, dass damit einhergehend die zu- und abführenden Leitungen von und zur Pumpstation 2 entsprechend in ihrer Lage verändert werden müssen.

Was nun die Notüberlaufleitung aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ anbelangt, musste eine Negativfeststellung erfolgen, und zwar dahingehend, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch dem Verlauf dieser Notüberlaufleitung über seinem Grund unter zusätzlicher Beanspruchung des Grundstückes **2 KG Y seine Zustimmung gegeben hat.

Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, dass ihm zwar klar gewesen ist, dass die schon immer vorgesehene Notüberlaufleitung aus dem Pumpwerk 2 in die „CC“ zum Teil auch auf seinem Grund ausgeführt werden muss, allerdings sei mit ihm nicht darüber gesprochen worden, dass diese Notüberlaufleitung auch über sein Grundstück **2 KG Y geführt wird. Dem habe er nicht zugestimmt.

Die beiden einvernommenen Zeugen, die bei den Besprechungen mit dem Rechtsmittelwerber im Zuge der Feintrassierung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugegen waren, haben zwar dargelegt, dass mit dem Beschwerdeführer über die Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich seiner Grundstücke in Bezug auf sämtliche Anlagenteile gesprochen worden ist und er der tatsächlichen Ausführung seine Zustimmung gegeben hat, doch räumten sie bezüglich des Notüberlaufs ein, sich nicht mehr sicher zu sein bzw sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob auch über die exakte Lage des Notüberlaufs mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden ist und dieser dazu seine Zustimmung als Grundeigentümer gegeben hat, jedenfalls sei klar gewesen, dass infolge der Verschiebung der Pumpstation auch der davon abgehende Notüberlauf in seiner Lage verändert werden musste.

Nachdem sich sohin beide Zeugen nicht mehr sicher waren, dass auch der nunmehrige Verlauf der Notüberlaufleitung (bei zusätzlicher Beanspruchung des Grundstückes **2 KG Y) mit dem Beschwerdeführer im Detail einvernehmlich festgelegt worden ist, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen zur Pumpleitung DL 3, mithin zu deren ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2012, zu deren geänderten Ausführung infolge der Verschiebung der Pumpstation 2, zu deren Änderung aufgrund der Betriebsprobleme zufolge von Vereisungen in der Pumpleitung und schließlich zu deren letztmaligen Veränderung auf der Grundlage der wasserpolizeilichen Aufträge der belangten Behörde gemäß Bescheid vom 16.05.2018, gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass mit dem Beschwerdeführer über die im Jahr 2017 vorgenommenen Umbaumaßnahmen an der Pumpstation 2 nicht gesprochen worden ist und diesbezüglich nicht dessen Zustimmung eingeholt worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, aber auch die einvernommenen Zeugen erklärten, an keinen Besprechungen teilgenommen zu haben, welche die Umbaumaßnahmen im Jahr 2017 zum Gegenstand hatten.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2018 mit wasserpolizeilichen Aufträgen an die Gemeinde Y in Rechtskraft erwachsen hat lassen, stützt sich zum einen auf den vorliegenden Akteninhalt und zum anderen auf die Erklärung des Beschwerdeführers selbst bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2019.

Die Feststellungen zur Änderung der Betriebsweise der verfahrensgegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage dahingehend, dass nunmehr die Abwässer aus der Pumpstation 3 nicht mehr in einer geschlossenen Leitung zur Pumpstation 1 befördert werden, sondern zunächst in die Pumpstation 2 und vom dortigen Pumpenschacht gemeinsam mit den der Pumpstation 2 zufließenden Abwässern über die Pumpleitung DL 2 in die Pumpstation 1 befördert werden, beruhen auf den entsprechenden Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen, die unwidersprochen geblieben sind.

Ebenso basieren die Feststellungen zur Geruchsbelästigung bei der Betreibung der strittigen Abwasserbeseitigungsanlage auf den Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen, welche ebenso nicht in Streit gezogen worden sind.

Die festgestellte Berührung des Grundstückes **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers durch den nunmehr gegebenen Notüberlauf aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ geht in unzweifelhafter Weise aus der Lagedarstellung über die jetzt in der Natur vorhandene Abwasserbeseitigungsanlage hervor (Lagedarstellung Nr 4 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2019). Dieser Umstand wurde im Übrigen auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die zuvor beschriebene Änderung der Betriebsweise der strittigen Abwasserbeseitigungsanlage keine Änderung der Grundstücksbeanspruchung des Beschwerdeführers zur Folge hatte, beruht auf der simplen Überlegung, dass weder eine zusätzliche Grundfläche beansprucht wird noch sich die Grundstücksbeanspruchung in irgendeiner Weise verändert, wenn eine durch eine Pumpstation geschlossen durchführende Pumpleitung innerhalb dieser Pumpstation unterbrochen und in den Pumpenschacht der Pumpstation geführt wird, spielen sich diese Änderungen doch ausschließlich innerhalb der Pumpstation ab.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen der §§ 32, 111 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)   das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) …

Inhalt der Bewilligung

§ 111. (1) …

(2) …

(3) …

4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(5) …

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) …“

V.       Erwägungen:

1)

Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte – etwa das Grundeigentum einer anderen Person – und kann der Bewilligungswerber mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte keine Einigung erzielen, so setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die beeinträchtigten fremden Rechte eine Zwangsrechtseinräumung gemäß § 63 WRG 1959 voraus (VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044).

Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt ist dabei grundsätzlich gleichzeitig Vorsorge für dessen Realisierung – insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften – zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge); diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG 1959, in der Einräumung bzw dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs 1 WRG 1959 oder in der Anwendung des § 111 Abs 4 WRG 1959 bestehen (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169).

Zur Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass zur Hintanhaltung dieser Fiktion der Eigentümer der von einem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen muss, vielmehr genügt es, dass er in einer Stellungnahme zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).

2)

Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts und vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Zwangsrechtseinräumung vorgenommen hat, ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren deutlich gegen die projektgemäß vorgesehene Grundinanspruchnahme durch verschiedene näher bezeichnete Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y ausgesprochen hat, im Gegenstandsfall Folgendes:

a)

Was die auf dem Grundstück des Rechtsmittelwerbers **1 KG Y positionierte Pumpstation 2 und darüber hinaus die zu dieser Pumpstation führende Freispiegelleitung und ebenso die abgehende Pumpleitung DL 2 anbelangt, hat der Beschwerdeführer bei der vom erkennenden Gericht durchgeführten Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2019 klar zu verstehen gegeben, dass er mit diesen Anlagenteilen der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück **1 KG Y einverstanden ist.

Er hat dazu erklärt, mit der Verschiebung des Standortes der Pumpstation 2 auf seinem Grundstück **1 KG Y, und zwar in das Nordwesteck dieses Grundstückes, einverstanden gewesen zu sein, als mit ihm im Rahmen der Feintrassierung im Zuge der Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage darüber gesprochen worden ist. Er hat weiters ausgeführt, dass ihm damals auch klar gewesen ist, dass mit der Verlegung des Standortes der Pumpstation 2 auch die zu- und abführenden Leitungen entsprechend in ihrer Lage verändert werden müssen, er habe aber nicht wollen, dass ein weiteres Grundstück von ihm zusätzlich beansprucht wird.

Die vorangeführten Anlagenteile der strittigen Abwasserbeseitigungsanlage befinden sich zur Gänze auf dem Grundstück **1 KG Y, welches bereits entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 wasserrechtlich bewilligten Projekt für die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y in Anspruch genommen wurde.

Nachdem für die Pumpstation 2, die zugehende Freispiegelleitung und die abgehende Pumpleitung DL 2 das Einverständnis des Rechtsmittelwerbers gegeben ist, erging die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieser Anlagenteile rechtskonform.

Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den genannten Anlagenteilen auf dem Grundstück **1 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers bedarf es daher in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nicht.

b)

Zu der der Pumpstation 2 auf dem Grundstück **1 KG Y im Eigentum des Rechtsmittelwerbers zugehenden Pumpleitung DL 3 ist wie folgt auszuführen:

Bezüglich dieser Pumpleitung ist zunächst davon auszugehen, dass das ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 wasserrechtlich bewilligte Projekt der Gemeinde Y vorgesehen hat, das Pumpwerk 2 im südwestlichen Grundstückseck des Grundstückes **1 KG Y auszuführen, wobei in den Genehmigungsunterlagen eine in die Pumpstation 2 führende Pumpleitung dargestellt ist, die mit DL 3 bezeichnet wird. Entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 erteilten Wasserrechtskonsens sollte die Pumpleitung DL 3 als geschlossene Leitung durch die Pumpstation 2 geführt werden.

Nachdem der Beschwerdeführer den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 in Rechtskraft erwachsen hat lassen und er im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren keine Einwände gegen die Grundstücksbeanspruchung seines Grundstückes **1 KG Y erhoben hat, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Rechtsmittelwerber der beschriebenen Grundinanspruchnahme seine Zustimmung gegeben hat.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer der lagemäßigen Verschiebung der Pumpstation 2 in das Nordwesteck seines Grundstückes **1 KG Y zugestimmt. Entsprechend seinen eigenen Ausführungen bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2019 ist er dabei selbst davon ausgegangen, dass infolge der Verlegung der Pumpstation 2 auch die zu- und abführenden Leitungen entsprechend in ihrer Lage verändert werden müssen, wobei er hinzufügte, dass es für ihn auch nebensächlich ist, ob eine Leitung ein oder zwei Meter da oder dort verlegt wird, dies solange, als die Leitungsführung innerhalb des vorgesehenen Grundstückes geschieht und nicht ein Grundstück zusätzlich beansprucht wird.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Besprechungen über die Errichtung der streitverfangenen Anlagenteile der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y die Zustimmung dafür gegeben hat, die geplanten zu- und abführenden Leitungen zur und von der Pumpstation 2 in veränderter Position (zufolge der Verschiebung der Pumpstation 2) auf seinem Grundstück **1 KG Y auszuführen.

Im Gegenstandsfall ist weiters auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2018 Bedacht zu nehmen, welcher aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erlassen worden ist.

Sachverhaltsgemäß hat sich der Rechtsmittelwerber über die Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinen Grundflächen bei der belangten Behörde beschwert und hat diese nach entsprechenden Ermittlungen festgestellt, dass die Pumpleitung DL 3 in einem Ausmaß von 0,50 m zusätzlich auch das Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers berührt, weshalb mit dem angeführten Bescheid vom 16.05.2018 der Gemeinde Y unter Fristsetzung von der belangten Behörde die Aufträge erteilt wurden,

-   die Druckrohrleitung DL 3 aus dem Grundstück **2 KG Y zu entfernen und

-   diese Druckrohrleitung DL 3 so in das Pumpwerk 2 einzubinden, dass das Grundstück **2 KG Y nicht mehr berührt wird.

Feststellungsgemäß haben sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die Gemeinde Y den in Rede stehenden Bescheid vom 16.05.2018 in Rechtskraft erwachsen lassen und hat die verpflichtete Gemeinde die ihr erteilten Aufträge in der Folge in die Tat umgesetzt.

Dementsprechend wird das Grundstück **2 KG Y des Rechtsmittelwerbers durch den nunmehrigen Leitungsverlauf der Pumpleitung DL 3 nicht mehr berührt, sondern nur noch das Grundstück **1 KG Y.

Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nunmehr vorbringt, mit der Druckrohrleitung DL 3 auf seinem Grundstück **1 KG Y nicht mehr einverstanden zu sein, dies mit näherer Begründung, weil

-   er weder von der Gemeinde Y noch von der belangten Behörde als berührter Grundeigentümer ordentlich behandelt worden sei,

-   es durch die Änderung der Betriebsweise zu Geruchsbelästigungen komme und

-   eine Grenzmarkierung nur sehr zögerlich und erst nach längerer Zeit von der Gemeinde Y wiederhergestellt worden sei,

so ändert dies nichts daran, dass er als Grundeigentümer des Grundstückes **1 KG Y seine Zustimmung – wie aufgezeigt – zur Ausführung der Pumpstation 2 im Nordwesteck des Grundstückes **1 KG Y mitsamt den bewilligten zu- und abgehenden Leitungen - gleichermaßen auf dem Grundstück **1 KG Y - erteilt hat.

