RS OGH 2020/5/26 1Ob218/19v, 10Ob73/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Norm

AußStrG 2005 §13
AußStrG 2005 §16
AußStrG 2005 §31
JN §40a
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die in der unrichtigen Verfahrensart, dh im für nichtig erklärten streitigen Verfahren in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn die bereits vorliegenden Beweismittel – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – nicht verwertet werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133029

Im RIS seit

07.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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