RS OGH 2020/2/25 14Os5/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Norm

StPO §195
StPO §196
  1. StPO § 195 heute
  2. StPO § 195 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 195 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 195 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 195 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 195 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  8. StPO § 195 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtssatz

Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ? auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ? für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (vgl § 195 Abs 2 vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ? auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ? für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind vergleiche Paragraph 195, Absatz 2, vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133040

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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