RS OGH 2020/1/28 4Ob201/19s

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Norm

ABGB §181
AußStrG §107 Abs3
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auf Grundlage von § 181 ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach § 107 Abs 3 AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.Auf Grundlage von Paragraph 181, ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133036

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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