TE Vwgh Beschluss 2020/4/2 Ra 2017/06/0255

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRG §30 Abs2 Z15
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des M L in I, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 5b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Oktober 2017, LVwG- 2017/16/1493-5, betreffend einen Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des M L in römisch eins, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 5b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Oktober 2017, LVwG- 2017/16/1493-5, betreffend einen Interessenbescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG in I, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29), den Beschluss gefasst:Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG in römisch eins, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Mai 2017, mit dem über Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz - MRG festgestellt worden war, dass der geplante, näher bezeichnete Neubau auf der Liegenschaft X im öffentlichen Interesse gelegen sei, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Zur Begründung führte das LVwG aus, das Bestandsobjekt in der A. Straße 26 weise sieben Wohneinheiten mit lediglich rund 380 m2 Wohnnutzfläche und das Geschäftslokal des Revisionswerbers auf. Die geplante Wohnanlage solle aus 42 Wohnungen (20 betreute Zweizimmerwohnungen und 22 familiengerechte Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen mit Balkonen und Loggien) mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 2.140 m2 bestehen. Im Erdgeschoßbereich seien ein Aufenthaltsbereich, ein Büro und mögliche Geschäftsräume mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 270 m2 situiert. Im Untergeschoß sei eine Tiefgarage mit 19 Abstellplätzen und den erforderlichen Nebenräumen vorgesehen. Es handle sich um ein Projekt des sozialen Wohnbaus mit entsprechender Finanzierungsunterstützung aus Wohnbauförderungsmitteln des Landes und der Vergabemöglichkeit durch die Stadtgemeinde Innsbruck. Mit einer Versechsfachung der Wohnnutzfläche bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten um 35 Einheiten seien die allgemeinen Voraussetzungen an das Bauprojekt erfüllt, weil hier nicht von einer nur geringfügigen Vermehrung von grundsätzlich zur Linderung der Wohnungsnot geeigneten Wohnungen gesprochen werden könne.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Mai 2017, mit dem über Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erlassung eines Interessenbescheides gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, Mietrechtsgesetz - MRG festgestellt worden war, dass der geplante, näher bezeichnete Neubau auf der Liegenschaft römisch zehn im öffentlichen Interesse gelegen sei, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. 5 Zur Begründung führte das LVwG aus, das Bestandsobjekt in der A. Straße 26 weise sieben Wohneinheiten mit lediglich rund 380 m2 Wohnnutzfläche und das Geschäftslokal des Revisionswerbers auf. Die geplante Wohnanlage solle aus 42 Wohnungen (20 betreute Zweizimmerwohnungen und 22 familiengerechte Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen mit Balkonen und Loggien) mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 2.140 m2 bestehen. Im Erdgeschoßbereich seien ein Aufenthaltsbereich, ein Büro und mögliche Geschäftsräume mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 270 m2 situiert. Im Untergeschoß sei eine Tiefgarage mit 19 Abstellplätzen und den erforderlichen Nebenräumen vorgesehen. Es handle sich um ein Projekt des sozialen Wohnbaus mit entsprechender Finanzierungsunterstützung aus Wohnbauförderungsmitteln des Landes und der Vergabemöglichkeit durch die Stadtgemeinde Innsbruck. Mit einer Versechsfachung der Wohnnutzfläche bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten um 35 Einheiten seien die allgemeinen Voraussetzungen an das Bauprojekt erfüllt, weil hier nicht von einer nur geringfügigen Vermehrung von grundsätzlich zur Linderung der Wohnungsnot geeigneten Wohnungen gesprochen werden könne.

