TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 I422 2140692-4

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §57
FPG §57 Abs1
FPG §57 Abs2
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2140692-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zl. IFA 1066932300-180306872 (DEF), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. 1066932300-150448357/BMI-BFA_KNT_RD als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E, abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2018, E 1542/2018-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

2. Einen Antrag auf Wiederaufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.05.2019, L524 2140692-2/3E als verspätet zurück. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2872/2019-7 ab und trat sie zur Entscheidung ebenfalls an den Verwaltungsgerichtshof ab.

3. Der Beschwerdeführer verlieb unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2019 wurde ihm gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "BS Tirol RÜBE Trixlegg 12 6391 Fieberbrunn" zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

4. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 11.07.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.07.2019, Vorstellung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen würden. Es liege keinesfalls eine unabsehbare Maßnahme wegen Gefahr in Verzug vor. Der Beschwerdeführer sei für die Behörden stets erreichbar gewesen und habe den Ladungen immer Folge geleistet und bedürfe es daher keiner Wohnsitzauflage für die seine Mitwirkung am weiteren Verfahren. Eine Wohnsitzauflage dürfe nicht zur Durchsetzung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 FPG missbraucht werden. Österreich könne er nicht verlassen, da er einerseits weder über die erforderlichen Papiere für den Irak verfüge und da er andererseits im Irak verfolgt werde.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 16.10.2019, Zl. IFA 1066932300-180306872 (DEF) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "BS Tirol RÜBE Trixlegg 12 6391 Fieberbrunn" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

6. Der Beschwerdeführer leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und verwies bezüglich seiner Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Vorstellung.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber, bekennt sich zum islamischen Glauben und ist irakischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist leidet an keine derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat von 2001 bis 2014 in Bagdad die Grundschule und das Gymnasium besucht. Von 2013 bis 2014 hat er im Geschäft seines Onkels für Bekleidung und Haushaltsgeräte gearbeitet. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Großeltern und zwei Tanten.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2014 legal aus dem Irak aus und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wo er am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. 1066932300-150448357/BMI-BFA_KNT_RD als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2018, E 1542/2018-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Einen Antrag auf Wiederaufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.05.2019, L524 2140692-2/3E als verspätet zurück. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2872/2019-7 ab und trat sie zur Entscheidung ebenfalls an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und verlieb nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet und ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer nicht an der Erlangung eines Reise- bzw. Identitätsdokumentes hin- bzw. mitgewirkt und wurde er diesbezüglich bis dahin auch nicht bei den heimatstaatlichen Behörden seines Herkunftsstaates vorstellig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er führt in Österreich keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Eine Cousine des Beschwerdeführers hält sich in Österreich auf und hat er seit kurzen Kontakt zu ihr. Eine tiefgreifende und maßgebliche integrative Verfestigung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. So ist der Beschwerdeführer unregelmäßig bei der Caritas, Brunnenpassage, tätig. Dort arbeitet er bei ausgewählten Veranstaltungen mit. Er hilft gegen geringfügige Bezahlung auch gelegentlich bei der Caritas. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach beim Magistrat der Stadt Wien die Anmeldung eines Gewerbes beantragt. Der Beschwerdeführer ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig. Während seines Aufenthaltes im Zeitraum zwischen 2015 bis 2019 war der Beschwerdeführer durchgehend an verschiedenen Meldeadressen in Kärnten und Wien gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und erhält seit 29.07.2019 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, samt dem sich darin befindlichen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 03.07.2019, dem Mandatsbescheid vom 03.07.2019, der erhobenen Vorstellung, dem gegenständlichen Bescheid vom 16.10.2019 und der dagegen erhobenen Beschwerde sowie den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: L524 2140692-1/15E und L524 2140692-2/3E und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerbeinformationssystem (GISA), dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E. In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich einerseits aus seinen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren und bestätigte er andererseits zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.07.2019 dass er gesund sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er aufgrund einer Verengung der Atemwege habe, dagegen einen Spray benütze und diesbezüglich operiert werden solle. Eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung konnte aus diesen Angaben jedoch nicht abgeleitet werden und verkennt der erkennende Richter in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren bei seiner mündlichen Verhandlung diese Probleme geltend machte und eine diesbezügliche operative Behebung offenkundig bislang nicht durchführen ließ. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinem Alter und seiner bisherigen Tätigkeiten im Irak und in Österreich ergibt die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Der Schulbesuch des Beschwerdeführers, ergibt sich ebenso wie der bisherige Verdienst seines Lebensunterhaltes aus seinen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren. Zuletzt gab er glaubhaft in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.07.2019 an, dass sich seine Großeltern und zwei seiner Tanten nach wie vor im Irak aufhalten würden. Die Umstände seiner legalen Ausreise aus dem Irak, der Einreise in das Bundesgebiet sowie sein zuvor geführtes Asylverfahren und dessen rechtskräftiger Abschluss durch das Bundesverwaltungsgericht und das danach geführte Verfahren über die Wiederaufnahme gründen ebenso wie beiden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und auch sein Aufenthalt in Österreich nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet ist, ist ebenso durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Die Feststellung, dass er bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht an der Erlangung eines Reise- bzw. Identitätsdokumentes hin- bzw. mitgewirkt hat und er diesbezüglich bis dahin auch nicht bei den heimatstaatlichen Behörden seines Herkunftsstaates vorstellig wurde, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 03.07.2019. Hierbei verneinte er explizit die Frage, ob er zu einer freiwilligen Ausreise und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bereits sei. Auch weigerte er sich die erforderlichen Formblätter auszufüllen und vermeinte diesbezüglich, dass eine Beugehaft noch immer besser sei, als eine Rückkehr in den Irak. Wegen seines Festnahmeauftrages wolle er nicht in den Irak zurück. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme die Frage, ob er bereits ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen habe. Dieses habe er nicht in Anspruch genommen, weil er nicht in den Irak zurückwolle. Danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht im Besitz von Reise- oder anderen Personaldokumenten sei. Diese habe er zwischen Griechenland und der Türkei verloren. Ebenso gab er befragt danach an, dass er bislang nichts zum Erhalt eines neuen Reisepasses bzw. eines neuen Personalausweises unternommen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers - wonach er durch geeignete rechtliche Schritte dafür Sorge tragen werde, dass seine Bedrohungslage im Irak neu geprüft werde - manifestiert sich ebenso die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und dessen Bestreben auch weiterhin unrechtmäßig in Österreich zu verbleiben zu wollen.

Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Hinsichtlich seiner im vorangegangenen Asylverfahren behaupteten Beziehung zu einer irakischen Staatsangehörigen, welche sich im damaligen Zeitpunkt im Anfangsstadium befunden habe, machte der Beschwerdeführer weder in seiner Vorstellung, noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.07.2019 bzw. auch nicht in seiner Beschwerde Ausführungen oder ansatzweise Anmerkung, dass diese noch aufrecht sei, sodass der erkennende Richter davon ausgeht, dass diese Beziehung nicht mehr existent ist.

In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 03.07.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Cousine mittlerweile in Österreich aufhalte und er seit kurzem Kontakt zu ihr habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifende und maßgebliche integrative Verfestigung vorliegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren. Hierbei brachte er vor, dass er an der Technischen Universität inskribiert sei und er freiwillig bei der Brunnenpassage und bei der Caritas arbeite und er ein Praktikum gemacht habe und er gelegentlich für seine Tätigkeiten auch Geld erhalte. Auch wenn mittlerweile das ÖSD-Zertifikat über die bestandene Deutsch-Prüfung im Niveau B1 vorgelegt wurde, ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich seiner integrativen Verfestigung eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Anmeldung eines Gewerbes - im konkreten für "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" - ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich wurde ihm zuletzt mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 05.03.2019 die Ausübung dieses Gewerbes untersagt, da dieser die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht hat. Mit Schreiben vom 18.09.2019 informierte der Magistrat der Stadt Wien die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2019 das Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" angemeldet hat. Im GISA scheint die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers nicht auf und lässt die Anmeldung des Gewerbes auch nicht per se darauf schließen, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

Die Wohnsitze des Beschwerdeführers gründen aus der Einsichtnahme in das ZMR.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 57 Abs. 1 kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat (Z 1); nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat (Z 2); an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt (Z 3); im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4); im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat (Z 5).

3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Der Beschwerdeführer ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung - durchsetzbar seit 27.03.2018 - nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Zudem weigerte er sich die erforderlichen Formblätter auszufüllen und gab er vor der belangten Behörde unmissverständlich zu verstehen, dass er auch keine Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen werde. Wie der Beschwerdeführer in seinen den Angaben vor der belangten Behörde vom 03.07.2019 zudem unmissverständlich zu erkennen gibt, ist er auch hinkünftig nicht gewillt, von sich aus seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Migrationsrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG sind gegeben.

Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat und er seinen Unwillen zu einer hinkünftigen freiwilligen Ausreise unmissverständlich kundgetan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist ledig und führt keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft in Österreich. Abgesehen von seiner Cousine hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang durchgehend aufrecht gemeldet war, ist von keiner derart engen Bindung des Beschwerdeführers an einen seiner bisherigen Wohnorte auszugehen, die einer Wohnsitzauflage entgegenstehen würde. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 2015 bis 2019 an sechs verschiedenen Wohnadressen in Kärnten und in Wien untergebracht war und der Verbleib an einer Wohnadresse - mit Ausnahme seiner ersten Unterkunft - kaum länger als ein Jahr andauerte.

Auch hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Besonders auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Schreibens der TU Wien vom 11.03.2019 und des Magistrats Wien vom 05.03.2019 bzw. vom 18.09.2019 ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, beruflich oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten.

Zudem muss sich der Beschwerdeführer bereits mit dem negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom 09.11.2016 und spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018 aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und hierbei insbesondere im Raum Wien nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme der Wohnsitzauflage aus öffentlichen Interessen notwendig ist und geht dahingehend auch der Beschwerdeeinwand, einer missbräuchlichen Verwendung der Maßnahme zur Durchsetzung des § 46 Abs. 2 ins Leere.

In seinem Erkenntnis vom 27.03.2019, GZ: L524 2140692-1/15E setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer in Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch die belangte Behörde am 03.07.2019 einvernommen und im Zuge dessen auch seine Privat- und Familienleben sowie die Bereitschaft zu seiner freiwilligen Ausreise erörtert. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus der Stellungnahme, bzw. noch aus dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte und zu einer Änderung der Sachentscheidung imstande gewesen wäre.

Somit sind die in der allfälligen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden und geht dahingehen auch der Einwand - wonach es keiner Wohnsitzauflage bedürfe - ins Leere.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Wie unter Punkt 3.1 aufgezeigt, ist ein sofortiger Vollzug des Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich ist.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BFA-VG sind daher erfüllt, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die erläuternden Bemerkungen und die umseits zitierte Judikatur (vgl. VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Gefährdung der Sicherheit,
Interessenabwägung, Mandatsbescheid, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung, Unterkunft,
Verhältnismäßigkeit, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2140692.4.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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