TE OGH 2020/2/26 9Ob67/19x

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des M*****, geboren *****, vertreten durch Dr. Uwe Rautner, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2019, GZ 44 R 272/19d-12, mit dem dem Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Mai 2019, GZ 4 P 53/19b-8, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte das Verfahren über die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters fort, bestellte für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand im Verfahren nach § 119 AußStrG und bestellte diesen Rechtsanwalt auch zum einstweiligem Erwachsenenvertreter des Betroffenen. Es beauftragte den einstweiligen Erwachsenenvertreter mit der Besorgung der dringenden Angelegenheiten, nämlich der Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, der Vertretung vor Ämtern und Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie mit der Regelung der Wohnsituation.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters (§ 120 Abs 1 AußStrG) handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der betroffenen Person vor Rechtsnachteilen. Dass die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit einer Erwachsenenvertretung noch nicht endgültig geklärt sind, wird durch die Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten aufgewogen (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I2 § 120 AußStrG Rz 1f). Es genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann (vgl RS0008542).

2.1 Nach der Aktenlage erfolgte die Anregung zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch den Vater des derzeit 26-jährigen Betroffenen. Der Vater gab an Hand von konkreten Beispielen seiner Sorge um den Realitätsbezug und die psychische Gesundheit seines Sohnes Ausdruck und äußerte die Befürchtung, ohne Bestellung eines Erwachsenenvertreters könnten dessen Interessen und Lebensgrundlagen akut gefährdet sein. Unter einem erklärte er, die Übernahme der Erwachsenenvertretung selbst abzulehnen, weil er sich dazu persönlich nicht in der Lage sehe und seiner Ansicht nach professionelle Hilfe erforderlich sei.

2.2 Wenn die Vorinstanzen diese Anregung als Anlass für eine Befassung des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung nahmen und nicht davon ausgingen, der Vater wolle nur seinem eigenen Interesse zum Durchbruch verhelfen, seinen längst erwachsenen Sohn weiterhin „kontrollieren“ zu können (wie im Revisionsrekurs nunmehr behauptet wird), stellt dies nach Lage des Falls keine unvertretbare Beurteilung dar.

3.1 Die Frage, ob genügend und welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es das Wohl der betroffenen Person iSd § 120 AußStrG erfordert, ihr zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Frage kommt daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0117006; RS0106166).

3.2 Im Hinblick auf die befürwortende Stellungnahme des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung im Clearing-Bericht und die Ergebnisse der Erstanhörung durch das Gericht stellt die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf die Angaben des Betroffenen Zweifel hatten, ob dieser seine Interessen ausreichend selbst wahrnehmen kann und sie – insbesondere im Hinblick auf eine konkret in Aussicht stehende andere Wohnmöglichkeit davon ausgingen, dass dringende, noch vor Beendigung des Bestellungsverfahrens zu setzende Schritte zur Abwehr von Nachteilen erforderlich seien, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

4. § 120 Abs 1 AußStrG idF des 2. ErwSchG entspricht der alten Rechtslage (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 65 f). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung bedarf es nicht zwingend der Beiziehung eines Sachverständigen (1 Ob 208/02y; 8 Ob 20/06h). Auch von dieser Rechtsprechung weicht die bekämpfte Entscheidung nicht ab. Im Verfahren zur Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist der endgültige Nachweis einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht erforderlich, weil gerade diese Tatbestandsmerkmale erst geprüft werden sollen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E127942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00067.19X.0226.000

Im RIS seit

08.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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