TE Vwgh Beschluss 1969/10/9 0741/68

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Veröffentlicht am 09.10.1969
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Index

VwGG,Dienstrecht

Norm

VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des AP in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. April 1968, Zl. 422.710-22/67, betreffend Trennungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

         Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inspektor der Steueraufsicht. Mit 1. August 1966 wurde er vom Finanzamt Kufstein zum Finanzamt Reutte in Tirol versetzt. Weil er seither einen getrennten Haushalt führt - seine Familie wohnt in K -, wurde ihm erstmals mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 19. Oktober 1966 die Trennungsgebühr im Sinne des § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV 1955), für die Zeit vom 1. August 1966 bis 31. Jänner 1967, späterhin zweimal für je sechs weitere Monate gewährt, jedesmal unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 5 bis 7 RGV 1955.

Am 21. September 1967 erließ die Finanzlandesdirektion für Tirol einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, daß dem Beschwerdeführer "gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. a der Reisegebührenvorschrift 1955 für die den Urlaubstagen 5. bis 9. September, 28. bis 30. Dezember 1966,

2. bis 5. Jänner, 28. bis 31. März und 3., 5. und 26. Mai 1967 vorausgehenden und den letzten Urlaubstagen nachfolgenden dienstfreien Tage 3., 4., 10. und 11. September, 31. Dezember 1966, 1., 6., 7. und 8. Jänner, 25., 26. und 27. März, 1. und 2. April, 4., 6., 7., 25., 27. und 28. Mai 1967 die Trennungsgebühr im Betrag von S 730,80 nicht gebührt". Begründet wurde diese Feststellung damit, daß der Beschwerdeführer an den im Spruch genannten Tagen beurlaubt gewesen sei und seinen eigenen Angaben zufolge sich an den den Urlaubstagen vorausgehenden und nachfolgenden dienstfreien Tagen (Samstag, Sonntag, Feiertag), in seinem Familienwohnsitz K aufgehalten, sohin an diesen Tagen keinen doppelten Haushalt geführt habe.

In der gegen diesen. Bescheid erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Trennungsgebühren für die gegenständlichen 20 dienstfreien Tage in der Höhe von S 730,80 ihm zuzusprechen und auszubezahlen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so stelle er den Eventualantrag, ihm für die gesamten Urlaubstage und die diesen vorangehenden und nachfolgenden dienstfreien Tage gemäß § 34 (7) die anteilsmäßigen Kosten für die Zimmermiete in Reutte zu bezahlen".

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. April 1968 wurde der erstinstanzliche Bescheid, womit die Trennungsgebühr für die oben bezeichneten Tage aberkannt und somit der Anspruch auf Trennungsgebühren in der Höhe von S 730,80 verneint worden war, bestätigt, hingegen "dem Eventualantrag auf Ersatz der - noch nachzuweisenden - Kosten der Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort für die Urlaubstage und die diesen vorangehenden und nachfolgenden dienstfreien Tage im Grunde des § 34 Abs. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1 955 stattgegeben".

Der Beschwerdeführer erklärt, den Berufungsbescheid insoweit anzufechten, als durch ihn sein Antrag auf volle Trennungsgebühren im Gesamtbetrag von S 730,80 für die im Bescheid angeführten Zeiträume abgewiesen wurde. Soweit ein Teilbetrag der Trennungsgebühr (Auslagen der Beibehaltung der Wohnung im Dienstort - § 34 Abs. 7 RGV 1955) zuerkannt wurde, bleibe der Bescheid unangefochten. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich im Recht auf volle Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 RGV 1955 verletzt und beantragt, den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. September 1967 den darin vertretenen Standpunkt, daß er an den im Spruch dieses Bescheides angeführten dienstfreien Tagen, die er nicht in seinem neuen Dienstort Reutte, sondern bei seiner Familie in K verbrachte, keinen doppelten Haushalt geführt habe und ihm daher für diese Tage die Trennungsgebühr nicht zustehe, als rechtsirrig bekämpft. Sein Berufungsantrag enthält aber nicht ein ausschließlich diesem Rechtsstandpunkt entsprechendes Begehren, sondern auch den Eventualantrag, ihm für den Fall, daß seinem primär gestellten Antrag, "den Bescheid erster Instanz aufzuheben und ihm die Trennungsgebühren für die gegenständlichen 20 dienstfreien Tage in der Höhe von S 730,80 zuzusprechen und auszuzahlen", nicht stattgegeben werden sollte, "für die gesamten Urlaubstage und die diesen vorangehenden und nachfolgenden dienstfreien Tage gemäß § 34 (7) die anteilsmäßigen Kosten für die Zimmermiete in Reutte zu bezahlen". Dieser Antrag konnte nur die Bedeutung haben, daß eine Entscheidung im Sinne des Eventualantrages trotz divergierender Rechtsauffassung als ein mit seinem prozessualen Begehren in Übereinstimmung stehender Abspruch, wenn auch erst in zweiter Linie, akzeptiert werde. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde dem Eventualantrag vollinhaltlich stattgegeben. Durch einen behördlichen Abspruch aber, mit dem einem - wenngleich nur alternativ gestellten - Begehren Rechnung getragen wird, kann niemand in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden. Wenn der Beschwerdeführer den von ihm vertretenen Rechtsanspruch auf volle Trennungsgebühr für die den Urlaubstagen vorangehenden und nachfolgenden dienstfreien Tage auch vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen wollte, hätte er einen ausschließlich diesem Rechtsstandpunkt entsprechenden Berufungsantrag stellen müssen. Da er aber ein Eventualbegehren stellte und diesem stattgegeben wurde, kann er durch den angefochtenen Berufungsbescheid aus dem oben dargestellten Grund in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde gründet sich auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Wien, am 9. Oktober 1969

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000741.X00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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