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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/21/0009 Ro 2019/21/0010Rechtssatz
§ 5 AsylG 2005 idF des FNG 2014 und § 61 FrPolG 2005 stehen, wie sich schon aus den wechselseitigen Bezugnahmen ergibt, in einem engen normativen Zusammenhang (vgl. auch § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 mit einer - die Verbringung in einen anderen "Mitgliedstaat" ermöglichenden - Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist) und sollen insbesondere der Effektuierung des "Dublin-Systems" (nunmehr regelmäßig der Dublin III-VO) dienen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015). In diesem Sinn erfasst die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - v.a. - jene Fälle, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, während sich die Z 2 auf Konstellationen bezieht, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015).Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung des FNG 2014 und Paragraph 61, FrPolG 2005 stehen, wie sich schon aus den wechselseitigen Bezugnahmen ergibt, in einem engen normativen Zusammenhang vergleiche auch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 mit einer - die Verbringung in einen anderen "Mitgliedstaat" ermöglichenden - Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist) und sollen insbesondere der Effektuierung des "Dublin-Systems" (nunmehr regelmäßig der Dublin III-VO) dienen vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015). In diesem Sinn erfasst die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FrPolG 2005 - v.a. - jene Fälle, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, während sich die Ziffer 2, auf Konstellationen bezieht, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019210008.J01Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020