Die nunmehr strittige Pumpleitung DL 3 führt – wie mit dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2012 vorgesehen, allerdings infolge der örtlichen Verlegung der Pumpstation an anderer Stelle des Gu8rnd - in die Pumpstation 2. Mit dem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2018 wurde in Form eines wasserpolizeilichen Auftrages angeordnet, dass die Pumpleitung DL 3 so in das Pumpwerk 2 einzubinden ist, dass das Grundstück **2 KG Y nicht mehr berührt wird. Nachdem sich die Pumpstation 2 auf dem Grundstück **1 KG Y befindet, war den Adressaten des Bescheides vom 16.05.2018 klar, dass die Einbindung der Pumpleitung DL 3 in das Pumpwerk 2 das Grundstück **1 KG Y notwendigerweise berühren muss.

Zu beachten gilt es in der vorliegenden Rechtssache vor allem auch, dass im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in den zu den Bescheiden vom 05.03.2012 und vom 16.05.2018 führenden Verfahren und angesichts seiner Erklärungen bei den Besprechungen im Zuge der Feintrassierung über die Ausführung der strittigen Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grund die Gemeinde Y im Vertrauen auf den Bestand der Erklärungen des Beschwerdeführers und der Rechtskraft der beiden genannten Bescheide einen nicht unerheblichen Aufwand auf sich genommen hat, die streitverfangene Abwasserbeseitigungsanlage zu errichten, darunter auch die nunmehr vom Beschwerdeführer abgelehnte Pumpleitung DL 3.

Mit Blick auf die vorstehenden Begründungserwägungen gelangte das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend zur festen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nunmehr

-   sowohl in der Ausübung seines Eigentumsrechts durch das Schikaneverbot dahingehend beschränkt ist (vgl OGH 30.08.1974, 3 Ob 45/74), dass er nicht entgegen früherer Erklärungen der Ausführung der Pumpleitung DL 3 auf seinem Grundstück **1 KG Y die Zustimmung verweigern kann,

-   als auch in der Erhebung von Einwänden in dem in Beurteilung stehenden Bewilligungsverfahren der belangten Behörde durch das Schikaneverbot derart eingeschränkt ist (VwGH 04.04.1991, 90/05/0190; OGH 23.02.1993, 10 ObS 258/91), dass er sich nicht mehr mit Erfolg gegen die schon gegebene Verlegung der Pumpleitung DL 3 auf seinem Grundstück **1 KG Y im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Wehr setzen kann.

Soweit sich folglich die vorliegende Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung und die Überprüfungserklärung der auf dem Grundstück **1 KG Y ausgeführten Pumpleitung DL 3 wendet, war ihr ein Erfolg zu versagen.

c)

Was schließlich den Notüberlauf aus der Pumpstation 2 auf dem Grundstück **1 KG Y im Eigentum des Rechtsmittelwerbers in den Vorfluter „CC“ betrifft, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts wie folgt klarzustellen:

Obschon auch hier die Überlegung des entscheidenden Gerichts zutrifft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung zur Verschiebung der Pumpstation 2 auf seinem Grundstück **1 KG Y, und zwar in das Nordwesteck dieses Grundstückes, notwendigerweise auch sein Einverständnis zur lagemäßigen Verschiebung der zur und von der Pumpstation 2 führenden Leitungen erklärt hat, mithin ebenso zur Errichtung des Notüberlaufs aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“, gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Notüberlauf in seinem nunmehrigen Verlauf zusätzlich das Grundstück **2 KG Y des Rechtsmittelwerbers beansprucht.

Wenn auch der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2019 erklärt hat, dass es für ihn nebensächlich ist, ob eine Leitung ein oder zwei Meter da oder dort verlegt wird, so hat er doch klar zum Ausdruck gebracht, dass dies nur solange gilt, als die Leitungsführung innerhalb des vorgesehenen Grundstückes geschieht und nicht ein Grundstück zusätzlich in Anspruch genommen wird.

Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt sind mit dem Beschwerdeführer die Leitungsführungen im Zusammenhang mit der verschobenen Positionierung der Pumpstation 2 nicht im Detail besprochen worden, weshalb die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass der Rechtsmittelwerber auch einer zusätzlichen Beanspruchung seines Grundstückes **2 KG Y durch die Verlegung des Notüberlaufs seine Zustimmung gegeben hat.

Hier gereicht es der konsenswerbenden Gemeinde Y zum Nachteil, dass über die im Zuge der Bauausführung erfolgten Änderungen an der Abwasserbeseitigungsanlage und über die dabei durchgeführten Besprechungen mit den Grundeigentümern keine schriftlichen Unterlagen erstellt worden sind. Zudem konnten sich die einvernommenen Zeugen nicht mehr daran erinnern, dass mit dem Rechtsmittelwerber der Verlauf der verlegten Leitungen im Detail besprochen worden ist.

Berührt nun – wie schon aufgezeigt – eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte (hier: Eigentum am Grundstück **2 KG Y), dann hat nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in Betracht kommt – eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur Voraussetzung (VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044).

Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2019 keine Zwangsrechtbegründung gegen den Rechtsmittelwerber vorgenommen, eine solche erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht auch nicht möglich. Liegt nämlich bereits eine zweckentsprechende Bewilligung vor (hier: Wasserrechtsgenehmigung vom 05.03.2012), kann der Berechtigte, welcher vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihm verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit b WRG 1959 bedürfte, fehlen doch in einem solchen Fall zu erwartende „überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse“ (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0229).

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Beanspruchung seines Grundstückes **2 KG Y durch die Leitung des Notüberlaufs aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ ablehnt, eine im Zuge der Bauausführung gegebene Zustimmungserklärung des Rechtsmittelwerbers diesbezüglich nicht festgestellt werden konnte und schließlich eine Zwangsrechtsbegründung für den aktuellen Verlauf des Notüberlaufs über das Grundstück **2 KG Y aus den genannten Gründen ausscheidet, fehlt es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung für den (in seiner Lage verschobenen) Notüberlauf, ebenso wenig kann in Ansehung dieses Notüberlaufs die wasserrechtliche Überprüfungserklärung erfolgen.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid vom 14.05.2019 auch nicht von der ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit des Vorbehalts der Einräumung eines Zwangsrechtes (für den Notüberlauf) Gebrauch gemacht, sodass insgesamt in Ansehung des Notüberlaufs weder eine (nachträgliche) wasserrechtliche Genehmigung möglich ist noch die wasserrechtliche Überprüfungserklärung dieses Anlagenteiles in Frage kommt.

Dementsprechend war der in Beschwerde gezogene Bescheid in dem Umfang zu beheben, als er sich auch auf den Notüberlauf aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ bezogen hat.

Bei dieser Entscheidung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer entsprechenden Trennbarkeit des Anlagenteils „Notüberlauf“ von den übrigen Anlagenteilen der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y aus, zumal bereits das Wort „Notüberlauf“ klar zum Ausdruck bringt, dass dieser Anlagenteil nur im Notfall benötigt wird, im Übrigen aber die Abwasserbeseitigungsanlage im Normalbetrieb auch ohne diesen Anlagenteil „Notüberlauf“ funktioniert.

Zudem gilt es hier zu berücksichtigen, dass für die Gemeinde Y die Möglichkeit besteht, den Notüberlauf aus der Pumpstation 2 in den Vorfluter „CC“ so auszuführen, dass dieser alleine das Grundstück **1 KG Y (und nicht mehr zusätzlich noch das Grundstück **2 KG Y) in Anspruch nimmt, wofür – entsprechend den vorstehenden Begründungserwägungen – eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers anzunehmen ist.

Mangels der Möglichkeit einer Zwangsrechtsbegründung für den Notüberlauf (in Bezug auf das Grundstück **2 KG Y) war der verfahrensauslösende Antrag der Gemeinde Y im Umfang des in Rede stehenden Anlagenteils „Notüberlauf“ konsequenterweise abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war ebenso bezüglich des im Spruc

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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