TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/15 96/09/0137

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Camping Morik GesmbH & Co in Nenzing, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 14. Juni 1995, Zl. III-6702/1450447, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 10. April 1995 (bei der Behörde erster Instanz am 28. April eingelangt), ihr für die bosnische Staatsangehörige D. die Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Tätigkeit als Küchengehilfin zu erteilen.

Sie brachte vor, es sei ihr bisher trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, die gegenständliche Arbeitsstelle zu besetzen. D. halte sich seit zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem mj. Kind in Österreich auf. Der Ehegatte sei aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Familienunterhalt sei gefährdet. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für D. sei zur Entlastung der öffentlichen Hand auch im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse geboten. Im übrigen sei deren Anstellung zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Ablaufes des Geschäftsbetriebes (Campingplatz) dringend erforderlich.

Als Nachweise legte die Beschwerdeführerin die Ablichtung aus dem Reisepaß der beantragten Ausländerin, in der das Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz bis 30. Juni 1995 dokumentiert ist, Belege über die bewohnte Wohnung der beantragten Ausländerin, medizinische Unterlagen über die Krankheit ihres Ehegatten und eine Bestätigung der Caritas der Diözese Feldkirch, Flüchtlingshilfe, vor. Die Caritas bestätigt darin, daß die beantragte Ausländerin, ihr Ehegatte und das mj. Kind vom 25. November 1991 bis dato (21. Februar 1995) in der Betreuung der Caritas seien.

Diesen Antrag lehnte die zuständige Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz mit Bescheid vom 18. Mai 1995 mit der Begründung ab, die Landeshöchstzahl sei in Vorarlberg überschritten, der Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet und es gebe keine Hinweise, daß die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorlägen.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behörde erster Instanz hätte sich mit ihrem Vorbringen auseinandersetzen müssen. D. halte sich seit ca. zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem mj. Kind gemäß § 12 AufG legal in Österreich auf. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für D. sei - u.a. auch zur Entlastung der öffentlichen Hand - im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse geboten. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) - in der der Personenkreis nach § 12 AufG ausdrücklich genannt ist - vor. Die Einstellung von D. sei für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dringend erforderlich und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Beschäftigung von D. zu.

Im Vorhalt vom 3. Juni 1995 setzte sich die belangte Behörde mit diesem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG auseinander und vertrat die Auffassung, daß die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien.

In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 1995 bestritt die Beschwerdeführerin diese Meinung. Sie hielt neuerlich fest, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach der BHZÜV vorlägen und auch deshalb die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1995 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der schon im Verfahren der ersten Instanz anzuhörende Regionalbeirat die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Es lägen nicht die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vor. Die Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes zur Sicherung eines reibungslosen Betriebsablaufes liege in erster Linie im betrieblichen Interesse, sodaß öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung der Ausländerin nicht erforderten. Das weitere Vorbringen, wonach sich die beantragte Ausländerin seit ca. zwei Jahren mit ihrem schwer erkrankten Ehegatten und dem mj. Kind aufgrund einer Bewilligung nach § 12 AufG legal in Österreich aufhalte und sie auf ein Einkommen angewiesen sei, um für den Familienunterhalt aufzukommen und damit auch zu einer Entlastung der öffentlichen Hand beitragen zu können, könne nicht unter die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG subsumiert werden. Die in der Stellungnahme vom 6. Juni 1995 im wesentlichen wiederholten Vorbringen der Berufung änderten nichts daran. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedarf und die Tatsache, daß sie angeblich trotz intensiver Suche keine Arbeitskräfte auf dem inländischen Arbeitsmarkt gefunden habe, stelle keinen Grund für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Sinne von § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG dar. Dies gelte gleichermaßen für die nicht weiter begründete Behauptung, daß die Einstellung der beantragten Ausländerin dringendst erforderlich sei, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es gebe für eine unmittelbare Gefährdung des Betriebes keine Anhaltspunkte. Es widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß eine solche Gefährdung eines Betriebes durch das Fehlen einer Küchenhilfe ohne spezielle Kenntnisse entstehen könne.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2103/95, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie zum Verhältnis der BHZÜV zum Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG folgenden Rechtsstandpunkt vertrat:

"§ 12a Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 normiert, daß über die im Abs. 1 mit 8 v.H. am österreichischen Arbeitskräftepotential festgelegte Bundeshöchstzahl bis zu einem Höchstausmaß von 9 v.H. Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, "wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt."