6 Derzeit betrage die Anzahl der Wohnbevölkerung in Innsbruck laut den Hauptwohnsitzen 132.670. Beim Amt für Wohnungsvergabe seien 2.103 Mietinteressenten und 635 Eigentumswohnungsinteressente n (Stand vom 1. September 2017) vorgemerkt. Diese seien bereits anerkannte Wohnungswerber und wären nicht auf der Liste, wenn sie nicht die Kriterien für Wohnungsuchende erfüllten. Aus der Liste seien bereits die Personen herausgefiltert worden, die schon eine Wohnung hätten, ferner jene, die eine Wohnung besäßen, weil sie eine Tauschwohnung oder eine Doppelvormerkung mit Miete und Eigentum hätten. Im Jahr würden 450 bis 480 Wohnungen auf diese Weise vergeben. Mit den 2.103 Mietinteressenten und den 635 Interessenten für eine Eigentumswohnung seien insgesamt mehr als 2 % der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende vermerkt. 7 Dem Revisionswerber seien mehrere Standorte angeboten worden, darunter einer im bestehenden Gebäude der mitbeteiligten Partei in der A. Straße 72, welcher weiterhin freigehalten werde. Es sei auch ein Standort im neuen Gebäude mit einer interimistischen Lösung, beispielsweise in einem Container, angeboten worden. Es sei aber zu keiner Einigung gekommen. 8 Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Hinweis auf VwGH 28.2.2008, 2006/06/0232, zum Erfordernis der kumulativ vorliegenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz führte das LVwG aus, es lägen nicht alle Voraussetzungen dieser Bestimmung für eine Assanierung vor. Ein öffentliches Interesse zu Sanierungszwecken scheide daher aus. Ein quantitativer Wohnungsbedarf (gemeint offenkundig: im Sinne des § 4 Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974) sei gegeben, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 % übersteige oder in einer Gemeinde 2 % der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt seien. Diese Voraussetzung liege nach Einvernahme des Sachbearbeiters des Amtes für Wohnungsvergabe eindeutig vor. Diese Feststellung sei auch unter Berücksichtigung jener Projekte getätigt worden, die dem sozialen Wohnbau unterlägen. Das geplante Objekt sei zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes geeignet und führe nicht nur zu einer geringfügigen Anhebung des Wohnungsangebotes im sozialen Bereich. 9 Zur Interessenabwägung führte das LVwG aus, nach der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 16.5.2013, 2012/06/0135) sei die Aufzählung des § 30 Abs. 2 Z 15 MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse lägen, demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) könnte sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei sei aber stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender privater Rechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handle. Eine Interessenabwägung habe nicht nur bei widerstreitenden öffentlichen Interessen, sondern auch gegenüber schutzwürdigen Interessen des durch die Kündigung betroffenen Mieters stattzufinden (Hinweis auf VwGH 23.12.1999, 97/06/0143). Der Revisionswerber führe zwecks Wahrung seiner Interessen als Mieter in seiner Stellungnahme einige Punkte an, die schlagwortartig aufgelistet und erörtert würden (wird näher ausgeführt). Die lange Tradition des Uhrmacherbetriebes im derzeitigen Standort werde keineswegs angezweifelt. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass mit einer Verlegung des Uhrmachergeschäftes in ein Ersatzlokal die wirtschaftliche oder persönliche Existenz gefährdet werde. Da die Qualifikation und Qualität der Arbeit des Revisionswerbers über die Grenzen Innsbrucks hinaus bekannt seien, müsste es ihm möglich sein, bei rechtzeitiger Bekanntgabe an die Kundschaft auch an einem neuen Standort sein Geschäft aufrecht zu erhalten. Ein qualifizierter und bekannter Uhrmacher, der eine treue Kundschaft besitze, sei nicht auf ein bestimmtes Geschäftslokal angewiesen. Für das LVwG sei nicht nachvollziehbar, warum die Nutzung eines nur in geringer Entfernung angebotenen Ersatzlokals einen wirtschaftlichen Untergang bedeuten solle. Eine Unterschriftenaktion sei im MRG nicht von Bedeutung, darauf müsse daher nicht Bedacht genommen werden.6 Derzeit betrage die Anzahl der Wohnbevölkerung in Innsbruck laut den Hauptwohnsitzen 132.670. Beim Amt für Wohnungsvergabe seien 2.103 Mietinteressenten und 635 Eigentumswohnungsinteressente n (Stand vom 1. September 2017) vorgemerkt. Diese seien bereits anerkannte Wohnungswerber und wären nicht auf der Liste, wenn sie nicht die Kriterien für Wohnungsuchende erfüllten. Aus der Liste seien bereits die Personen herausgefiltert worden, die schon eine Wohnung hätten, ferner jene, die eine Wohnung besäßen, weil sie eine Tauschwohnung oder eine Doppelvormerkung mit Miete und Eigentum hätten. Im Jahr würden 450 bis 480 Wohnungen auf diese Weise vergeben. Mit den 2.103 Mietinteressenten und den 635 Interessenten für eine Eigentumswohnung seien insgesamt mehr als 2 % der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende vermerkt. 7 Dem Revisionswerber seien mehrere Standorte angeboten worden, darunter einer im bestehenden Gebäude der mitbeteiligten Partei in der A. Straße 72, welcher weiterhin freigehalten werde. Es sei auch ein Standort im neuen Gebäude mit einer interimistischen Lösung, beispielsweise in einem Container, angeboten worden. Es sei aber zu keiner Einigung gekommen. 8 Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Hinweis auf VwGH 28.2.2008, 2006/06/0232, zum Erfordernis der kumulativ vorliegenden Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Stadterneuerungsgesetz führte das LVwG aus, es lägen nicht alle Voraussetzungen dieser Bestimmung für eine Assanierung vor. Ein öffentliches Interesse zu Sanierungszwecken scheide daher aus. Ein quantitativer Wohnungsbedarf (gemeint offenkundig: im Sinne des Paragraph 4, Bodenbeschaffungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,) sei gegeben, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 % übersteige oder in einer Gemeinde 2 % der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt seien. Diese Voraussetzung liege nach Einvernahme des Sachbearbeiters des Amtes für Wohnungsvergabe eindeutig vor. Diese Feststellung sei auch unter Berücksichtigung jener Projekte getätigt worden, die dem sozialen Wohnbau unterlägen. Das geplante Objekt sei zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes geeignet und führe nicht nur zu einer geringfügigen Anhebung des Wohnungsangebotes im sozialen Bereich. 9 Zur Interessenabwägung führte das LVwG aus, nach der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 16.5.2013, 2012/06/0135) sei die Aufzählung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse lägen, demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) könnte sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei sei aber stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender privater Rechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handle. Eine Interessenabwägung habe nicht nur bei widerstreitenden öffentlichen Interessen, sondern auch gegenüber schutzwürdigen Interessen des durch die Kündigung betroffenen Mieters stattzufinden (Hinweis auf VwGH 23.12.1999, 97/06/0143). Der Revisionswerber führe zwecks Wahrung seiner Interessen als Mieter in seiner Stellungnahme einige Punkte an, die schlagwortartig aufgelistet und erörtert würden (wird näher ausgeführt). Die lange Tradition des Uhrmacherbetriebes im derzeitigen Standort werde keineswegs angezweifelt. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass mit einer Verlegung des Uhrmachergeschäftes in ein Ersatzlokal die wirtschaftliche oder persönliche Existenz gefährdet werde. Da die Qualifikation und Qualität der Arbeit des Revisionswerbers über die Grenzen Innsbrucks hinaus bekannt seien, müsste es ihm möglich sein, bei rechtzeitiger Bekanntgabe an die Kundschaft auch an einem neuen Standort sein Geschäft aufrecht zu erhalten. Ein qualifizierter und bekannter Uhrmacher, der eine treue Kundschaft besitze, sei nicht auf ein bestimmtes Geschäftslokal angewiesen. Für das LVwG sei nicht nachvollziehbar, warum die Nutzung eines nur in geringer Entfernung angebotenen Ersatzlokals einen wirtschaftlichen Untergang bedeuten solle. Eine Unterschriftenaktion sei im MRG nicht von Bedeutung, darauf müsse daher nicht Bedacht genommen werden.

10 Soweit der Revisionswerber zunächst behauptet, das angefochtene Erkenntnis stehe nicht im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, genügt sein Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN).10 Soweit der Revisionswerber zunächst behauptet, das angefochtene Erkenntnis stehe nicht im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, genügt sein Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN).

11 Des Weiteren finden sich die Revisionsgründe von S. 20 (Punkt V. 2.) bis S. 29 (Punkt V.4.) wortident als sämtliche Revisionszulässigkeitsgründe (S. 9 Punkt 3.2.3. bis S. 17 Punkt 3.4.) der gegenständlichen Revision wieder, ohne dass ausgeführt wurde, inwiefern die damit angesprochenen Fragen grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wären. Dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeitsgründe wird damit nicht entsprochen (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.1.2010, Ra 2020/05/0007, mwN).11 Des Weiteren finden sich die Revisionsgründe von Sitzung 20, (Punkt römisch fünf. 2.) bis Sitzung 29, (Punkt römisch fünf.4.) wortident als sämtliche Revisionszulässigkeitsgründe Sitzung 9, Punkt 3.2.3. bis Sitzung 17, Punkt 3.4.) der gegenständlichen Revision wieder, ohne dass ausgeführt wurde, inwiefern die damit angesprochenen Fragen grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wären. Dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeitsgründe wird damit nicht entsprochen vergleiche , zuletzt etwa VwGH 30.1.2010, Ra 2020/05/0007, mwN).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 2. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060255.L00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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