RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2019/21/0354

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Der Umstand, dass es sich beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch (Erlassung des Ladungs- und Mitwirkungsbescheides) - bloß akzessorischen Nebenausspruch handelt, ist vorrangig. Dieser Nebenausspruch hat zwar insofern selbständigen Charakter, als er in einem gesonderten Bescheid getrennt vom Ausspruch in der Hauptsache ergehen kann (vgl. § 13 Abs. 2 letzter Satz VwGVG 2014) und auch die Rechtsmittelinstanz über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getrennt von der Hauptsache entscheiden kann (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 64 Abs. 2 AVG etwa VwGH 17.2.2000, 97/18/0564). Ein Nebenausspruch muss "in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache" (nunmehr: Beschwerde) innerhalb der Rechtsmittelfrist eigens bekämpft werden (vgl. VwGH 20.9.1983, 83/11/0034, zu § 64 Abs. 2 AVG). Das gilt auch für § 13 Abs. 2 VwGVG 2014. Daher ist (jedenfalls) in einem Fall, in dem die Beschwerde in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (noch gar) nicht eingebracht gewesen ist, diese Beschwerde vom VwG zurückzuweisen.

Schlagworte

AllgemeinAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltTrennbarkeit gesonderter AbspruchZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210354.L06

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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