Normadressat dieser Verordnungsermächtigung ist ausschließlich der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der Relativsatz "an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen" hat keine andere Funktion als zu determinieren, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist. Die Identität der Begriffe "öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen" im § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG und § 12a Abs. 2 AuslBG, erster Satz, kann nicht alleine dazu führen, daß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Einführung des § 12a Abs. 2 AuslBG und Erlassung einer darauf gestützten Verordnung nicht mehr zur Anwendung kommt.

Der Grund hiefür liegt in der spezifischen Rechtsform der Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung (BHZÜV) und ihrer Einordnung im Stufenbau der Rechtsordnung. Würde der Umstand der Zugehörigkeit zu einer in der BHZÜV genannten Personengruppe eine weitere Prüfung der gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG, insbesondere der Ziffer 3, erübrigen und damit ausschließen, wäre die BHZÜV ihrem Inhalt nach einer sog. gesetzesändernden Verordnung gleichzusetzen, welche die Anwendung des erschwerten Zulassungsverfahrens in den in der BHZÜV genannten Fällen ausschließt.

Die Ermächtigung zur Erlassung einer gesetzesändernden Verordnung kann jedoch nicht in einer einfachgesetzlichen Norm, wie sie das AuslBG zweifelsfrei darstellt, erfolgen. Diese müßte in Form einer Verfassungsbestimmung ergehen.

Verfassungskonform interpretiert, kann daher § 12 Abs. 2 AuslBG den Bundesminister für Arbeit und Soziales nur ermächtigen, die in der zitierten Bestimmung genannten Personengruppen zu präzisieren. Die generellen Ausnahmen der in der BHZÜV genannten Personengruppen vom erschwerten Zulassungsverfahren findet daher keine (verfassungs-)gesetzliche Deckung. Im übrigen geht auch aus den Erläuterungen zum allgemeinen Teil der BHZÜV hervor, daß nicht beabsichtigt war, von der Prüfung der Voraussetzungen des AuslBG - vom § 4 Abs. 7 AuslBG abgesehen - abzugehen.

...

Ein weiteres Argument dafür, daß beide Normen nebeneinander bestehen, ist auch in der Beziehung der beiden substantivischen Begriffe zum jeweiligen Verb zu finden: in § 12a Abs. 2 heißt es: "bestehen", im § 4 Abs. 6 Z 3 hingegen "erfordern". Es ist schon ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt zwischen "bestehen" und "erfordern" zu erkennen, so daß auch materiell nicht mehr von einer Identität der Begriffe ausgegangen werden kann."

Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Normen in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung des AuslBG (vor der Novelle des AuslBG, BGBl. Nr. 895/1995) lauten:

"§ 4. (6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

(7) Unbeschadet des § 12a Abs. 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Bundeshöchstzahl

§ 12a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

Höchstzahlen

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, insbesondere im Bereich der Bevölkerungspolitik und der Infrastruktur, oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für einzelne oder mehrere Bundesländer nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie der betreffenden Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen.

§ 13a. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des § 13,

1.

auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.

auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder

3.

zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a

das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen)."

Gemäß der BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, kundgemacht am 21. April 1995, dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus ...

Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die gemäß einer Verordnung aufgrund des § 12 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG sind auch für Personen, die der Gruppe der in § 1 Z. 2 BHZÜV genannten Ausländer angehören, weiterhin gültig. Die Aufnahme bestimmter Personengruppen in die BHZÜV aufgrund des § 12a Abs. 2 AuslBG hat zwar auf das Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 insoferne Auswirkungen, als das Bestehen eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses aus gesamtösterreichischem Gesichtspunkt nicht mehr verneint werden kann. Das Erfordernis des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG enthält jedoch eine andere Tatbestandsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis der Beschäftigung des beantragten Ausländers im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse. Das bedeutet, daß trotz des in der BHZÜV dokumentierten Bestehens eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses Sachverhaltselemente hinzutreten müssen, um im Bereich des Landeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens die Erforderlichkeit der Beschäftigung aus öffentlichem oder gesamtwirtschaftlichem Interesse zu erfüllen. Daher konnte sich die belangte Behörde zu Recht trotz Angehörigkeit der beantragten Ausländerin zu der in § 1 Z. 2 BHZÜV genannten Personengruppe auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG stützen.

Die Überschreitung der Landeshöchstzahl des Bundeslandes Vorarlberg zum Stichtag blieb im gegenständlichen Fall unbestritten. Demnach konnte die Beschäftigung der bosnischen Staatsangehörigen D. nur im Falle der Erfüllung einer der in § 4 Abs. 6 AuslBG genannten besonderen Voraussetzungen erfolgen.

Mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe trotz intensiver Bemühungen keine geeigneten in- bzw. ausländischen Arbeitskräfte zur Besetzung der gegenständlichen Arbeitsstelle finden können, die Besetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes sei "zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführerin dringendst erforderlich", sowie "die Besetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes" durch D. sei "insoferne auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze der sieben im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigten inländischen Dienstnehmer von größter Bedeutung" in Verbindung mit einem "erheblichen Stellenwert" der Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrsbetriebes der Beschwerdeführerin vor allem für das Gebiet Nenzing, zielt die Beschwerdeführerin offenbar - neben den von ihr geltend gemachten öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen - auch auf den Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a AuslBG. Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, daß eine Existenzgefährdung eines Campingplatzbetriebes durch das Fehlen einer Küchenhilfe ohne spezielle Kenntnisse nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche. Die nur allgemein gehaltenen und schlagwortartigen Ausführungen der Beschwerdeführerin hiezu enthalten keine konkreten Hinweise, welche die Bedeutung einer beantragten Küchenhilfe als Schlüsselkraft aufzeigen könnten. Insofern dieses Vorbringen auf § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG, nämlich das Vorliegen öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen abzielt, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß sie keine konkreten Tatsachen vorgebracht hat, welche - selbst im Falle der Annahme der Existenzgefährdung des Betriebes der Beschwerdeführerin durch Nichtbeschäftigung der beantragten Ausländerin - aufzeigen könnten, der möglichen Gefährdung eines derart kleinen Betriebes käme überregionale Bedeutung zu. Auch diesbezüglich wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, konkrete Behauptungen vorzubringen, welche die überregionale Bedeutung der möglichen Existenzgefährdung darzulegen imstande sind.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend von in der Person bzw. der Familiensituation der beantragten Ausländerin gelegenen Interessen ist entgegenzuhalten, daß bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG nicht auf derartige persönliche Verhältnisse der beantragten Ausländerin Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0024).

Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich dahingehend Recht zu geben, daß öffentliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern können, wenn dessen Aufenthalt durch öffentliche Mittel finanziert wird. Ein solcher Umstand ginge über das bloße Bestehen eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Beschäftigung von Angehörigen einer in der BHZÜV genannten Personengruppe hinaus. Die Beschwerdeführerin hat aber im Verwaltungsverfahren nicht konkret vorgebracht, daß bzw. welche öffentlichen Mittel für den Aufenthalt der beantragten Ausländerin bzw. ihrer Familie aufgewendet würden. Sie hat im Gegenteil eine Bestätigung der Caritas vorgelegt, wonach diese - offenkundig freiwillig - für die "Betreuung" der beantragten Ausländerin und ihrer Familie aufkommt. Damit ist die belangte Behörde aber im Ergebnis im Recht, daß die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Beschäftigung der beantragten Ausländerin aus öffentlichem oder gesamtwirtschaftlichem Interesse nicht aufgezeigt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090137.X00

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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