TE Vwgh Beschluss 1998/4/15 98/02/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
VStG §54c;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 6. Februar 1997, Zl. S 153161/96, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Teilzahlung in Angelegenheit wegen Übertretung des KFG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1997 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 um Bewilligung einer Ratenzahlung der mittels Straferkenntnis rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 4.800,-- zuzüglich Verfahrenskosten von S 480,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde aus, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 54c VStG "kein Rechtsmittel zulässig (ist)". Ferner wies sie auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hin.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zu hg. Zl. 97/02/0118).

Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Oktober 1997, A 113/97, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 54c VStG die Wortfolge "oder auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3)" als verfassungswidrig aufzuheben.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u.a., das dem Verwaltungsgerichtshof erst nach erfolgter Anfechtung der vorzitierten Wortfolge im § 54c VStG zugestellt wurde, ist diese zuletzt genannte Vorschrift verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wird.

Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zog der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1997 seinen Gesetzesprüfungsantrag zurück. Mit Beschluß vom 2. März 1998, G 456/97, wurde das diesbezügliche Verfahren vom Verfassungsgerichtshof eingestellt.

Aus dem vorgenannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997 ergibt sich, daß in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG noch nicht erschöpft ist. Die Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020092.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten