Norm
ABGB §1503 Abs7 Z9Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133032Im RIS seit
11.05.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020