TE OGH 2020/3/25 4Ob49/20i

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** O*****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2020, GZ 2 R 122/19d-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit seiner Stufenklage erhob der Kläger ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten blieb. Dabei bewertete er das Rechnungslegungsbegehren nach § 56 JN mit 35.000 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Dagegen erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision“, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. In diesem Sinn bedarf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn dieses Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird (vgl 3 Ob 7/20f).

Das Berufungsgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzuholen, weshalb diesem der Akt zurückzustellen war.

Textnummer

E127890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00049.20I.0325.000

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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